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Entscheidung 2007/386/EG der Kommission vom 5. Juni 2007 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2295)
(Nur der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der spanische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 143 vom 06.06.2007 S. 27)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise 2 kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.
(2) Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als "kritisch" einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffe laufen.
(3) Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission 40 Vorschläge aus sechs Mitgliedstaaten ein: aus Frankreich (70.900 kg), Italien (640.000 kg), Polen (27.900 kg), Spanien (322.840 kg), den Niederlanden (120 kg) und dem Vereinigten Königreich (10.049 kg). Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 1.071.809 kg.
(4) Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2007 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgelegt, dass im Jahr 2007 521.836 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke eines jeden der Mitgliedstaaten abzudecken, welche die Verwendung von Methylbromid beantragt hatten. Diese Menge entspricht 2,7 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 97,3 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denjenigen, die in der Tabelle A des Beschlusses XVIII/13 der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 3 festgelegt wurden.
(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur sicheren Anwendung von Methylbromid befähigt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind.
(6) Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Im Einklang mit dem Beschluss IX/6 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission festgestellt, dass Lagerbestände von 31.605 kg für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen.
(7) Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 desselben Artikels andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, verwendet werden. Daher würde es nicht nur Herstellern und Einführern, sondern auch von der Kommission für 2007 registrierten Begasern gestattet sein, Methylbromid nach dem 31. Dezember 2006 in Verkehr zu bringen und für kritische Verwendungszwecke zu verwenden. Begaser wenden sich üblicherweise zwecks Einfuhr und Lieferung von Methylbromid an einen Einführer. Von der Kommission 2006 für kritische Verwendungszwecke registrierte Begaser hätten die Möglichkeit, etwaige Bestände an Methylbromid, die 2006 nicht verbraucht wurden ("Lagerbestände"), auf das Jahr 2007 zu übertragen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass derartige Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung zusätzlichen Methylbromids zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke 2007 genehmigt wird.
(8) Da die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid vom 1. Januar 2007 an gelten, sollte die vorliegende Entscheidung ab diesem Datum zur Anwendung kommen, damit die betreffenden Unternehmen und Beteiligten das Lizenzverfahren nutzen können.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen sind berechtigt, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 insgesamt 521.836 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den in den Anhängen I bis V angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.
Lagerbestände, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats als für kritische Verwendungszwecke verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.
Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007.
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 5. Juni 2007
___________
1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
2) Andere Verwendungen sind Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff sowie zu Labor- und Analysezwecken.
3) UNEP/OzL.Pro.18/10. Bericht der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. 30. Oktober bis 3. November 2006 in New Delhi. www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp
Anhang I |
Königreich Spanien
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | kg |
Erdbeerausläufer (Anzucht in Höhenlagen) | 217.000 |
Schnittblumen (Andalusien und Katalonien) | 35.000 |
Erdbeeren (nur Forschung) | 50 |
Paprikaschoten (nur Forschung) | 70 |
Insgesamt | 252.120 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 18.090 kg.
Anhang II |
Französische Republik
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | kg | |
Schnittblumen: Ranunkeln, Anemonen, Pfingstrosen und Maiglöckchen - Freiland | 9 | 600 |
Möhren | 1 | 400 |
Erdbeerausläufer | 25 | 000 |
Forstbaumschulen | 1 | 500 |
Saatgut | 96 | |
Esskastanien | 1 | 800 |
Insgesamt | 39 | 396 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 392 kg.
Anhang III |
Italienische Republik
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | kg | ||
Tomaten (geschützt) | 80 | 000 | |
Paprikaschoten (geschützt) | 50 | 000 | |
Erdbeerausläufer | 35 | 000 | |
Schnittblumen | 20 | 000 | |
Mühlen | 18 | 000 | |
Insgesamt | 203 | 000 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 12.893 kg.
Anhang IV |
Königreich der Niederlande
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | kg |
Nacherntebehandlung von Erdbeerausläufern | 120 |
Insgesamt | 120 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 25 kg.
Anhang V |
Republik Polen
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | kg | ||
Heilkräuter und Trockenpilze (Trockenwaren) | 1 | 500 | |
Erdbeerausläufer | 24 | 500 | |
Kakao und Kaffeebohnen | 1 | 200 | |
Insgesamt | 27 | 200 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 205 kg.
ENDE |