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Bund

Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

(ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung, um die wirtschaftliche Wirklichkeit unverfälscht darzustellen und um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird zu diesem Zweck eine überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die so genannte NACE Revision 2 (im Folgenden als "NACE Rev. 2" bezeichnet), aufgestellt.

(3) Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird die Kommission dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verwendung der NACE Rev. 2 in mehreren statistischen Bereichen zu erlassen.

(4) Die Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation macht es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 oder die NACE Rev. 1.1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten 2; Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur 3; Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs 4; Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex 5; Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen 6; Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie 7; Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 8; Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation 9; Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen 10; Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik 11.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 12 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Artikel 2a angefügt:

Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1."

2. Anhang II und Anhang III werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

In der Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 wird im Anhang der Ausdruck "NACE Revision 1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:

1. "NACE Rev. 1" wird im gesamten Text und in den Anhängen durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2. In Artikel 4 und in Anhang IV wird "Abschnitte L, M, N und O" ersetzt durch "Abschnitte O bis S".

3. In Anhang IV wird "Abschnitten C bis K" durch "Abschnitten B bis N" ersetzt.

Artikel 5

In der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt und in der Fußnote 22 des Anhangs wird "Rev. 1.1" durch "Rev. 2" ersetzt.

Artikel 6

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 912/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.

Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *, aufgeführt ist.

Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

___________

*) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren."

Artikel 8

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 9

In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 wird im gesamten Anhang II "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

Artikel 10

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Januar 2009 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2007


1) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.
2) ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 (ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 11).
3) ABl. Nr. L 229 vom 09.09.2000 S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005. (ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 32).
4) ABl. Nr. L 291 vom 08.11.2001 S. 13.
5) ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 224/2007 (ABl. Nr. L 64 vom 02.03.2007 S. 23).
6) ABl. Nr. L 298 vom 17.11.2003 S. 34.
7) ABl. Nr. L 118 vom 23.04.2004 S. 23.
8) ABl. Nr. L 163 vom 30.04.2004 S. 71.
9) ABl. Nr. L 267 vom 14.08.2004 S. 32.
10) ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2005 S. 36.
11) ABl. Nr. L 131 vom 25.05.2005 S. 26.
12) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

.

Anhang I

Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1762/1999 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005, werden wie folgt geändert:

1. Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2. "Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1" wird durch "Abschnitte B-N und P-S der NACE Rev. 2" ersetzt.

3. "Abschnitt L der NACE Rev. 1.1" wird durch "Abschnitt O der NACE Rev. 2" ersetzt.

4. Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1.1, 74.50" durch "NACE Rev. 2, 78.20" ersetzt.

.

Anhang II

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005, werden wie folgt geändert:

1. Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1.1" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2. In Anhang II wird im gesamten Text "Abschnitte C, D, E, F, G, H, I, J, K, M, N und O" durch "Abschnitte B bis N und P bis S" ersetzt.

3. In Anhang II wird im gesamten Text "Abschnitt L" durch "Abschnitt O" ersetzt.

4. In Anhang II wird "NACE Rev. 1.1, 74.50" durch "NACE Rev. 2, 78.20" ersetzt.

.

Anhang III

Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Text wird "NACE" durch "NACE Rev. 2" ersetzt.

2. Absatz 5.11 erhält folgende Fassung:

"Die Ergebnisse der Statistiken nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 2) sind in folgende Abteilungen, Gruppen, Klassen und Aggregate der NACE Rev. 2 zu untergliedern:

,01, 02, 03', ,05, 06, 07, 08, 09', ,10 bis 33', ,10, 11, 12', ,10, 11', ,12', ,13, 14, 15', ,13', ,14', ,15', ,16, 17, 18', ,16', ,17', ,18', ,19', ,20', ,21', ,22', ,23', ,24', ,25, 26, 27, 28, 29, 30', ,25', ,25.40', ,26', ,26.1', ,26.2', ,26.3', ,26.4', ,26.5', ,26.6', ,26.7', ,27', ,28', ,29', ,30', ,30.1', ,30.2', ,30.3', ,30.4', ,31', ,32', ,32.50', ,33', ,35, 36-, 37, 38, 39', ,41, 42, 43', ,45, 46, 47', ,49, 50, 51, 52, 53', ,55, 56-, 58, 59, 60, 61, 62, 63', ,61', ,62', ,63', ,64, 65, 66', ,68', ,69, 70, 71, 72, 73, 74, 75', ,72', ,77, 78, 79, 80, 81, 82', ,84, 85', ,86', ,87, 88', ,90, 91, 92, 93', ,94, 95, 96, 97, 98, 99', ,01 bis 99."

.

Anhang IV

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

"Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte B, C, D, E, H und K sowie der Abteilungen 46, 58, 61, 62, 63 und 71 der NACE Rev. 2 erfasst.'

2. Abschnitt 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger."

3. Abschnitt 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 untergliedert.".

.

Anhang V

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik wird wie folgt geändert:

Liste C erhält folgende Fassung:

"Liste C - Wirtschaftszweigposition

Position
Nr.
Code der NACE Rev. 2Bezeichnung
1Abteilung 01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Abteilung 02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
2Abteilung 03Fischerei und Aquakultur
3Abschnitt BBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Abteilung 10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Abteilung 11Getränkeherstellung
4Abteilung 12Tabakverarbeitung
5Abteilung 13Herstellung von Textilien
Abteilung 14Herstellung von Bekleidung
Abteilung 15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
6Abteilung 16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
7Abteilung 17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Abteilung 18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
8Abteilung 19Kokerei und Mineralölverarbeitung
9Abteilung 20Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Abteilung 21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Abteilung 22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
10Abteilung 23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
11Abteilung 24Metallerzeugung und -bearbeitung
Abteilung 25Herstellung von Metallerzeugnissen
12Abteilung 26Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Abteilung 27Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Abteilung 28Maschinenbau
Abteilung 29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Abteilung 30Sonstiger Fahrzeugbau
13Abteilung 31Herstellung von Möbeln
Abteilung 32Herstellung von sonstigen Waren
Abteilung 33Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen


Position
Nr.
Code der NACE Rev. 2Bezeichnung
14Abschnitt DEnergieversorgung
15Abteilung 36Wasserversorgung
Abteilung 37Abwasserentsorgung
Abteilung 39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
16Abteilung 38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
17Abschnitt FBaugewerbe/Bau
18 Dienstleistungen:
Abschnitt G außer 46.77Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt HVerkehr und Lagerei
Abschnitt IGastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Abschnitt JInformation und Kommunikation
Abschnitt KErbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abschnitt LGrundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt MErbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt NErbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt OÖffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Abschnitt PErziehung und Unterricht
Abschnitt QGesundheits- und Sozialwesen
Abschnitt RKunst, Unterhaltung und Erholung
Abschnitt SErbringung von sonstigen Dienstleistungen
Abschnitt TPrivate Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte
für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Abschnitt UExterritoriale Organisationen und Körperschaften
19Klasse 46.77Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen
20 Abfallaufkommen aus Haushalten
(Dies ist keine NACE-Kategorie.)
TAInsgesamtInsgesamt"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE