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Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6364)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 86 vom 27.03.2007 S. 11)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
nach Anhörung des Kommunikationsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein vorläufiges Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste " wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 2.
(2) Das vorläufige Normenverzeichnis bezog sich sowohl auf den alten Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 90/387/EWG des Rates 3 als auch den nun geltenden Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG. Dieses Verzeichnis wurde im März 2006 geändert und ergänzt 4.
(3) Es ist daher nun notwendig, über das vorläufige Verzeichnis hinauszugehen und ein Normenverzeichnis aufzustellen und zu veröffentlichen, das die oben genannten Fassungen ersetzt.
(4) Die Neufassung des Normenverzeichnisses wurde in Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ausgearbeitet
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Normenverzeichnis
(1) Das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste wird hiermit aufgestellt.
Es ersetzt die vorherigen Fassungen des Normenverzeichnisses, die am 31. Dezember 2002 und am 23. März 2006 veröffentlicht worden waren.
Diese Veröffentlichung ergänzt das am 25. Juli 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der Normen für das Mindestangebot an Mietleitungen.
(2) Das im Anhang enthaltene Normenverzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2006
_________
1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33.
2) ABl. C 331 vom 31.12.2002 S. 32.
3) ABl. L 192 vom 24.07.1990 S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2002/21/EG.
4) ABl. C 71 vom 23.03.2006 S. 9.
Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste | Anhang |
Erläuterungen zu dieser Ausgabe des Verzeichnisses der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Normen und Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.
Diese Veröffentlichung ersetzt das bisherige vorläufige Normenverzeichnis (2002/C 331/04), das sich sowohl auf denalte Rechtsrahmen (d. h. Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/51/EG) als auch auf den geltenden Rechtsrahmen (d. h. Artikel 17 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG) bezog. Ferner ersetzt diese Veröffentlichung die Änderung des Normenverzeichnisses im Hinblick auf digitale interaktive Fernsehdienste (2006/C 71/04) vom 23. März 2006 1. Das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) mit dem Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 2 veröffentlicht wurden, bleiben von der Veröffentlichung des vorliegenden Verzeichnisses der Normen und Spezifikationen unberührt.
Enthält das Verzeichnis keine einschlägigen Normen oder Spezifikationen, so fördern die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie die Anwendung der von den europäischen Normenorganisationen erstellten Normen bzw. Spezifikationen oder, falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich um ein selektives Verzeichnis von Normen und Spezifikationen für die betreffenden Bereiche. Im Vergleich zum vorläufigen Normenverzeichnis (2002/C 331/04) werden weniger Normen und Spezifikationen aufgeführt, weil die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie ohnehin verpflichtet sind, auch die Anwendung der Normen und Spezifikationen, die zwar von den europäischen Normenorganisationen verabschiedet wurden, aber nicht im Normenverzeichnis aufgeführt sind, zu fördern.
Dieses Verzeichnis der Normen und Spezifikationen wurde anhand der folgenden Kriterien aufgestellt, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Kommunikationsausschuss ausgearbeitet und anschließend in einer öffentlichen Konsultation bestätigt wurden.
Das überarbeitete Verzeichnis sollte Normen und Spezifikationen enthalten,
Das überarbeitete Verzeichnis sollte nicht enthalten:
Ungeachtet der obigen Kriterien 1) und 2) sollten besonders berücksichtigt werden:
Vorwort
1. Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Normen und Spezifikationen bilden das in Artikel 1 der Entscheidung der Kommission K(2006)6364 vom 11/XII/2006 genannte "Verzeichnis der Normen und Spezifikationen ".
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) erstellt die Kommission ein Verzeichnis von Normen und Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und - dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Werden die oben genannten Normen und Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, so dass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen und Spezifikationen nach dem Verfahren in Artikel 17 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie verbindlich vorgeschrieben werden.
Das Normenverzeichnis wird regelmäßig aktualisiert, um den Anforderungen, die sich aus neuen technologischen Entwicklungen und Marktveränderungen ergeben, Rechnung zu tragen. Die interessierten Kreise werden ermuntert, zu dieser Ausgabe des Verzeichnisses Stellung zu nehmen.
Der Kommunikationsausschuss 3 wurde konsultiert, soweit sich das Verzeichnis auf Artikel 17 der Rahmenrichtlinie bezieht.
Die gemäß der Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) vereinbarten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen bleiben von diesem Verzeichnis unberührt.
2. Aufbau des Normenverzeichnisses
3. Status der aufgeführten Normen und Spezifikationen
Die in Kapitel I aufgeführten Normen und Spezifikationen haben einen anderen Status als die Normen und Spezifikationen in den anderen Kapiteln dieses Verzeichnisses.
Die Anwendung der in Kapitel I aufgeführten Normen und Spezifikationen ist verbindlich vorgeschrieben. Normen und Spezifikationen können nach dem Verfahren in Artikel 17 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie verbindlich eingeführt werden. Nach Artikel 17 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie veröffentlicht die Kommission, "wenn sie beabsichtigt, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, [...] eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. " Nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren schreibt die Kommission die Anwendung der einschlägigen Normen und Spezifikationen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen und Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.
Die Anwendung der in Kapitel II bis VIII aufgeführten Normen und Spezifikationen wird empfohlen, ohne dass hierzu aber eine rechtliche Verpflichtung besteht. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie fördern die Mitgliedstaaten "didie Anwendung dde Normen und/oder Spezifikationen [...] für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten. " In diesem Zusammenhang sind die empfohlenen Normen und Spezifikationen als Vorschläge zu betrachten, die verbindlich gemacht werden können, sobald die Behörden Marktverzerrungseffekte in Verbindung mit einer mangelnden Verwendung der empfohlenen Normen und Spezifikationen feststellen.
Gemäß Artikel 17 der Rahmenrichtlinie soll dieses Verzeichnis "ala Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen " (Absatz 1), "uum didi Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten " (Absatz 2). Dies ist bei der Anwendung der Normen und Spezifikationen zu berücksichtigen, die Alternativen oder fakultative Bedingungen enthalten.
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Rahmenrichtlinie streicht die Kommission Normen und Spezifikationen, die ihrer Auffassung nach "nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, [...] aus dem Verzeichnis der Normen und/ oder Spezifikationen [...]."
Über die in Kapitel I dieses Verzeichnisses aufgeführten Normen und Spezifikationen hinaus kann aufgrund des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste auch durch andere Vorschriften eine verbindliche Anwendung bestimmter Normen und Spezifikationen für bestimmte Unternehmen vorgegeben werden.
4. Version der Normen und Spezifikationen
Ist zu einer Norm oder Spezifikation keine Versionsnummer angegeben, so bezieht sich dieses Verzeichnis auf die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung gültige Version.
Soweit nicht anders angegeben umfasst die Bezugnahme auf eine aus mehreren Teilen bestehende Norm oder Spezifikation stets alle Teile und Unterteile dieser Norm bzw. Spezifikation. In einigen deutlich gekennzeichneten Fällen sind nur bestimmte Teile einer Norm oder Spezifikation in das Verzeichnis aufgenommen worden.
5. Technische Normen und Spezifikationen
Bei den meisten der hier aufgelisteten Normen und Spezifikationen handelt es sich um ETSI-Dokumente, sowohl nach der vorherigen als auch der derzeitigen ETSI-Nomenklatur. Eine Erläuterung der unterschiedlichen ETSI-Dokumente findet sich auf folgender Website unterETSI Directives: http://portal.etsi.org/directives/.
Die wichtigsten davon sind:
Dokumente nach der derzeitigen ETSI-Nomenklatur:
Technische Spezifikation, TS (Technical Specification): enthält hauptsächlich normative Bestimmungen, die von einem technischen Gremium freigegeben wurden.
Technischer Bericht, TR (Technical Report): enthält vorwiegend informative Elemente, die von einem technischen Gremium freigegeben wurden.
Norm, ES (Standard): enthält hauptsächlich normative Bestimmungen, die von den ETSI-Mitgliedern freigegeben wurden.
Leitfaden, EG (Guide): enthält vorwiegend informative Elemente, die von den ETSI-Mitgliedern freigegeben wurden.
Sonderbericht, SR (Special Report): enthält Informationen, die zu Dokumentationszwecken öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
Europäische Norm, Reihe Telekommunikation, EN (European Standard, telecommunications series): enthält normative Bestimmungen, die von den nationalen Normenorganisationen bzw. den nationalen Delegationen genehmigt wurden und sich auf die Stillhaltefristen und die Umsetzung in nationale Normen auswirken.
Harmonisierte Norm (Harmonized Standard): ist eine Europäische Norm der Reihe Telekommunikation, mit deren Entwurf ETSI von der Europäischen Kommission aufgrund der Europäischen Richtlinien 98/34/EG und 98/48/EG beauftragt wurde, die nach den geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nach dem "nneuen KKonzepterarbeitet und deren Fundstelle anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
Dokumente nach der vorherigen ETSI-Nomenklatur, auf die im Verzeichnis verwiesen wird:
Europäische Telekommunikationsnorm, ETS (European Telecommunication Standard): enthält normative Bestimmungen, die von den nationalen Normenorganisationen bzw. den nationalen Delegationen im ETSI genehmigt wurden und sich auf die Stillhaltefristen und die Umsetzung in nationale Normen auswirken.
Technischer ETSI-Bericht, ETR (ETSI Technical Report): enthält vorwiegend informative Elemente, die von einem technischen Gremium freigegeben wurden.
6. Bezugsquellen für Referenzdokumente
ETSI Publications Office
Postanschrift:
ETSI
650 Route des Lucioles
F-06.921 Sophia Antipolis Cedex
Frankreich
Tel (33-4) 92 94 42 41
Fax (33-4) 93 95 81 33
E-Mail: publications@etsi.fr
Website: http://www.etsi.org/services_products/freestandard/home. htm
Direktabruf von ETSI-Dokumenten: http://pda.etsi.org/pda/queryform.asp
ITU Sales and Marketing Service (für ITU-T-Dokumente)
Postanschrift:
ITU
Place des Nations
CH-1211 Genf 20
Schweiz
Tel (41-22) 730 61 41 (Englisch)
(41-22) 730 61 42 (Französisch)
(41-22) 730 61 43 (Spanisch)
Fax (41-22) 730 51 94
E-Mail: sales@itu.int
Website: http://www.itu.int
7. Quellenangaben zum EU-Recht
Folgende Rechtsvorschriften, auf die im Verzeichnis verwiesen wird, sind erhältlich unter: http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory/index_en.htm
Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33);
Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 7);
Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 51);
Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37);
Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21);
Empfehlung 2000/417/EG der Kommission betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 156 vom 29.06.2000 S. 44);
Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 336 vom 30.12.2000 S. 4);
Empfehlung (2005/57/EG) der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 1 - Wesentliche Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen), bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 103 (ABl. L 24 vom 27.01.2005 S. 27);
Empfehlung (2005/268/EG) der Kommission vom 29. März 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 2 - Preisgestaltung für Großkunden-Teilmietleitungen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 951) (ABl. L 83 vom 01.04.2005 S. 52);
Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (bekannt gegeben unter Aktenzeichen (ABl. L 189 vom 29.07.2003 S. 49);
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10);
Entscheidung 2001/792/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 7);
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1);
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37);
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste, KOM(2004) 541 vom 30. Juli 2004;
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Überprüfung der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß der Mitteilung der Kommission KOM(2004) 541 vom 30. Juli 2004, KOM(2006) 37 vom 2. Februar 2006.
8. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die in Abschnitt 7 aufgeführt sind.
Abkürzungen
Für dieses Dokument gelten folgende Abkürzungen:
3GPP | 3rd Generation Partnership Project (Partnerschaftsprojekt der 3. Generation) |
API | Application Program Interface (Anwendungsprogrammschnittstelle) |
DAB | Digital Audio Broadcasting (digitaler Hörfunk) |
DVB | Digital Video Broadcasting (digitaler Videofunk) |
ETSI | European Telecommunications Standard Institute (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) |
GSM | Global System for Mobile Communications (Globales Mobilkommunikationssystem) |
ISDN | Integrated Services Digital Network (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) |
IP | Internet Protocol (Internet-Protokoll) |
IPAT | Internet Protocol Access Terminal (IP-Zugangsendgerät) |
ITU | International Telecommunications Union (Internationale Fernmeldeunion) |
MHEG | Multimedia and Hypermedia Experts Group |
MHP | Multimedia Home Platform (Multimediale Heimplattform) |
NGN | Next Generation Networks (Netze der nächsten Generation) |
NTP | Network Termination Point (Netzabschlusspunkt) |
OSA | Open Service Access (offener Dienstezugang) |
PoI | Point of Interconnection (Zusammenschaltungspunkt) |
PSTN | Public Switched Telephone Network (öffentliches Fernsprechvermittlungsnetz) |
QoS | Quality of Service (Dienstqualität) |
ULL | Unbundled Local Loop (entbündelter Teilnehmeranschluss) |
UMTS | Universal Mobile Telecommunications System (universelles Mobiltelekommunikationssystem) |
WML | Wireless Markup Language (Datenbeschreibungssprache für drahtlose Anwendungen) |
WTVML | Wireless TeleVision Markup Language (Datenbeschreibungssprache für drahtlose Fernsehanwendungen), auch als WTML bezeichnet |
Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Netze, Dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste
Mit der Veröffentlichung von Normen und Spezifikationen in diesem Verzeichnis soll die Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste zum Vorteil der Nutzer in der Gemeinschaft gefördert, die Interoperabilität gewährleistet und die Umsetzung des Rechtsrahmens unterstützt werden. Maßgebend für die Berücksichtigung der Normen und Spezifikationen ist, dass sie im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinien stehen. Die Kriterien für die Aufnahme der Normen und Spezifikationen in dieses Verzeichnis werden in den Erläuterungen dargelegt.
1. Verbindliche Normen
Dieses Verzeichnis enthält derzeit keine verbindlichen Normen.
Normen können nach dem Verfahren in Artikel 17 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie verbindlich eingeführt werden. Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.
2. Transparente Übertragungskapazität.
2.1. Zugang Dritter zum Teilnehmeranschluss
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Frequenzmanagement in Zugangs- | ETSI TR 101.830-1 (V.1.1.1) | |
netzen mit Metallleitungen (Spectral management on metallic access networks), Teil 1: Definitionen und Signalbibliothek |
3. Öffentlich angebotene Nutzerschnittstellen (NTP)
Unter gewissen Marktbedingungen 4 kann eine nationale Regulierungsbehörde bestimmten Betreibern Verpflichtungen auferlegen, um dem berechtigten Verlangen nach angemessenem Zugang zu bestimmten Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Nutzung zu entsprechen.
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
4. Zusammenschaltung und Zugang.
Gemäß der Zugangsrichtlinie können Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste bestimmten Zusammenschaltungs- und Zugangsverpflichtungen unterliegen.
Normen und Spezifikationen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und den Bitstromzugang sind in Kapitel II aufgeführt.
4.1. Anwendungsprogrammschnittstellen
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Offener Dienstezugang (Open Service Access, OSA); Anwendungsprogrammschnittstelle (API/Parlay 3) | ETSI ES 201.915 | |
Offener Dienstezugang (Open Service Access, OSA); Anwendungsprogrammschnittstelle (API/Parlay 4) | ETSI ES 202.915 | |
Offener Dienstezugang (Open Service Access, OSA); Anwendungsprogrammschnittstelle (API/Parlay 5) | ETSI ES 203.915 | |
Angepasste UMTS-Anwendungen für die verbesserte Mobilfunknetzsteuerung (UMTS Customized Applications for Mobile network Enhanced Logic, CAMEL), Phase 3; Spezifikation für den CAMEL-Anwendungsteil (CAMEL Application Part specification) | ETSI TS 129.078 | |
Offener UMTS-Dienstezugang (UMTS Open Service Access, OSA); Anwendungsprogrammschnittstelle (API); Teil 1: Überblick | ETSI TS 129.198-1 | |
Offene UMTS-Dienstearchitektur (UMTS Open Services Architecture) Anwendungsprogrammschnittstelle - Teil 2 | ETSI TR 129.998 |
4.2. Zugang zu Netzeinrichtungen und -diensten
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
4.3. Zusammenschaltung
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
IPCablecom, Teil 12: Internet Signalling Transport Protocol (ISTP) | ETSI TS 101.909-12 | definiert die SS7-Schnittstelle zum Signalisierungsübergabepunkt eines IPCablecom-Netzes |
IPCablecom, Teil 23: Internet Protocol Access Terminal - Line Control Signalling (IPAT - LCS) | ETSI TS 101.909-23 | bestimmt die V5.2-Signalisierungsschnittstelle zum IP-Zugangsendgerät (IPAT) eines IPCablecom-Netzes |
5. Dienste und Dienstmerkmale
5.1. Anruferstandort
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Notfallortungsprotokolle (Emergency location protocols) | ETSI TS 102.164 | |
Ortungsdienste (Location Services, LCS), Funktionsbeschreibung, Stufe 2 (UMTS) | ETSI TS 123.171 |
5.2. Rundfunkaspekte
Normen und Spezifikationen für den Rundfunk sind in Kapitel VIII aufgeführt.
5.3. Gebühreninformation (AoC)
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
5.4. Verzeichnisauskunftsdienste
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Computergestützte VerzeichnisunterITU-T-Empfehlung stützung (Computerized directory assistance) | E.115 (02/95) | Dient derzeit zur Einführung öffentlicher Auslandsverzeichnisdienste. |
Öffentliche Auslandsverzeichnisdienste (International public directory services) | ITU-T-Empfehlung F.510 | Auch für die Zusammenschaltung nationaler Verzeichnisdatenbanken geeignet. |
Einheitliche Verzeichnisspezifikation (Unified Directory Specification) | ITU-T-Empfehlung F.515 |
5.5. Abweisung anonymer Anrufe (ACR)
Die Abweisung anonymer Anrufe (ACR) wurde zwar für PSTN/ISDN-Netze genormt, einige der derzeitigen Implementierungen entsprechen den Normen und Spezifikationen aber nur teilweise; für GSM-Netze ist keine ACR-Normung erfolgt.
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
6. Nummerierung und Adressierung
6.1. Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
6.2. Nummernübertragbarkeit
In diesem Verzeichnis werden derzeit keine Normen oder Spezifikationen aufgeführt, weil gegenwärtig keine der vorhandenen Normen und Spezifikationen den in den Erläuterungen dargelegten Kriterien entspricht.
7. Dienstqualität (QoS)
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Nutzerbezogene Parameter, Definitionen und Messmethoden für die Dienstqualität (User related QoS parameter definitions and measurements) | ETSI EG 202.057 (Teile 1 4) | |
Qualität der Telekommunikationsdienste (Quality of telecom services) | ETSI EG 202.009 (Teile 1 3) | nutzerbezogene Parameter |
Definitionen der Leistungsparameter für die Sprachqualität und andere Sprachbandanwendungen über IP-Netze (Performance parameter definitions for quality of speech and other voice band applications utilising IP networks) | ITU-T-Empfehlung G.1020 (mit Anhang A) |
Anmerkung: Gemäß Artikel 11 und 22 der Universaldienstrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden unter bestimmten Umständen die Anwendung bestimmter Normen und Spezifikationen für Bereitstellungsfristen und die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität vorschreiben. Diese Normen und Spezifikationen sind in Anhang III der Richtlinie aufgeführt.
7.1. Dienstgüte
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Multimedia-Dienstqualitätskategorien für Endnutzer (Enduser multimedia QoS categories) | ITU-T-Empfehlung G.1010 (11/01) |
7.2. Netzleistungsziele
Die aufgeführten Normen und Spezifikationen beziehen sich nur auf IP-gestützte Dienste.
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Netzleistungsziele für IP-gestützte Dienste (Network performance objectives for IP-based services) | ITU-T-Empfehlung Y.1541 (mit Anlage X und Änderungen 1 und 2) | Einige Techniken erfordern einen besonderen Umgang mit Toleranzen. |
Begriff und Architektur der Dienstqualität (Quality of Service concept and architecture) | ETSI TS 123.107 (3GPP TS 23.107) | Zuordnung zwischen Dienstqualitätsklassen in der ITU-T-Empfehlung Y.1541 und in TS 123.107 |
8. Rundfunkdienste
8.1. Anwendungsprogrammschnittstellen
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Digital Video Broadcasting (digitaler Videofunk, DVB); Multimediale Heimplattform (MHP), Spezifikation 1.1.1 | ETSI TS 102.812 | Version 1.2.1 |
Digital Video Broadcasting (digitaler Videofunk, DVB); Multimediale Heimplattform (MHP), Spezifikation 1.0.3 | ETSI ES 201.812 | Version 1.1.1 zuvor TS 101.812 V. 1.3.1 |
MHEG-5 Rundfunkprofil (Broadcast Profile) | ETSI ES 202.184 | Version 1.1.1 |
8.2. Normen und Spezifikationen für die Realisierung interaktiver Fernsehinhalte
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
WTVML, Spezifikation eines einfachen Mikrobrowsers für interaktive Fernsehanwendungen, der auf WML beruht und damit kompatibel ist | ETSI TS 102.322 | Version 1.1.1 |
8.3. Digitaler Rundfunk
Technische Schnittstellen bzw. Dienstmerkmale | Bezeichnung | Anmerkungen |
Digital Audio Broadcasting (digitaler Hörfunk, DAB); Virtual Machine: DAB-Java-Spezifikation | ETSI TS 101.993 |
__________
1) ABl. C 71 vom 23.03.2006 S. 9.
2) Abl. L 186 vom 25.07.2003 S. 43.
3) Eingesetzt durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie.
4) Siehe Artikel 8 Absatz 2 der Zugangsrichtlinie.
ENDE |