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Regelwerk, EU 2007 s. 2. GPSGV

Entscheidung 2007/184/EG der Kommission vom 23. März 2007 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" hinsichtlich der technischen Anforderungen, die nach der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug an halbkugelförmige Spielzeuge zu stellen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1256)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (Ausschuss für Normen und technische Vorschriften),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Richtlinie 88/378/EWG darf Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG wird davon ausgegangen, dass ein Spielzeug die in Artikel 3 der Richtlinie genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn es den einschlägigen einzelstaatlichen Normen entspricht, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

(3) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Fundstellen ihrer nationalen Normen zu veröffentlichen, die sie zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellt haben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

(4) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat im Auftrag der Kommission die harmonisierte Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" ausgearbeitet und am 15. Juli 1998 verabschiedet; ihre Fundstelle wurde erstmalig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 3 veröffentlicht.

(5) Am 16. September 2004 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung die Änderung 10 der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften". Die Fundstelle dieser Änderung wurde erstmalig im Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. August 2005 4 veröffentlicht.

(6) Am 19. September 2005 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung die Norm EN 71-1:2005 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften", die eine kodifizierte Fassung der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 ist und ihre 11 Änderungen umfasst. Die Änderung 10 ist Bestandteil der Fassung EN 71-1:2005.

(7) Mit der Änderung 10 soll die Gefahr des Erstickens berücksichtigt werden, die von tassen-, schalen- oder halbeiförmigen Spielzeugen mit annähernd kreisrunden, ovalen oder elliptischen Öffnungen ausgeht, weil sie von kleinen Kindern beim Spielen vor das Gesicht gehalten werden und dabei einen luftdichten Abschluss bilden können. Zum Trinken vorgesehene Gegenstände wie Tassen von Spielzeug-Teeservices sind aus dem Geltungsbereich der Änderung ausgeschlossen.

(8) Die französischen Behörden haben nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG förmlich Einwand gegen die in der Norm EN 71-1:2005 festgelegten Anforderungen an halbkugelförmige Spielzeuge erhoben, insbesondere gegen den Ausschluss von zum Trinken vorgesehenen Spielzeugen.

(9) Nach Ansicht der französischen Behörden sollen die technischen Anforderungen der harmonisierten Norm an halbkugelförmige Spielzeuge der Erstickungsgefahr vorbeugen, die von Spielzeugen ausgeht, die aufgrund ihrer Form von Kindern über Nase und Mund gehalten werden und dabei einen luftdichten Abschluss bilden können. Zum Trinken vorgesehene Spielzeuge gehören in diese Kategorie. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Kinder sie beim Spielen vor den Mund halten, um das Trinken zu imitieren. Deshalb vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass für zum Trinken vorgesehene Spielzeuge die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 71-1:2005 an halbkugelförmige Spielzeuge gelten müssen.

(10) Nach Angaben des Europäischen Komitees für Normung (CEN) war die Normung halbkugelförmiger Spielzeuge gerechtfertigt durch Vorfälle mit Kleinkindern, die mit solchen Spielzeugen in Selbstbedienungsrestaurants gespielt haben. Die anschließenden Arbeiten basierten auf einer umfassenden Studie des CEN zur Feststellung der kritischen Größe und Form der Gegenstände, die im Hinblick auf den Schutz von Kindern in die Norm aufgenommen werden sollten. Bei zum Trinken vorgesehenen Gegenständen, wie Tassen von Spielzeug-Teeservices, kam das CEN zu dem Schluss, dass es weder mit diesen Spielzeugen noch mit richtigen Trinktassen Vorfälle gab. Auf der Grundlage dieser Studie sah das CEN keinen Grund, die Normungsarbeit auf diesen Spielzeugtyp auszuweiten.

(11) Auf Ersuchen der Kommission machten die nationalen Sachverständigen für die Sicherheit von Spielzeug die Kommission auf Vorfälle aufmerksam, die sich mit ähnlichen Spielzeugen ereignet hatten. Über sie war in der Zeitschrift "Pediatrics", Band 111, Nr. 1, Januar 2003, berichtet worden. In diesem Bericht werden insgesamt 17 Vorfälle erwähnt. In allen untersuchten Fällen ging es um Kinder, bei denen ein halbsteifer Gegenstand fest am Gesicht haftete. In 13 der 17 Fälle war dieser Gegenstand ein Spielzeug. Die beteiligten Kinder waren zwischen 4 und 36 Monaten alt.

(12) Ferner wurde die Kommission über einen Vorfall ohne tödlichen Ausgang in den USA informiert, der am 27. Oktober 2000 bei der "US Consumer Product Safety Commission" gemeldet wurde. Dabei hatte sich eine Spielzeugtasse aus Hartplastik in Mund und Nase eines Kindes festgesetzt. Dieses Spielzeug war Teil eines Spielzeug-Teeservices.

(13) Aus den von den französischen Behörden, den anderen nationalen Behörden und dem Ausschuss für Normen und technische Vorschriften übermittelten Informationen wird ersichtlich, dass bei zum Trinken vorgesehenen Spielzeugen die Gefahr des Erstickens besteht. Da diese Spielzeuge nicht in den Geltungsbereich der oben genannten Norm fallen, gehen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG davon aus, dass die oben genannten Spielzeuge nur dann den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, wenn für das Spielzeug eine EG-Baumusterbescheinigung einer benannten Stelle vorliegt, worin die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster bescheinigt wird

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Tassen-, schalen- oder halbeiförmige zum Trinken vorgesehene Spielzeuge mit annähernd kreisrunden, ovalen oder elliptischen Öffnungen sind vom Geltungsbereich der Norm EN 71-1:2005 ausgenommen. Bei ihnen besteht jedoch dieselbe Gefahr des Erstickens wie bei Spielzeugen, die unter die Norm fallen. Daher beauftragt die Kommission das zuständige Europäische Komitee für Normung mit der Überarbeitung dieser Norm.

Artikel 2

Die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" im Amtsblatt der Europäischen Union wird mit folgendem Hinweis versehen:

"Tassen-, schalen- oder halbeiförmige zum Trinken vorgesehene Spielzeuge mit annähernd kreisrunden, ovalen oder elliptischen Öffnungen, wie Tassen von Spielzeug-Teeservices, können die Gesundheit von Kindern gefährden. Da diese Spielzeuge nicht unter die Norm fallen, muss für sie eine EG-Baumusterbescheinigung vorliegen; ferner muss ihre Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster durch Anbringung des CE-Kennzeichens bescheinigt werden."

Artikel 3

Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG zu veröffentlichenden Fundstellen einzelstaatlicher Normen, in die die Norm EN 71-1:2005 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" umgesetzt ist, werden mit dem in Artikel 2 dieser Entscheidung wiedergegebenen Hinweis versehen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2007

________
1) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3) ABl. C 215 vom 28.07.1999 S. 4.

4) ABl. C 188 vom 02.08.2005 S. 2.

ENDE