Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 479/2007 der Kommission vom 27. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 111 vom 28.04.2007 S. 46)



 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission 3 werden Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

(2) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 4 sind Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Zweck der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt. Diese Erzeugnisse sind in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführt und umfassen Froschschenkel und Schnecken, Gelatine, Kollagen, Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und Honig sowie andere Imkereierzeugnisse.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gilt eine Ausnahmeregelung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für die in diesem Anhang genannten Erzeugnisse, für die die entsprechenden Einfuhrbescheinigungen gegebenenfalls gemäß den harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt wurden, die vor dem 1. Januar 2006 galten, oder aber gemäß den nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten vor diesem Datum angewandt wurden; diese Erzeugnisse dürfen bis 1. Mai 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4) Zur Vermeidung von Unterbrechungen des Handels und von verwaltungstechnischen Schwierigkeiten an den Einfuhrstellen in die Gemeinschaft aufgrund der verspäteten Anpassung des Drittlandbescheinigungssystems an die neuen Bescheinigungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem vorausgehenden Bescheinigungssystem ausgestellt und vor dem 1. Mai 2007 unterschrieben wurden, vom 1. Mai bis 30. Juni 2007 für Einfuhren der in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft zulässig sein.

(5) Fischöl fällt unter die Definition von Fischereierzeugnissen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischöl zum menschlichen Verzehr. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gilt jedoch eine Ausnahmeregelung von dem genannten Anhang bis 31. Oktober 2007 für Betriebe in Drittländern, die Fischöl zum menschlichen Verzehr erzeugen. Entsprechend sollten Übergangsregelungen getroffen werden, durch die Einfuhren solcher Erzeugnisse in die Gemeinschaft bis 31. Dezember 2007 zugelassen werden, wenn sie von Bescheinigungen begleitet sind, welche gemäß nationalen Vorschriften ausgestellt wurden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission galten.

(6) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 erlaubt bestimmten Drittländern, die noch nicht von der Gemeinschaft kontrolliert wurden, unter bestimmten Bedingungen lebende Muscheln und Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft auszuführen. Diese Erzeugnisse müssen von den Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Mustern der Entscheidungen 95/328/EG 5 und 96/333/EG 6 der Kommission begleitet sein, in denen nur für die öffentliche Gesundheit relevante Aspekte bestätigt werden. Hinsichtlich der Tiergesundheit müssen diese Gesundheitsbescheinigungen durch diejenigen ergänzt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgenommen wurden und sowohl den Menschen als auch Tiere betreffende Gesundheitsaspekte abdecken. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit und zur Verringerung des verwaltungstechnischen Arbeitsaufwandes sind daher nur die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgenommenen Bescheinigungen zu verwenden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005:

a) dürfen in dem genannten Anhang aufgeführte Erzeugnisse, für die gegebenenfalls eine Bescheinigung gemäß den harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt wurde, die vor dem 1. Januar 2006 galten, oder aber gemäß den nationalen Bestimmungen, die in den Mitgliedstaaten vor diesem Datum galten, und die ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 1. Mai 2007 unterschrieben wurden, bis 30. Juni 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden;

b) darf Fischöl, für das eine Bescheinigung gemäß nationalen Bestimmungen ausgestellt wurde, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission galten, und die ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 31. Oktober 2007 unterschrieben wurde, bis 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.".

2. In Artikel 17 Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats sicherstellt, dass diese eingeführten Erzeugnisse nur auf seinem einheimischen Markt oder auf denjenigen einheimischen Märkten vertrieben wird, die dieselben Einfuhren zulassen, und".

3. In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) die zuständige Behörde des Drittlands oder des Gebiets geeignete Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass mit diesen eingeführten Erzeugnissen ab 31. Oktober 2007 Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 mitgeführt werden.

Diese Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die ordnungsgemäß ausgefüllt und gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor dem 31. Oktober 2007 galten, unterzeichnet ist, dürfen jedoch bis 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 27. April 2007

______________
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

3) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 (ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 47).

4) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 (ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 13).

5) ABl. Nr. L 191 vom 12.08.1995 S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/109/EG (ABl. Nr. L 32 vom 05.02.2004 S. 17).

6) ABl. Nr. L 127 vom 25.05.1996 S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/119/EG (ABl. Nr. L 36 vom 07.02.2004 S. 56).

 

 

ENDE