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Kapitel IV
Information und Rechte aus Kreditverträgen

Artikel 10 Zwingende Angaben in Kreditverträgen

(1) Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

  1. die Art des Kredits;
  2. die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
  3. die Laufzeit des Kreditvertrags;
  4. der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
  5. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;
  6. der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;
  7. der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen.
  8. der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;
  9. im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

    Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

  10. ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen;
  11. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
  12. der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
  13. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
  14. soweit zutreffend, ein Hinweis dass Notargebühren anfallen;
  15. gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;
  16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag;
  17. Informationen über die aus Artikel 15 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;
  18. das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung;
  19. die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;
  20. die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
  21. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;
  22. gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

(4) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

(5) Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Absatz 3 ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

  1. die Art des Kredits;
  2. die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
  3. die Laufzeit des Kreditvertrags;
  4. der Gesamtbetrag des Kredits und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
  5. der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes und sofern unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;
  6. der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen gemäß Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben g und i. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der effektive Jahreszins nicht angegeben werden muss;
  7. der Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;
  8. die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags und
  9. Angaben über die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an einschlägigen Entgelte und soweit zutreffend die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.

Artikel 11 Angaben zum Sollzinssatz

(1) Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.

(2) Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

Artikel 11a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags 21

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

  1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;
  3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Artikel 12 Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit

(1) Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:

  1. den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;
  2. die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;
  3. den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs;
  4. den neuen Saldo;
  5. das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;
  6. den angewandten Sollzinssatz;
  7. etwaige erhobene Entgelte;
  8. den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

(2) Darüber hinaus ist der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte zu unterrichten bevor die Änderung wirksam wird.

Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

Artikel 13 Unbefristete Kreditverträge

(1) Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen.

(2) Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

Artikel 14 Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

  1. entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder
  2. an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.

(2) Sofern bei verbundenen Kreditverträgen nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe n das bei Inkrafttreten der Richtlinie geltende innerstaatliche Recht bereits vorsieht, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vor Ablauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden dürfen, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass die in Absatz 1 genannte Frist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf diese spezielle Frist verkürzt werden kann.

(3) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so

  1. erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber ihm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p gegeben hat, in einer Weise, die einen Nachweis nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ermöglicht. Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung, sofern sie auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird, und
  2. zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

(4) Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an die Vereinbarung über die Nebenleistung gebunden, wenn er sein Recht auf Widerruf vom Kreditvertrag gemäß diesem Artikel ausübt.

(5) Verfügt der Verbraucher über ein Widerrufsrecht gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, so finden Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG und Artikel 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 11 keine Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 4 nicht für Kreditverträge gelten, die nach geltenden Rechtsvorschriften unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 5 und 10 gewahrt sind.

(7) Dieser Artikel berührt nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen kann.

Artikel 15 Verbundene Kreditverträge

(1) Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.

(2) Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, nach denen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.

Artikel 16 Vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

(2) Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Die Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.

(3) Eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung darf nicht verlangt werden,

  1. wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
  2. im Falle von Überziehungsmöglichkeiten oder
  3. wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,

  1. dass der Kreditgeber diese Entschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Der Schwellenwert darf nicht höher sein als 10.000 EUR innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums;
  2. dass der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn er nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.

Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den tatsächlich erlittenen Verlust, so kann der Verbraucher eine entsprechende Verminderung fordern.

In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung als Kredit ausreichen kann und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkung der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.

(5) Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

Artikel 16a Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung 21

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

  1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
  2. eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
    1. eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,
    2. eine Änderung der Art des Kreditvertrags,
    3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
    4. eine Änderung des Zinssatzes,
    5. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
    6. anteilige Rückzahlungen,
    7. Währungsumrechnungen,
    8. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(2) Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Entgelte, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten eine Obergrenze für diese Entgelte vor.

Artikel 17 Forderungsabtretung

(1) Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die

Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

(2) Der Verbraucher ist über die Abtretung gemäß Absatz 1 zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

Artikel 18 Überschreitung

(1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e enthalten. Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

(2) Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:

  1. das Vorliegen einer Überschreitung;
  2. den betreffenden Betrag;
  3. den Sollzinssatz;
  4. etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wonach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.

Kapitel V
Effektiver Jahreszins

Artikel 19 Berechnung des effektiven Jahreszinses 19

(1) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs I berechnet.

(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

(3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.

(4) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

(5) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang I genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden.

Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang I Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs I Teil II zu erlassen, um die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.

Kapitel VI
Kreditgeber und Kreditvermittler

Artikel 20 Regulierung von Kreditgebern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt werden, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder einer Regulierung unterliegen. Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG .

Artikel 21 Bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers gegenüber den Verbrauchern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. ein Kreditvermittler sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweist und insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;
  2. das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt gegeben und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher und Kreditvermittler auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart wird;
  3. das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

Kapitel VII
Durchführungsmassnahmen

Artikel 22 Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie 21 

(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Artikel 16a Absätze 3 und 4 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Schutz der Verbraucher strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Artikel 23 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 24 Außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

Artikel 24a Ausübung der Befugnisübertragung 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 12 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25 - gestrichen - 19

Artikel 26 Unterrichtung der Kommission

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen,so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren einheimischen Kreditgebern und Verbrauchern diese Informationen zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 27 Umsetzung 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 12. Mai 2010 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Mai 2010 an.

Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 12. Mai 2013 die in dieser Richtlinie und ihren Anhängen festgelegten Schwellenbeträge und die Prozentsätze, anhand derer der Betrag der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird, und bewertet sie im Lichte der wirtschaftlichen Trends in der Gemeinschaft und der Lage auf dem betreffenden Markt. Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.

Artikel 28 Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am Tag der Annahme dieser Richtlinie geltenden Wechselkurs an.

(2) Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 29 Aufhebung

Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom 12. Mai 2010 aufgehoben.

Artikel 30 Übergangsmaßnahmen

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Artikel 11, 12, 13 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende unbefristete Kreditverträge angewendet werden.

Artikel 31 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.


11) ABl. L 372 vom 31.12.1985 S. 31.

12) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Anhang I 11

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus:

Hierbei ist

-Xder effektive Jahreszins;
-mdie laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
-kdie laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 < k < m;
-Ckdie Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
-tkder in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
-m'die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;
-ldie laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;
-Dlder Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;
-slder in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:

  1. Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
  2. Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
  3. Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
  4. Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
  5. Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors "Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme", deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt.

II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:

  1. Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
  2. Ist dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
  3. Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
  4. Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.
  5. Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass
    1. der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
    2. der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden. Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.
  6. Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieses Punkts Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
  7. Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen unter d und e), gilt Folgendes:
    1. Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
    2. Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird angenommen, dass der Kredit erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung ergibt.
  8. Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,
    1. die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
    2. Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen,
    3. Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
    4. mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
  9. Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 1.500 EUR angenommen.
  10. Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.
  11. Bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.

.

Europäische Standardinformationen für VerbraucherkrediteAnhang II


1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

Kreditgeber
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse *
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend)
Kreditvermittler
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse *

[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart 
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des
Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
 
Bedingungen für die Inanspruchnahme
Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten
 
Laufzeit des Kreditvertrags 
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die
Teilzahlungen angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher
zu leistenden Zahlungen]
Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit
[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten
des Kredits]
(falls zutreffend)
Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für
eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der
Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer
Dienstleistung verbunden.
Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung
Barzahlungspreis
 
(falls zutreffend)
Verlangte Sicherheiten
Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

[Art der Sicherheiten]
(falls zutreffend)
Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung
 

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten[ %
- fest oder
- variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)
- Zeiträume]
Effektiver Jahreszins
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags
Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.
[ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung
des Jahreszinses einfließender Annahmen]
Ist
- der Abschluss einer Kreditversicherung oder
- die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.


Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:]
Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:]
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit 
(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

 
(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten
Zahlungsmittels (z.B. einer Kreditkarte)

 
(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag

 
(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten
Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
geändert werden können

 
(falls zutreffend)

Notargebühren

 
Kosten bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [ ... (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den
Kreditvertrag zu widerrufen.
ja/nein
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
 
(falls zutreffend)
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß
den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2008/48/EG )]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich
über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten,
wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage
abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende
Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen
der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.
 
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss
eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.
 
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen
Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom ... bis ...

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber 
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse *

[Name]

[tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher]
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]
(falls zutreffend)
Zuständige Aufsichtsbehörde
 
b) zum Kreditvertrag 
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts
[Praktische Hinweise zur Ausübung des
Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist,
Angabe der Anschrift, an die die Belehrung
über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie
Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt
 
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln 
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang]
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

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Europäische Verbraucherkreditinformationen beiAnhang III

1. Überziehungskrediten

2. Verbraucherkrediten von bestimmten Kreditorganisationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG

3. bei Umschuldungen

1. Name des Kreditgebers/Kreditvermittlers und Kontaktangaben

Kreditgeber
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse *
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend)
Kreditvermittler
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse*

[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart 
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des
Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
 
Laufzeit des Kreditvertrags 
(falls zutreffend)
Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden.
 

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
[ %
- fest oder
- variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den
anfänglichen Sollzinssatz)]
(falls zutreffend)
effektiver Jahreszins *
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher prozentualer Anteil am Gesamtbetrag des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

[ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]
(falls zutreffend)
Kosten
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können

[sämtliche vom Zeitpunkt des Vertrasabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosteng]
Kosten bei ZahlungsverzugFür ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.
*) Gilt nicht für die Europäischen Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten in den Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG beschließen, dass für Überziehungskredite kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.
 
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom ... bis

Falls zutreffend

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen von bestimmten Kreditorganisationen (Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG ) zur Verfügung gestellt werden oder einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen

Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werdenSie müssen folgende Zahlungen leisten:
[repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter
Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom
Verbraucher zu leistenden Zahlungen]
Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben 
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz
oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.




[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie .../ /EG]

Falls zutreffend

6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber 
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem
Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift
Telefon *
E-Mail *
Fax *
Internet-Adresse *

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]

(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]
(falls zutreffend)
zuständige Aufsichtsbehörde
 
b) zum Kreditvertrag 
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts
Ja/Nein
[praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts,
u. a. Anschrift, an die die Belehrung über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-
vertrags zugrunde legt
 
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare
Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in
[Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung
werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in
[Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln 
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines
Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang]
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.


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