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Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit "116" beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 49 vom 17.02.2007 S. 30;
Entsch. 2007/698/EG - ABl. L 284 vom 30.10.2007 S. 31;
Entsch. 2009/884/EG - ABl. L 317 vom 03.12.2009 S. 46;
Entsch. 2023/468 - ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 96)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie") 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist wünschenswert, dass die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und Behinderte, bestimmte Dienste, die einen hohen sozialen Wert haben, in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern erreichen können. Gegenwärtig gibt es in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Nummerierungs- und Vorwahlpläne, es besteht jedoch kein gemeinsamer Nummerierungsplan für die Reservierung gleicher Telefonnummern für solche Dienste in der Gemeinschaft. Hierzu ist daher eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich.
(2) Die Vereinheitlichung der Nummerierungsressourcen ist notwendig, damit diese Dienste, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erbracht werden, für die Endnutzer unter der gleichen Rufnummer zugänglich sind. Dank dieser Kombination "gleiche Nummer - gleicher Dienst" wird ein bestimmter Dienst unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem er erbracht wird, gemeinschaftsweit stets mit der gleichen Rufnummer in Verbindung gebracht. Dadurch erhält der Dienst eine europaweite Identität zum Vorteil des europäischen Bürgers, der weiß, dass er unter der gleichen Rufnummer in verschiedenen Mitgliedstaaten die gleiche Art von Diensten erreichen kann. Diese Maßnahme wird die Entwicklung europaweiter Dienste begünstigen.
(3) Um der sozialen Funktion der betreffenden Dienste Rechnung zu tragen, sollten die einheitlichen Rufnummern gebührenfrei sein, was jedoch nicht bedeutet, dass die Betreiber verpflichtet werden sollten, Anrufe zu den "116"-Nummern auf eigene Kosten zu übertragen. Die Gebührenfreiheit dieser Rufnummern ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Vereinheitlichung.
(4) Es ist notwendig, Bedingungen festzulegen, um die Art der erbrachten Dienstleistung zu bestimmen und um sicherzustellen, dass die einheitlichen Rufnummern für die Erbringung der in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Art von Diensten genutzt werden.
(5) Es kann notwendig sein, das Recht zur Nutzung einer bestimmten einheitlichen Rufnummer an besondere Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise daran, dass die betreffende Dienstleistung rund um die Uhr erbracht werden muss.
(6) Im Einklang mit der Rahmenrichtlinie sind die nationalen Regulierungsbehörden für die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne und für die Zuteilung nationaler Nummerierungsressourcen an bestimmte Unternehmen zuständig. Gemäß Artikel 6 und Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 2 können Bedingungen für die Nutzung von Rufnummern auferlegt und Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen verhängt werden.
(7) Die Liste der einzelnen Rufnummern des mit "116" beginnenden Nummernbereichs sollte regelmäßig nach dem Verfahren in Artikel 22 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Existenz solcher Nummern in einer für alle Interessenten zugänglichen Weise bekannt geben, beispielsweise in ihren Webangeboten.
(8) Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und anhand der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte, insbesondere darüber, ob sich ein bestimmter Dienst, für den eine Rufnummer zugewiesen wurde, auf gesamteuropäischer Ebene entwickelt hat, wird die Kommission eine Überarbeitung oder weitere Anpassung dieser Entscheidung erwägen.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Die mit "116" beginnenden Nummernbereiche werden in den nationalen Nummerierungsplänen für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert.
Die Einzelnummern aus diesem Nummernbereich und die Dienste, für die jede dieser Nummern reserviert wird, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2 Harmonisierter Dienst von sozialem Wert
Ein "harmonisierter Dienst von sozialem Wert" ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Rufnummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.
Artikel 3 Reservierung bestimmter Rufnummern aus dem "116"-Nummernbereich
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Artikel 4 Bedingungen für die Nutzung der einheitlichen Rufnummern
Die Mitgliedstaaten knüpfen an das Recht zur Nutzung einheitlicher Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert folgende Bedingungen:
Darüber hinaus knüpfen die Mitgliedstaaten an das Recht zur Nutzung der im Anhang aufgeführten einheitlichen Rufnummern besondere Bedingungen.
Artikel 5 Zuteilung einheitlicher Rufnummern
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 31. August 2007 die im Anhang aufgeführten Rufnummern zuteilen kann.
(2) Aus der Auflistung einer bestimmten Rufnummer und des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert erwächst den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dienst in ihrem Hoheitsgebiet erbracht wird.
(3) Nachdem eine Rufnummer in den Anhang aufgenommen wurde, geben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bekannt, dass diese Rufnummer für die Erbringung des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert zur Verfügung steht und dass die Nutzung dieser Rufnummer beantragt werden kann.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Register aller einheitlichen Rufnummern und der betreffenden harmonisierten Dienste von sozialem Wert in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht und gepflegt wird. Das Register muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
Artikel 6 Überwachung
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über die tatsächliche Nutzung der im Anhang aufgeführten Rufnummern zur Erbringung der betreffenden Dienste in ihrem Hoheitsgebiet.
Artikel 7 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33.
2) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21.
Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern | Anhang 23 |
Rufnummer | Dienst, für den diese Rufnummer reserviert ist | Besondere Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummer |
116 000 | Bezeichnung des Dienstes: Hotline für vermisste Kinder Beschreibung: Der Dienst a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter, b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und c) unterstützt die Untersuchung. | Der Dienst ist ständig erreichbar (alle Tage rund um die Uhr, landesweit). |
116 006 | Bezeichnung des Dienstes: Hotline für Opfer von Verbrechen Beschreibung: Über diesen Dienst erhalten Opfer von Verbrechen emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben a) zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie b) zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die den Opfern von Verbrechen Hilfe bereitstellen können. | Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. |
116 016 | Bezeichnung des Dienstes: Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen Beschreibung: Über diesen Dienst erhalten Opfer von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. | Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. |
116 111 | Bezeichnung des Dienstes: Hotlines für Hilfe suchende Kinder Beschreibung: Der Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt sie mit Diensten und Ressourcen in Kontakt; er bietet den Kindern Gelegenheit, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffenden Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden. | Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. |
116 117 | Bezeichnung des Dienstes: Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen Beschreibung: Dieser Dienst leitet Anrufer in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Anrufer mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt. | Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. |
116 123 | Bezeichnung des Dienstes: Hotlines zur Lebenshilfe Beschreibung: Der Dienst bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen. | Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. |
ENDE |