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Regelwerk, EU 2007, Strahlenschutz
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Verordnung (EURATOM) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

(ABl. Nr. L 81 vom 22.03.2007 S. 1 aufgehoben)



Nachfolgeregelung - VO (EURATOM) 237/2014 - (ABl. Nr. L 77 vom 15.03.2014 S. 109) - Gültig

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist ein maßgeblicher Träger wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Unterstützung ausgearbeitet, darunter die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 2, aus dem die Gemeinschaftshilfe für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer geleistet wird, Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 3, Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit 4, Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität 5, Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) 6 und die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen 7. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ergänzendes Instrument zur Unterstützung der Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie von Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern geschaffen.

(2) Durch den Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde die umfassende Bedeutung der nuklearen Sicherheit deutlich vor Augen geführt. Die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend "die Gemeinschaft" genannt) sollte Maßnahmen zur Förderung der nuklearen Sicherheit in Drittländern treffen können, damit das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Euratom-Vertrag" genannt) festgelegte Ziel, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen, erreicht werden kann.

(3) Mit dem Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission 8 ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 beigetreten, zu dessen Zielen die Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standards nuklearer Sicherheit gehört. Mit der Entscheidung 2005/510/Euratom der Kommission 9 ist die Gemeinschaft ferner dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle beigetreten, zu dessen Zielen die Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört. Gemäß beiden Übereinkommen sollen diese Ziele durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener Zusammenarbeit, erreicht werden.

(4) Gemäß Kapitel 10 des Euratom-Vertrags arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags) als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit.

(5) Ausgehend von den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen.

(6) Insbesondere müssen die Erfahrungen genutzt werden, die bei der Durchführung der Programme Tacis und Phare und im Rahmen der Arbeiten der einschlägigen Expertengruppen insbesondere im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie bereits gewonnen wurden.

(7) Zur Erreichung der mit der vorliegenden Verordnung verfolgten Ziele müssen flankierende Maßnahmen finanziert werden, die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Unterstützung bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge einschließen. Es ist wünschenswert, die Maßnahmen im Rahmen von solchen Übereinkünften und Verträgen und die Maßnahmen der Gemeinschaft aufeinander abzustimmen.

(8) Einige Mitgliedstaaten haben zusätzlich zu den internationalen Übereinkommen und Verträgen noch bilaterale Übereinkünfte über die Bereitstellung technischer Hilfe geschlossen.

(9) Der Rat weist in seiner Entschließung vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie "auf die besondere Bedeutung hin, die er der nuklearen Sicherheit in Europa beimisst, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Nuklearbereich, speziell mit den anderen europäischen Ländern, insbesondere mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen UdSSR, hauptsächlich und vorrangig darauf hinzuwirken, dass das Sicherheitsniveau ihrer kerntechnischen Anlagen auf einen Standard, der dem der Gemeinschaft vergleichbar ist, gebracht und die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene bereits anerkannten Sicherheitskriterien und -anwendungen gefördert wird". Die Finanzhilfe sollte unter Berücksichtigung dieser Ziele gewährt werden, und zwar auch bei der Unterstützung bestehender Anlagen, die den Betrieb noch nicht aufgenommen haben.

(10) Im Sinne des Übereinkommens über nukleare Sicherheit bezeichnet der Begriff "Genehmigung" jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung einer Kernanlage überträgt.

(11) Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständlich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Hoheitsgewalt die Anlage fällt, verbleibt.

(12) In den Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung im Bereich der externen Hilfe aus dem Jahr 2001 wird die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der EU-Außenhilfe hervorgehoben.

(13) Die Kommission sollte bei der Annahme der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von einem Ausschuss unterstützt werden.

(14) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien 10, den Beschluss 98/381/EG, Euratom des Rates vom 5. Juni 1998 über den Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors 11 sowie den Beschluss 2001/824/EG, Euratom des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors 12. Diese Rechtsakte sollten deshalb aufgehoben werden.

(15) Durch die vorliegende Verordnung, in der die Leistung von Finanzhilfe für die Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrags vorgesehen ist, sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, unberührt bleiben.

(16) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 13 dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(17) Der Euratom-Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 203.

(18) Um die wirkungsvolle Durchführung des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2007 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele

Artikel 1 Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich

Die Gemeinschaft finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Artikel 2 Zweck

Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung geleistete finanzielle, wirtschaftliche und technische Hilfe dient der Ergänzung der Hilfe, die von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage des Instruments für humanitäre Hilfe, des Instruments für Heranführungshilfe, des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Stabilitätsinstruments, des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen gewährt wird. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden mit der vorliegenden Verordnung folgende Maßnahmen unterstützt:

  1. die Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen, insbesondere durch
  2. Hinwirken auf die Schaffung effizienter Rechtsrahmen und wirksamer Verfahren und Systeme, um einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu gewährleisten;
  3. die Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;
  4. Treffen von wirksamen Vorkehrungen, um Unfälle mit radiologischen Folgen zu verhüten und diese Folgen beim Eintreten von Unfällen zu mildern, sowie Notfallplanungsvorkehrungen, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;
  5. Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEA) in den vorgenannten Bereichen, einschließlich bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

Die Kommission stellt sicher, dass die angenommenen Maßnahmen mit dem strategischen Gesamtkonzept der Europäischen Gemeinschaft für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen ihrer Politiken und ihrer Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Artikel 179 und Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind.

Titel II
Durchführung: Programmplanung und Mittelzuweisung

Artikel 3 Strategiepapiere und Richtprogramme

(1) Die Gemeinschaft gewährt ihre Unterstützung gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage von Mehrjahresstrategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen.

(2) Die Mehrjahresstrategiepapiere, die für ein oder mehrere Länder abgefasst sein können, bilden die allgemeine Grundlage für die Erbringung der Unterstützung nach Artikel 2; ihre Geltungsdauer beträgt bis zu sieben Jahre. In ihnen wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Strategie festgelegt, nach der die Gemeinschaft bei der Erbringung der Unterstützung gemäß dieser Verordnung vorgeht.

(3) Bei der Abfassung dieser Strategiepapiere sorgt die Kommission für die Kohärenz mit den Strategien und Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer Instrumente der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

(4) Die Strategiepapiere enthalten Mehrjahresrichtprogramme, in denen die für die gemeinschaftliche Förderung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die vorläufigen Mittelzuweisungen (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Prioritäten) festgelegt werden. Die Mittelzuweisungen können, wenn dies angebracht ist, in Form einer Spanne angegeben werden. Die Richtprogramme werden im Benehmen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern aufgestellt.

Artikel 4 Annahme von Programmplanungsdokumenten

(1) Die Strategiepapiere und Richtprogramme nach Artikel 3 werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Ihre Geltungsdauer überschreitet nicht die Geltungsdauer dieser Verordnung.

(2) Die Strategiepapiere werden nach Ablauf der ersten Hälfte ihrer Geltungsdauer oder zu jedem Zeitpunkt, zu dem sich dies als notwendig erweist, einer Überprüfung unterzogen; sie können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet werden.

(3) Die Richtprogramme werden entsprechend den Erfordernissen und nach Maßgabe etwaiger Überarbeitungen der jeweiligen Strategiepapiere aktualisiert. In Ausnahmefällen können die Mehrjahreszuweisungen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, wie wesentliche unvorhergesehene Entwicklungen oder außergewöhnliche Leistungen, angepasst werden. Eine Aktualisierung der Richtprogramme erfolgt nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

Titel III
Durchführung: Sonstige Bestimmungen

Artikel 5 Aktionsprogramme

(1) Die Kommission verabschiedet Aktionsprogramme, die auf der Grundlage der Strategiepapiere und Richtprogramme nach Artikel 3 ausgearbeitet werden. In diesen Aktionsprogrammen, die in der Regel jährlich erstellt werden, werden die Einzelheiten zur Erbringung der in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützung festgelegt.

In Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Richtprogramme im Sinne des Artikels 3 und gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Verfahren außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.

(2) In den Aktionsprogrammen werden die verfolgten Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls können hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen werden.

(3) Die Aktionsprogramme sowie alle Aktualisierungen oder Erweiterungen der Aktionsprogramme werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region.

Artikel 6 Sondermaßnahmen

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 5 kann die Kommission bei außerplanmäßigem und dringendem Bedarf oder unvorhergesehenen, dringenden Ereignissen Sondermaßnahmen erlassen, die nicht in den Strategiepapieren und Richtprogrammen nach Artikel 3 oder in den Aktionsprogrammen nach Artikel 5 vorgesehen sind.

(2) In den Sondermaßnahmen werden die verfolgten Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Tätigkeiten vorgesehenen Beträge und zum vorläufigen Durchführungszeitplan.

(3) Übersteigen die Kosten von Sondermaßnahmen 5.000.000 EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren und gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region erlassen.

(4) Belaufen sich die Kosten von Sondermaßnahmen auf 5.000.000 EUR oder weniger, so setzt die Kommission den Rat und den nach Artikel 19 eingesetzten Ausschuss innerhalb eines Monats schriftlich von der Annahme dieser Sondermaßnahmen in Kenntnis.

Artikel 7 Förderfähigkeit

(1) Zur Durchführung der Aktionsprogramme nach Artikel 5 und der Sondermaßnahmen nach Artikel 6 kommen folgende Akteure für eine finanzielle Förderung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht, sofern sie tatsächlich zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung gemäß Artikel 2 beitragen können,

  1. die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;
  2. dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden;
  3. gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;
  4. internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen der VN, internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, soweit sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;
  5. die Gemeinsame Forschungsstelle der Gemeinschaft und die Einrichtungen der Europäischen Union,
  6. die folgenden Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen und aller anderen Drittstaaten, soweit sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:
    1. öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;
    2. Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;
    3. Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;
    4. nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;
    5. natürliche Personen.

(2) Zu den nichtstaatlichen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen unter anderem Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Bürgergruppen und Handelsorganisationen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der wirtschaftlichen und sozialen Interessen, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, die voraussichtlich einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten.

Artikel 8 Art der Maßnahmen

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgender Form erfolgen:

  1. Projekte und Programme;
  2. sektorbezogene Hilfen;
  3. Beiträge zu Garantiefonds gemäß Artikel 16;
  4. in Ausnahmefällen Entschuldungsprogramme im Rahmen eines international vereinbarten Entschuldungsprogramms;
  5. Zuschüsse zur Finanzierung von Aktionen;
  6. Zuschüsse zur Finanzierung von Betriebskosten;
  7. Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, nationalen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen;
  8. Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden;
  9. Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Träger eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Trägern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;
  10. Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und regionen erforderlich sind.

(2) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 14 fallen und in ihrem Rahmen förderfähig sind, können nicht auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

(3) Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben in den begünstigten Ländern sind grundsätzlich von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Artikel 9 Flankierende Maßnahmen

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann darüber hinaus die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, wie Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben für Verwaltungspersonal, das in den Delegationen der Kommission eingestellt wird, um die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Projekte zu verwalten.

(2) Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammplanung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich. Die Kommission beschließt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 6.

Artikel 10 Kofinanzierung

(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

  1. die Mitgliedstaaten, insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;
  2. andere Geberländer, insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen,
  3. internationale und regionale Organisationen, insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;
  4. Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie die sonstigen nichtstaatlichen Akteure im Sinne des Artikels 7 Absatz 2;
  5. die begünstigten Partnerländer und -regionen.

(2) Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3) Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. In diesem Fall führt die Kommission die finanzierten Maßnahmen entweder im Wege der direkten zentralen Verwaltung oder der indirekten zentralen Verwaltung durch Übertragung der Verwaltung an Gemeinschaftsagenturen oder durch die Gemeinschaft geschaffene Einrichtungen aus. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 15 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 11 Verwaltungsformen

(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission in ausreichend begründeten Fällen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine Behörde beaufsichtigt werden.

(3) Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. von der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen.

Artikel 12 Mittelbindungen

(1) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach den Artikeln 5, 6 und 9 gefasst werden.

(2) Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen:

Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 16, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 17 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 18.

(2) In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt, wie dies in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates festgelegt wurde.

(3) In allen zur Durchführung von Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge wahrnehmen können.

Artikel 14 Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

(1) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Landes, das Beihilfen aus einem im Rahmen dieser Verordnung verabschiedeten Aktionsprogramm empfängt oder zum Empfänger solcher Beihilfen bestimmt wurde, eines Landes, das Empfängerland im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ist, oder eines nicht zur EU gehörenden Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem dieser Länder ihren Sitz haben.

(2) In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher Personen genehmigen, die Staatsangehörige eines Landes sind, das traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu einem Empfängerland unterhält oder geografisch mit ihm verbunden ist, sowie aller juristischen Personen, die in diesem Land ihren Sitz haben.

(3) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder sind, sowie allen juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, offen, sofern für diese Länder der Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt ist. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird gewährt, sofern ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.

Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung oder anderer Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft finanziert werden, wird durch einen besonderen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst und hat eine Geltungsdauer von mindestens einem Jahr.

Die Gewährung des Zugangs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung oder anderer Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft finanziert werden, stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors oder eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Die Empfängerländer werden im Rahmen des in diesem Absatz beschriebenen Verfahrens konsultiert.

In den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Klassifikation des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe wird den Mitgliedsländern dieses OECD-Ausschusses der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, automatisch erteilt.

(4) Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(5) Die Experten können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

(6) Alle Lieferungen und Materialien, die im Rahmen eines auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach diesem Artikel in Betracht kommenden Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahme von natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Länder sind, oder von juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, und den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen als den in Absatz 6 genannten Ländern genehmigen. Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Erzeugnisse und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(8) Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen und juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die mit einem Drittland kofinanziert wird - wobei die in Absatz 2 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss - oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(9) Bieter, an die Aufträge im Rahmen dieser Verordnung vergeben werden, müssen die in den einschlägigen ILO-Übereinkommen festgelegten Kernarbeitsnormen einhalten.

Artikel 15 Zuschüsse

Gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können natürliche Personen Zuschüsse erhalten.

Artikel 16

Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Die Mittel nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c und h werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet. Die Kommission legt in Bezug auf Risikoteilung, Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie Abschluss der Maßnahme fallweise Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.

Artikel 17 Evaluierung

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem gemäß Artikel 19 eingesetzten Ausschuss aussagekräftige Evaluierungsberichte. Die entsprechenden Ergebnisse fließen in die weitere Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 18 Bericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Er enthält Angaben über die im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans im Berichtsjahr, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Artikel 19 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
  2. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von 30 Tagen verschieben.
  3. Der Rat kann innerhalb des Zeitraums gemäß Buchstabe b mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3) Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Ausschuss legt in seiner Geschäftsordnung besondere Regeln für die Befassung des Ausschusses fest, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen gegebenenfalls nach einem besonderen Dringlichkeitsverfahren zu verabschieden.

Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für die Ausschüsse.

Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet. Hierzu erhält es die Tagesordnungen der Sitzungen des Ausschusses sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

(4) Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank kann an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.

Artikel 20 Finanzieller Bezugsrahmen

Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2007 bis 2013 beläuft sich auf 524.000.000 EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gebilligt.

Artikel 21 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen beifügt.

Artikel 22 Aufhebung

(1) Die folgenden Rechtsakte werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben:

(2) Die aufgehobenen Rechtsinstrumente gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2007.

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2007.

_____________
1) Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 82.

3) ABl. L 310 vom 09.11.2006 S. 1.

4) ABl. L 378 vom 27.12.2006 S. 41.

5) ABl. L 327 vom 24.11.2006 S. 1.

6) ABl. L 386 vom 29.12.2006 S. 1.

7) ABl. L 405 vom 30.12.2006 S. 41. Verordnung berichtigt im ABl. L 29 vom 03.02.2007 S. 16.

8) ABl. L 318 vom 11.12.1999 S. 20. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/491/Euratom (ABl. L 172 vom 06.05.2004 S. 7).

9) ABl. L 185 vom 16.07.2005 S. 33.

10) ABl. L 12 vom 18.01.2000 S. 1. Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 09.11.2006 S. 1).

11) ABl. L 171 vom 17.06.1998 S. 31.

12) ABl. L 308 vom 27.11.2001 S. 25.

13) ABl. C 139 vom 14.06.2006 S. 1.

14) ABl. L 163 vom 02.07.1996 S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

15) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006 S. 1).

16) ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1.

17) ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2.

18) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 8.


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