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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

(ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2007 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (die Agentur), Entscheidungen über die Registrierung chemischer Stoffe zu treffen, und setzt eine Widerspruchskammer ein, vor der Widerspruch gegen derartige Entscheidungen der Agentur eingelegt werden kann.

(2) Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Kommission, ausführliche Vorschriften bezüglich der Qualifikationen zu erlassen, über die die Mitglieder dieser Kammer verfügen müssen.

(3) Der Vorsitz der Kammer sollte von einer Persönlichkeit geführt werden, die über anerkannte Erfahrung im Gemeinschaftsrecht verfügt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer

(1) Die Widerspruchskammer setzt sich aus fachlich und juristisch qualifizierten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt eine rechtskundige Persönlichkeit.

(2) Die fachlich qualifizierten Mitglieder und ihre Stellvertreter verfügen über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie über eine umfangreiche Berufserfahrung in den Bereichen Gefahrenbewertung, Expositionsbewertung oder Risikomanagement in Bezug auf die menschliche Gesundheit oder in Bezug auf Umweltgefährdung durch chemische Stoffe oder in damit verwandten Bereichen.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter verfügen über einen Hochschulabschluss der Rechtswissenschaften sowie über anerkannte Erfahrung im Gemeinschaftsrecht.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2007


1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; berichtigte Fassung im Amtsblatt L 136 vom 29.05.2007 S. 3.

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