umwelt-online: Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2)

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DatenqualitätszieleAnhang I

A. Datenqualitätsziele fr die Luftqualitätsbeurteilung

 Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid,
Stickstoffoxide
und Kohlen-
monoxid
BenzolPartikel
(PM10/PM2,5)
und Blei
Ozon und damit
zusammen-
hängendes)
NO und NO2
Ortsfeste Messungen 1    
 Unsicherheit15 %25 %25 %15 %
Mindestdatenerfassung90 %90 %90 %90 % im Sommer
75 % im Winter
Mindestmessdauer:    
städtischer Hintergrund
und Verkehr
-35 % 2--
Industriegebiete-90 %--
Orientierende Messungen    
 Unsicherheit25 %30 %50 %30 %
Mindestdatenerfassung90 %90 %90 %90 %
Mindestmessdauer14 % 414 % 314 % 4> 10 % im Sommer
Unsicherheit der Modellrechnungen    
 stündlich50 %--50 %
8-Stunden-Durchschnittswerte50 %--50 %
Tagesdurchschnittswerte50 %-noch nicht festgelegt-
Jahresdurchschnittswerte30 %50 %50 %-
Objektive Schätzung    
 Unsicherheit75 %100 %100 %75 %
1) Die Mitgliedstaaten können bei Benzol, Blei und Partikeln Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 %erreicht und die Messdauer über der Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm "Luftbeschaffenheit - Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" (ISO 11222 (2002)) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich des Grenzwerts für PM10 verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50 µg/m3 betragen darf) anstatt der in hohem Maße durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen beurteilt werden.
2) Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.
3) Eine Tagesmessung (Stichprobe) pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.
4) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit ("Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement" - ENV 13005-1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit ("Air Quality-Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods" - CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, Bemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes (oder, bei Ozon, des Zielwertes).

Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte für 90 %der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. Die Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwerts (oder, bei Ozon, des Zielwertes). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen auszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.

Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten 15

  1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A sicherzustellen, müssen die gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicherstellen:
    1. Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den Artikeln 6 und 9 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden;
    2. die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Präzision der Messgeräte eine regelmäßige Wartung vorsieht. Das Qualitätssystem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von dem zuständigen nationalen Referenzlabor überprüft;
    3. für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt und die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den diesbezüglichen unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil;
    4. die nationalen Referenzlaboratorien werden von der gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörde oder Stelle beauftragt und nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anhang VI akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Diese Laboratorien sind auch zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ebenso wie für die Koordinierung - auf einzelstaatlicher Ebene - der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollten nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen ebenfalls akkreditiert werden;
    5. die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, sollte das nationale Labor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und der Gemeinsamen Forschungsstelle einen entsprechenden Bericht vorlegen;
    6. die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.
  2. Alle nach Artikel 27 übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.

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Festlegung der Anforderungen fair die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnhang II

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

  1. Schwefeldioxid
     Schutz der menschlichen GesundheitSchutz der Vegetation
    Obere Beurteilungsschwelle60 % des 24-Stunden-Grenzwerts (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)60 % des kritischen Werts im Winter
    (12 µg/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m3)
  2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
     1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Auf das Jahr bezogener
    kritischer Wert für den
    Schutz der Vegetation
    und der natürlichen
    Ökosysteme (NOx)
    Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden)80 % des Grenzwerts (32 µg/m3)80 % des kritischen Werts (24 µg/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden)65 % des Grenzwerts (26 µg/m3)65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m3)
  3. Partikel (PM10/PM2,5) *
     24 Stunden-Mittelwert PM10Jahresmittelwert PM10Jahresmittelwert
    PM2,5 1
    Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (35 µg/m3 dürfen nicht öfter als nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden)70 % des Grenzwerts 28 µg/m370 % des Grenzwerts 17 µg/m3
    Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (25 µg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden)50 % des Grenzwerts 20 µg/m350 % des Grenzwerts 12 µg/m3
    1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen zur Beurteilung der Einhaltung des zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebenen Ziels für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5
  4. Blei
     Jahresmittelwert
    Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (0,35 µg/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (0,25 µg/m3)
  5. Benzol
     Jahresmittelwert
    Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (3,5 µg/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle40 % des Grenzwerts (2 µg/m3)
  6. Kohlenmonoxid
     Acht-Stunden-Mittelwert
    Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (7 mg/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (5 mg/m3)

________________________
*) Berichtigung der Richtlinie 2008/50/EG:
Anhang II Buchstabe A Nummer 3, in der Spalte "24-Stunden-Mittelwert PM10", Zeile "Obere Beurteilungsschwelle" und Zeile "Untere Beurteilungsschwelle":
anstatt: ". . . nicht öfter als siebenmal im Kalenderjahr überschritten werden"
muss es heißen: ". . . nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden".
(DE 8.12.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 336/101)

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

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Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen fair Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnhang III

A. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten Bund C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.
  2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:
    1. Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
    2. nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
    3. auf den Fahrbahnen der Straßen und - sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben - auf dem Mittelstreifen der Straßen.

B. Großräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen

  1. Schutz der menschlichen Gesundheit
    1. Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:
      • Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;
      • Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
    2. Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben - soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m X 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.
    3. Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
    4. Soll die ländliche Hintergrundverschmutzung beurteilt werden, dürfen die Messungen der Probenahmestelle nicht durch nahe (d. h. näher als fünf Kilometer) liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.
    5. Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.
    6. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
    7. Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.
  2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

    Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, sollten mehr als 20 km von Ballungsräumen bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 1.000 km2 repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten können aufgrund der geografischen Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgebenden Bereich repräsentativ ist.

    Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.

C. Kleinräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen 15

Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl 15

Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Ortswahl und zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Werden in Gebieten oder Ballungsräumen ergänzende Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3. Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt.

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Messungen an Messstationen für ländlichen Hintergrund
(Konzentrationsunabhängig)
Anhang IV


A. Ziele

Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Hintergrundwerte zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Stadtgebiete, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports von Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und für das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z.B. Partikel. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen - auch für städtische Gebiete - von großer Bedeutung.

B. Stoffe

Die Messungen von PM2,5 müssen zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:

SO42-Na+NH4+Ca2+elementarer Kohlenstoff (EC)
NO3-K+Cl-Mg2+organischer Kohlenstoff (OC)

C. Standortkriterien

Die Messungen sollten - im Einklang mit Anhang III Abschnitte A, B und C - vor allem in ländlichen Gebieten vorgenommen werden.

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Kriterien fair die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen fair ortsfeste Messungen der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnhang V

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

  1. Diffuse Quellen
    Bevölkerung des
    Ballungsraums
    oder Gebiets
    (in Tausend)
    Falls die maximale Konzentration
    die obere Beurteilungsschwelle
    überschreitet 1
    Falls die maximale Konzentration
    zwischen des oberen und der unteren
    Beurteilungsschwelle liegt
    Schadstoffe
    außer PM
    pM 2 (Summe
    aus PM10 und PM2,5)
    Schadstoffe
    außer PM
    PM 2 (Summe
    aus PM10 und
    PM2,5)
    0-2491211
    250-4992312
    500-7492312
    750-9993412
    1 000-1 4994623
    1 500-1 9995723
    2 000-2 7496834
    2 750-3 74971034
    3 750-4 74981136
    4 750-5 99991346
    >6 000101547
    1) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der nach Abschnitt A unter Nummer 1 erforderlichen Anzahl der Messstationen für den Verkehr in einem Mitgliedstaat nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Grenzwert für PM10 in den letzten drei Jahren überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.
    2) Werden PMZ s und PM10 im Einklang mit Artikel 8 an der gleichen Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in einem Mitgliedstaat darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren, und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Anhang V Abschnitt B erfüllen.
  2. Punktquellen

    Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung zu berechnen.

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5 Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für Ballungsräume und weitere städtische Gebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein.

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen

Falls die maximale Konzentration die obere
Beurteilungsschwelle überschreitet
Falls die maximale Konzentration zwischen der
oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20.000 km21 Station je 40.000 km2

Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Vegetation berechnet werden.

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Referenzmethoden fair die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und OzonAnhang VI

A. Referenzmessmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Feinstaub (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon 15

1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration ist die in EN 14212:2012 "Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz" beschriebene Methode.

2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 "Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz" beschriebene Methode.

3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

Referenzmethode für die Probenahme von Blei ist die in Abschnitt A Nummer 4 dieses Anhangs beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Blei ist die in EN 14902:2005 "Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes" beschriebene Methode.

4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10

Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 ist die in EN 12341:2014 "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" beschriebene Methode.

5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 ist die in EN 12341:2014 "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" beschriebene Methode.

6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Benzol ist die in EN 14662:2005 "Luftbeschaffenheit - Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen" (Teile 1, 2 und 3) beschriebene Methode.

7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration ist die in EN 14626:2012 "Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht- dispersiver Infrarot-Photometrie" beschriebene Methode.

8. Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration

Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 "Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie" beschriebene Methode.

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

  1. Ein Mitgliedstaat kann auch andere Methoden anwenden, wenn er nachweisen kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden, oder - bei Partikeln - eine andere Methode, wenn er nachweisen kann, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.
  2. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Bericht gemäß Nummer 2 akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihre (noch zu veröffentlichenden) Leitlinien für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Mitgliedstaaten vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, sind diese Faktoren auf der Grundlage der Kommissionsleitlinien zu bestätigen und/oder anzupassen.
  4. Die Mitgliedstaaten sollten die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten der Vergangenheit vornehmen, damit die Daten leichter vergleichbar sind.

C. Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (z.B. Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen - Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen - zugrunde gelegt.

D.(aufgehoben) 15

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten 15

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.

Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

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Zielwerte und langfristige Ziele für OzonAnhang VII

A. Begriffsbestimmungen und Kriterien

  1. Begriffsbestimmungen

    "AOT40" (ausgedrückt in (µg/m3) Stunden) ist die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 80 µg/m3 (= 40 ppb) als 1-Stunden-Mittelwert und 80 µg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem Tag.

  2. Kriterien

    Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

    ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
    1-Stunden-Mittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
    8-Stunden-Mittelwerte75 %der Werte (d. h. 6 Stunden)
    Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag
    aus stündlich gleitenden 8-Stunden-
    Mittelwerten
    75 %der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-StundenMittelwerte pro Tag)
    AOT4090 %der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraums 1
    JahresmittelwertJeweils getrennt: 75 %der 1-Stunden-Mittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 %während des Winters Januar bis März, Oktober bis Dezember)
    Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat90 %der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat)
    90 %der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ
    Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
    1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
    mögliche Gesamtstundenzahl *
    AOT40Schätzwert= AOT40Messwertx__________________________
    Zahl der gemessenen Stundenwerte

    *) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

B. Zielwerte

ZielMittelungszeittaumZielwertZeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht
werden sollte 1
Schutz der menschli-
chen Gesundheit
Höchster 8-Stunden-
Mittelwert pro Tag 2
120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, Bemittelt über drei Jahre 31.1.2010
Schutz der
Vegetation
Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

18.000 µg/m3 h, Bemittelt über fünf Jahre 3

1.1.2010
1) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das zur Berechnung der Einhaltung im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeittaum herangezogen wird.
2) De3 höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte untersucht werden, welche aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h. der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
3) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinander folgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:
- Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
- Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele

ZielMittelungszeittaumlangfristiges ZielZeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht
werden sollte
Schutz der menschli-
chen Gesundheit
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres120 µg/m3Nicht festgelegt
Schutz der VegetationMai bis JuliAOT40 (berechnet
anhand von 1-Stunden-
Mittelwerten)
6.000 µg/m3 h
Nicht festgelegt

.

Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen fair die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer StandortelAnhang VIII

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

A. Großräumige Standortbestimmung

Art der StationZiele der MessungenRepräsentati-
vität 1
Kriterien für die großräumige
Standortbestimmung
(Makroebene)
StädtischSchutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein sind)
Einige km2Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;

Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;

Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.

VorstädtischSchutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften
Einige Dutzend km2In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;

Orte, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;

gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auf der der Hauptwindrichtung zugewandten Seite (außerhalb der Gebiete mit den höchsten Emissionen), um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.

LändlichSchutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung
Subregionale Ebene

(einige hundert km2)

Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;

repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen;

in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.

Ländlicher HintergrundSchutz der Vegetation und der der menschlichen Gesundheit:

Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

Regionale/
nationales/
kontinentale Ebene

(1.000 bis
10.000 km2)

Stationen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z.B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;

zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge;

Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.

1) Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist bei der Standortwahl gegebenenfalls eine Abstimmung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft 1 vorzunehmen.

B. Kleinräumige Standortbestimmung

Soweit möglich ist bei der kleinräumigen Standortbestimmung entsprechend Anhang III Teil C vorzugehen. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Es ist gemäß Anhang III Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, vorzunehmen ist.

_________
1) ABl. L 334 vom 30.11.2006 S. 1.

.

Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von OzonkonzentrationenAnhang IX

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozonkonzentrationen 15

Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

Einwohnerzahl
(× 1.000)
Ballungsraum 1Andere Gebiete 1Ländlicher Hintergrund
< 25011 Station/50.000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land) 2
< 50012
< 1.00022
< 1.50033
< 2.00034
< 2.75045
< 3.75056
> 3.7501 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner
1) Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.

2) Eine Station je 25.000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100.000 km2 betragen.


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