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Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2007 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Metalaxyl zählt zu den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 aufgeführten Wirkstoffe.
(2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 3 endete der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet werden, am 31. Dezember 2006.
(3) Am 2. Mai 2003 nahm die Kommission die Entscheidung 2003/308/EG über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff 4 an.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten 5 sieht eine Abweichung von Artikel 3 der Entscheidung 2003/308/EG vor.
(5) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte die Entscheidung 2003/308/EG in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-326/05 P 6, für nichtig.
(6) Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag müssen die Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.
(7) Folglich muss für Metalaxyl der in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 genannte Zeitraum verlängert werden, damit dieser Wirkstoff bewertet werden kann und die Mitgliedstaaten inzwischen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zulassen können. Weitere Einzelheiten des Bewertungsverfahrens für Metalaxyl sind in einem spezifischen Rechtsakt festzulegen. Zur schnellstmöglichen Vollstreckung des Urteils sollte der Zeitraum verlängert werden, ohne dass die Annahme eines solchen Rechtsaktes abgewartet wird.
(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 2076/2002 und (EG) Nr. 2024/2006 sollten entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Für Metalaxyl jedoch wird der Zeitraum von 12 Jahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bis 30. Juni 2010 verlängert."
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 2. Mai 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2007
ENDE |