Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2008, Steuern/Abgaben - EU Bund |
Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
(ABl. Nr. L 46 vom 21.02.2008 S. 11;
RL 2013/13/EU - ABl. Nr. L 141 vom::28.05.2013 S. 30)
Neufassung - Ersetzt RL 69/355/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 3 ist mehrmals erheblich geändert worden 4. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, ist sie in dem Bemühen um Klarheit neu zu fassen.
(2) Die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Gesellschaftssteuer (Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften), die Wertpapiersteuer und die Steuer auf Umstrukturierungen, unabhängig davon, ob diese eine Kapitalerhöhung mit sich bringen, sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern. Dasselbe gilt für andere indirekte Steuern mit denselben Merkmalen wie die Kapitalsteuer und die Wertpapiersteuer.
(3) Deshalb ist es im Interesse des Binnenmarkts, die Rechtsvorschriften über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital zu harmonisieren, um so weit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder den freien Kapitalverkehr behindern können.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind für den Zusammenschluss und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig. Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung der Investitionen als vordringlich zu gelten hat.
(5) Um dies zu erreichen, erscheint die Abschaffung der Gesellschaftssteuer als beste Lösung.
(6) Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer derzeit anwenden, unannehmbar. Infolgedessen sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin die betreffenden Vorgänge vollständig oder teilweise der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, keine Gesellschaftssteuer auf alle oder Teile der unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge zu erheben, so darf es ihm nicht mehr möglich sein, die Steuer wieder einzuführen.
(7) Die Konzeption eines Binnenmarkts setzt voraus, dass die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Binnenmarkts auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nicht mehr als einmal erhoben werden kann. Deshalb darf, wenn der Mitgliedstaat, der über die Besteuerungsrechte verfügt, auf bestimmte oder alle unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge keine Gesellschaftssteuer erhebt, auch kein anderer Mitgliedstaat ein Besteuerungsrecht auf diese Vorgänge ausüben.
(8) In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin Gesellschaftssteuer erheben, sind weiterhin strenge Vorschriften vorzusehen, insbesondere betreffend Befreiungen und Senkungen.
(9) Außer der Gesellschaftssteuer sollten keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden. Insbesondere sollte keine Wertpapiersteuer erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.
(10) Die Liste der Kapitalgesellschaften in der Richtlinie 69/335/EWG ist unvollständig und sollte daher angepasst werden.
(11) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.
(13) Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und zu ihrer Anwendung gelten.
(14) Angesichts der nachteiligen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sollte die Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf eine Abschaffung der Gesellschaftssteuer vorlegen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die Erhebung indirekter Steuern auf
Artikel 2 Kapitalgesellschaft
(1) Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie sind
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 3 Kapitalzuführungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich von Artikel 4 gelten die nachstehenden Vorgänge als "Kapitalzuführungen":
Artikel 4 Umstrukturierungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Umstrukturierungen nicht als Kapitalzuführungen:
(2) Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge
(1) Die Mitgliedstaaten erheben von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekten Steuern auf
(2) Die Mitgliedstaaten erheben keine indirekte Steuer irgendwelcher Art
Artikel 6 Abgaben und Mehrwertsteuer
(1) Unbeschadet von Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten folgende Abgaben und Steuern erheben:
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
Kapitel III
Sonderbestimmungen
Artikel 7 Erhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend "Gesellschaftssteuer" genannt, erhoben hat, dies fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.
(5) Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.
Artikel 8 Gesellschaftssteuersatz
(1) Für die Gesellschaftssteuer gilt ein einheitlicher Satz.
(2) Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz nicht überschreiten.
Verringert der Mitgliedstaat den angewendeten Satz nach diesem Zeitpunkt, so darf er einen höheren Satz nicht wieder einführen.
(3) Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1 % überschreiten.
Artikel 9 Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich
Zum Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten.
Artikel 10 Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte
(1) Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.
Er unterwirft auch die in Artikel 3 Buchstaben e und f genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer.
(2) Erhebt ein Mitgliedstaat weiterhin die Gesellschaftssteuer, so kann er dies auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen tun, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr Sitz in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, so unterliegen die Kapitalzuführungen in diesem Mitgliedstaat der Gesellschaftssteuer.
(4) Befinden sich der Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, die Gesellschaftssteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben werden.
Artikel 11 Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer
(1) Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben a, c und d ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen.
Die Erhebung der Gesellschaftssteuer kann verschoben werden, bis die Einlagen tatsächlich geleistet werden.
(2) Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben b, e und f ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der Gegenstände jeder Art, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung oder der Verlegung gehören, abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt hat.
(3) Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der Erhöhung.
(4) Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe h ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen.
(5) Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben i und j ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der aufgenommenen Darlehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der tatsächliche Wert der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer dienen, ausgenommen wenn ausschließlich Bareinlagen zu leisten sind.
Der steuerpflichtige Betrag darf in keinem Fall unter dem Nennbetrag der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile liegen.
Artikel 12 Ausschluss von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer
(1) Bei Erhöhung des Kapitals umfasst die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer nicht
(2) Ein Mitgliedstaat kann von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden
Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.
Wendet ein Mitgliedstaat diese Regelung an, so unterliegt jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt, der Gesellschaftssteuer.
Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.
(3) Bei einer Kapitalzuführung gemäß Artikel 3 Buchstabe c im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Kapitalzuführung, der der Kapitalverringerung entspricht, von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.
Artikel 13 Befreiung von Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften
Die Mitgliedstaaten können eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf Kapitalzuführungen an folgende Gesellschaften gewähren:
Mitgliedstaaten, die solche Kapitalzuführungen von der Gesellschaftssteuer befreien, wenden auch die Ausnahme hinsichtlich der Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 4 an.
Artikel 14 Abweichungsverfahren
Für bestimmte Arten von Kapitalzuführungen oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen oder Ermäßigungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen.
Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 97 des Vertrags damit.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 16 Aufhebung
Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2009 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 17 Überprüfung
Die Kommission erstattet dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf eine Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten ihr die Angaben in Bezug auf das Aufkommen der Gesellschaftssteuer.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 6, 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 19 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.
Liste der Gesellschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A | Anhang I |
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer aufeinander folgenden Änderungen
(gemäß Artikel 16 Absatz 1)
Richtlinie 69/335/EWG des Rates | (ABl. L 249 vom 03.10.1969 S. 25). |
Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1972 | (ABl. L 73 vom 27.03.1972 S. 93). |
Richtlinie 73/79/EWG des Rates | (ABl. L 103 vom 18.04.1973 S. 13). |
Richtlinie 73/80/EWG des Rates | (ABl. L 103 vom 18.04.1973 S. 15). |
Richtlinie 74/553/EWG des Rates | (ABl. L 303 vom 13.11.1974 S. 9). |
Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1979 | (ABl. L 291 vom 19.11.1979 S. 95). |
Richtlinie 85/303/EWG des Rates | (ABl. L 156 vom 15.06.1985 S. 23). |
Anhang I Abschnitt V Nummer 1 der Beitrittsakte von 1985 | (ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 167). |
Anhang I Abschnitt XI Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 der Beitrittsakte von 1994 | (ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 196). |
Anhang II Abschnitt 9 Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003 | (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 555). |
Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 16 Absatz 1)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
Richtlinie 69/335/EWG des Rates | 1. Januar 1972 |
Richtlinie 73/79/EWG des Rates | - |
Richtlinie 73/80/EWG des Rates | - |
Richtlinie 74/553/EWG des Rates | - |
Richtlinie 85/303/EWG des Rates | 1. Januar 1986 |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 69/335/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 7 |
- | Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitende Wörter | Artikel 2 Absatz 1 einleitende Wörter |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 2Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 2 erster Satz | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 9 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f | Artikel 3 Buchstaben a bis f und Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Buchstaben g bis j, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e |
Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 4 Buchstabe a |
Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb | Artikel 4 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 und 8 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 |
- | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 9 | Artikel 14 |
Artikel 10 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 11 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 12 | Artikel 6 |
Artikel 13 | Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 14 | Artikel 15 Absatz 2 |
- | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
____
1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsballt veröffentlicht).
2) ABl. C 126 vom 07.06.2007 S. 6.
3) ABl. I 249 vom 03.10.1969 S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. I 363 vom 20.12.2006 S. 129).
4) Siehe Anhang II Teil A
ENDE |