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Bund

Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4409)

(ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 39)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 haben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig bestimmte Daten und Informationen zu übermitteln.

(2) Für die Übermittlung dieser Daten und Informationen ist ein gemeinsames Format festzulegen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erforderlichen Daten und Informationen in dem im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Format.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2007


1
) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigung im ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5.
2) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 850).

.

 Format für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische SchadstoffeAnhang

A - Jahresbericht über die Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens (Artikel 12 Absatz 2)

Abschnitt I :
Allgemeine Informationen

  1. Mitgliedstaat:
  2. Name und Funktion der Kontaktperson:
  3. Vollständige Bezeichnung der Einrichtung:
  4. Postanschrift:
  5. Telefon:
  6. Fax:
  7. E-Mail:
  8. Datum des Berichts (TT/MM/JJJJ):

Abschnitt II :
Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens

1 Herstellung der in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (nachstehend "Anhang I oder II") aufgeführten Stoffe

1.1 Berichtsjahr:

1.2 Sind Chemikalien, die in Anhang I oder II aufgeführt sind, während des Berichtszeitraums in Ihrem Mitgliedstaat hergestellt worden? (Ja/Nein)

1.2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe und entsprechenden Mengen in kg angeben.

2 Inverkehrbringen der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe

2.1 Berichtsjahr:

2.2 Sind Chemikalien, die in Anhang I oder II aufgeführt sind, während des Berichtszeitraums in Ihrem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus Ihrem Mitgliedstaat ausgeführt worden? (Ja/Nein)

2.2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe und ausgeführte und/oder in Verkehr gebrachte Mengen in kg angeben. Bei Aus- oder Einfuhr bitte die Ausfuhr- bzw. Einfuhrländer angeben.

B - Dreijahresbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (Artikel 12 Absätze 1 und 3)

Abschnitt I :
Allgemeine Informationen

  1. Mitgliedstaat:
  2. Name und Funktion der Kontaktperson:
  3. Vollständige Bezeichnung der Einrichtung:
  4. Postanschrift:
  5. Telefon:
  6. Fax:
  7. E-Mail:
  8. Datum des Berichts (TT/MM/JJJJ):

Abschnitt II :
Lagerbestände

1 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat gemeldete Lagerbestände der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe, für die ein Verwendungszweck zugelassen ist? (Ja/Nein)

1.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben. Für jeden angegebenen Stoff sind für jeden Lagerbestand das Jahr der Identifizierung, die Beschaffenheit, der Gehalt (% oder mg/kg), die Menge (kg), der Lagerort und die zur Bewirtschaftung getroffenen Maßnahmen zu melden.

2 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat gemeldete Lagerbestände der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist? (Ja/Nein)

2.1 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben. Für jeden angegebenen Stoff sind für jeden Lagerbestand das Jahr der Identifizierung, die Beschaffenheit, der Gehalt (% oder mg/kg), die Menge (kg), der Lagerort und die zur Bewirtschaftung getroffenen Maßnahmen zu melden.

Abschnitt III :
Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

1 Hat Ihr Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (nachstehend "Anhang III") aufgeführten Stoffe erstellt? (Ja/Nein)

1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben, über die Freisetzungsdaten vorliegen. Für jeden angegebenen Stoff ist anzugeben, für welchen Lebensraum (d. h. Luft, Gewässer, Böden) Freisetzungsdaten vorliegen. Für jeden angegebenen Lebensraum ist die Freisetzung in g TEQ/Jahr (WHO-TEF 12005) oder in kg/Jahr anzugeben.

2 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen zur Identifizierung der Quellen von in Anhang III aufgeführten Stoffen erarbeitet? (Ja/Nein)

2.1 Wenn ja, bitte die erarbeiteten Maßnahmen beschreiben.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen zur Beschreibung der Quellen von in Anhang III aufgeführten Stoffen erarbeitet? (Ja/Nein)

3.1 Wenn ja, bitte die erarbeiteten Maßnahmen beschreiben.

4 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen zur Minimierung der Quellen von in Anhang III aufgeführten Stoffen erarbeitet? (Ja/Nein)

4.1 Wenn ja, bitte die erarbeiteten Maßnahmen beschreiben.

Abschnitt IV :
Durchführungspläne

1 Hat Ihr Mitgliedstaat einen nationalen Durchführungsplan in Einklang mit Artikel 7 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufgestellt? (Ja/Nein)

1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2 Wenn ja, bitte Datum der Übermittlung an das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten angeben.

1.2.1 Haben Sie der Öffentlichkeit rechtzeitig die Möglichkeit gegeben, sich wirksam an der Erstellung des nationalen Durchführungsplans zu beteiligen? (Ja/Nein)

1.2.1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2.1.2 Wenn ja, bitte kurz erläutern.

Abschnitt V :
Überwachung

1 Hat Ihr Mitgliedstaat ein Überwachungsprogramm für das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt erstellt? (Ja/Nein)

1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2 Wenn ja, bitte Bezeichnung der Stoffe angeben, für die Überwachungsdaten vorliegen. Für jeden angegebenen Stoff und jedes Überwachungsprogramm sind der Zeitraum und die Ziele des Überwachungsprogramms, die Art der Probenahmestellen (z.B. "Hot Spots", Unfälle, Hintergrundwerte), der geografische Standort, die Analysemethode, der Lebensraum, in dem die Probe mit dem Stoff gezogen wurde, die ermittelten Werte (Durchschnitt, Median, Maximum, Minimum, Anzahl Proben) und die Art des Zugangs zu diesen Daten anzugeben.

Abschnitt VI :
Informationsaustausch

1 Hat Ihr Mitgliedstaat ein Verfahren für den Informationsaustausch eingerichtet? (Ja/Nein)

1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2 Wenn ja und wenn das Informationsaustauschverfahren nicht Teil ihres nationalen Durchführungsplans ist, bitte beschreiben.

2 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen, mit denen Programme zur Sensibilisierung für persistente organische Schadstoffe gefördert und erleichtert werden? (Ja/Nein)

2.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

2.2 Wenn ja, bitte die getroffenen Maßnahmen beschreiben.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen, mit denen die Bereitstellung von Informationen über persistente organische Schadstoffe für die Öffentlichkeit gefördert und erleichtert wird? (Ja/Nein)

3.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

3.2 Wenn ja, bitte die getroffenen Maßnahmen beschreiben.

4 Hat Ihr Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen, mit denen die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften in Bezug auf persistente organische Schadstoffe gefördert und erleichtert wird? (Ja/Nein)

4.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

4.2 Wenn ja, bitte die getroffenen Maßnahmen beschreiben.

Abschnitt VII :
Technische Hilfe

1 Hat Ihr Mitgliedstaat anderen Ländern technische und finanzielle Hilfe zur Entwicklung und Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe geleistet? (Ja/Nein)

1.1 Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2 Wenn ja, bitte das Land/die Länder angeben und Art der Hilfe erläutern.

Abschnitt VIII :
Sanktionen

1 Sanktionen

1.1 Wie legt Ihr Mitgliedstaat Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zu verhängen sind?

1.2 Welche Maßnahmen werden getroffen, um die Durchsetzung der Sanktionsvorschriften sicherzustellen?

2 Verfahren bei Verstößen

2.1 Hat ihr Mitgliedstaat ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eingeleitet? (Ja/Nein)

2.2 Wenn ja, bitte angeben, welchen Artikel der Verordnung dieser Verstoß betrifft, den Verstoß kurz beschreiben und die verhängte Sanktion angeben.

_________
1) Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation für polychlorierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE