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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/73/EG, Euratom der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6464)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2008 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2004/277/EG , Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG , Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 2 sollte durch die Aufnahme von Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz geändert werden. Diese Vorschriften sollten die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer umfassen und das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität festlegen.

(2) Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen.

(3) Die Teams für die technische Unterstützung werden vor Ort benötigt, um gemeinschaftliche Evaluierungs- und/ oder Koordinierungsteams im Bereich der Einrichtung und Unterhaltung von Büros, der Telekommunikation, der Versorgung und des Transports zu unterstützen. Dazu ist es erforderlich, allgemeine Anforderungen festzulegen, die an die Teams für die technische Unterstützung gestellt werden. Diese Teams können ferner zur Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie der Katastrophenschutzmodule beitragen. Vorkehrungen zur Eingliederung von Teams für die technische Unterstützung in Katastrophenschutzmodule sollten vor Übermittlung allgemeiner Informationen über die Teams an die Kommission getroffen werden.

(4) Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderung an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suchen und Retten in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen.

(5) Auf der Ebene der Gemeinschaft wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

"c) 'Einsatzteams': die personellen und materiellen Ressourcen einschließlich der von den Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze gebildeten Katastrophenschutzmodule (gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c);

d) 'Teams für die technische Unterstützung': die von den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben gebildeten personellen und materiellen Ressourcen."

2. Die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

"Artikel 3a

(1) Vorbehaltlich der Entwicklung zusätzlicher Module erfüllen die Katastrophenschutzmodule die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.

(2) Die Teams für die technische Unterstützung erfüllen die in Anhang III genannten Mindestanforderungen.

(3) Die Katastrophenschutzmodule und die Teams für die technische Unterstützung können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(4) Besteht ein Katastrophenschutzmodul oder ein Team für die technische Unterstützung aus mehreren Untereinheiten, so kann sein jeweiliger Einsatz auf die dafür notwendigen Untereinheiten beschränkt werden.

Artikel 3b

(1) Die folgenden Elemente der Autarkie gelten für die einzelnen Katastrophenschutzmodule gemäß Anhang II:

  1. geeigneter Schutz vor der jeweiligen Witterung;
  2. Stromerzeugung und Beleuchtung für den Bedarf der Operationsbasis und der zur Erfüllung des Auftrags nötigen Ausrüstung;
  3. sanitäre Anlagen für das Personal des Katastrophenschutzmoduls;
  4. Verfügbarkeit von Lebensmitteln und Wasser für das Personal des Moduls;
  5. medizinische und paramedizinische Versorgung für das Personal des Moduls;
  6. Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls;
  7. Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen;
  8. Transport vor Ort; Logistik, Ausrüstung und Personal, die die Einrichtung einer Operationsbasis und den Beginn der Mission unverzüglich bei Eintreffen vor Ort ermöglichen.

(2) Der Hilfe anbietende Mitgliedstaat trägt für die Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie durch Folgendes Sorge:

  1. die Ausstattung des Katastrophenschutzmoduls mit dem nötigen Personal, der nötigen Ausrüstung und den nötigen Verbrauchsgütern;
  2. die nötigen Vorkehrungen am Einsatzort;
  3. nötige Vorkehrungen für die Kombination eines nicht autarken Einsatzteams mit einem Team für die technische Unterstützung, um die Anforderungen gemäß Artikel 3c zu erfüllen, vor der Übermittlung von Angaben zum betreffenden Katastrophenschutzmodul nach Artikel 3 Absatz 1.

(3) Der Zeitraum, für den die Autarkie bei Beginn der Mission zu gewährleisten ist, darf nicht kürzer sein als:

  1. 96 Stunden oder
  2. die in Anhang II festgelegten Zeiträume für bestimmte Katastrophenschutzmodule.

Artikel 3c

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. Die Katastrophenschutzmodule sind in der Lage, gemeinsam mit anderen Katastrophenschutzmodulen zu operieren;
  2. die Teams für die technische Unterstützung sind in der Lage, gemeinsam mit anderen Teams für die technische Unterstützung und mit Katastrophenschutzmodulen zu operieren;
  3. die Untereinheiten von Katastrophenschutzmodulen sind in der Lage, zusammen als ein Katastrophenschutzmodul zu operieren;
  4. die Untereinheiten von Teams für die technische Unterstützung sind in der Lage, zusammen als ein Team für die technische Unterstützung zu operieren;
  5. die Katastrophenschutzmodule und Teams für die technische Unterstützung sind bei Einsätzen außerhalb der EU in der Lage, gemeinsam mit den internationalen Katastrophenschutzeinrichtungen zu operieren, die den betroffenen Staat unterstützen;
  6. die Leiter der Katastrophenschutzmodule und der Teams für die technische Unterstützung, ihre Stellvertreter und Verbindungsleute nehmen an geeigneten Fortbildungskursen und Übungen teil, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG , Euratom organisiert."

3. In Artikel 11 Absatz 1 wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.

4. Dem Artikel 24 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen."

5. Im Titel des Anhangs wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.

6. Anhang II wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Entscheidung angefügt.

7. Anhang III wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Entscheidung angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007


_____________
1) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9.
2) ABl. Nr. L 87 vom 25.03.2004 S. 20.

.

Anhang I

"Anhang II
Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule1

1. Hochleistungspumpen

Aufgaben- Pumparbeiten:
- in Überschwemmungsgebieten;
- zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch Bereitstellung von Wasser.
Kapazitäten- Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung mit:
- einer Gesamtleistung von mindestens 1.000 m3/Stunde; und
- einer geringeren Leistung und einer Förderhöhe von 40 m.

- Fähigkeit,

- in schwer zugänglichem Gebiet und Gelände zu arbeiten;
- trübes Wasser mit höchstens 5 Prozent Feststoffen einer Partikelgröße von bis zu
- 40 mm zu fördern;
- Wasser einer Temperatur von bis zu 40 °C in längerem Betrieb zu fördern;
- Wasser über eine Entfernung von 1.000 m bereitzustellen.
Hauptkomponenten- Pumpen mittlerer und hoher Leistung.
- Schläuche und Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen.
- Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
- Einsatzbereit für eine Dauer von bis zu 21 Tagen.

2. Wasseraufbereitung

Aufgaben- Bereitstellung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern nach den anwendbaren Normen, mindestens nach WHO-Standards.
- Durchführung von Wasserqualitätskontrollen an den für die Aufbereitungsanlagen vorgesehenen Entnahmestellen.
Kapazitäten- Aufbereitung von 225.000 Litern Wasser pro Tag.
- Speicherkapazität entsprechend der halben Tagesleistung.
Hauptkomponenten- Mobile Wasseraufbereitungsanlage.
- Mobiler Wassertank.
- Mobiles Feldlaboratorium.
- Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen.
- Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis.
Autarkie- Es gelten von Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
- Einsatzbereit für eine Dauer von bis zu 12 Wochen.

3. Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen

Aufgaben- Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern 1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).
- Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.
Kapazitäten- Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:
- Suche mit Suchhunden und/oder technischer Suchausrüstung;
- Bergen, einschließlich Heben von Lasten;
- Schneiden von Beton;
- Seilrettung;
- einfaches Abstützen/Abfangen;
- Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe 2,
- erweiterte Wiederbelebungsmaßnahmen 3.

- Fähigkeit, an einem Einsatzort rund um die Uhr und sieben Tage die Woche zu arbeiten.

Hauptkomponenten- Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).
- Suche (mit technischen Mitteln oder Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).
- Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).
- Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde.
Autarkie- Mindestens siebentägiger Einsatz.
- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 32 Stunden.
1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'.
3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.

4. Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen

Aufgaben- Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern 1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).
- Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.
Kapazitäten- Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:
- Suche mit Suchhunden und technischer Suchausrüstung;
- Bergen, einschließlich Heben schwerer Lasten;
- Schneiden von Stahlbeton und Baustahl;
- Seilrettung;
- erweitertes Abstützen/Abfangen;
- Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe 2,
- erweiterte Wiederbelebungsmaßnahmen 3.

- Fähigkeit, an mehreren Einsatzorten rund um die Uhr und zehn Tage lang zu arbeiten.

Hauptkomponenten- Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).
- Suche (mit technischen Mitteln und Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).
- Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).
- Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde 4.
Autarkie- Mindestens zehntägiger Einsatz.
- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 48 Stunden.
1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'.
3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.
4) Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen

5. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern

Aufgaben- Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten- Drei Hubschrauber mit einer Kapazität von jeweils 1.000 Liter Löschwasser.
- Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten- Drei Hubschrauber mit Besatzung, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Hubschrauber jederzeit einsatzbereit sind.
- technisches Personal.
- 4 Löschwasseraußenlastbehälter oder 3 Löschwassertanks mit Auslösevorrichtung.
- 1 Wartungssatz.
- 1 Ersatzteilsatz.
- 2 Rettungswinden.
- Fernmeldeausrüstung.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

6. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen

Aufgaben- Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten- Zwei Flugzeuge mit einer Kapazität von jeweils 3.000 Liter Löschwasser.
- Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten- Zwei Flugzeuge.
- Drei Besatzungen.
- Technisches Personal.
- Feld-Wartungssatz.
- Fernmeldeausrüstung.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

7. Vorgeschobener Behandlungsplatz

Aufgaben- Sichtung (Triage) am Katastrophenort.
- Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung.
Kapazitäten- Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.
- Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten).
- Versorgung für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.
Hauptkomponenten- Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Triage: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;
- Intensivpflege: 1 Arzt und 1 Krankenschwester;
- schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;
- Abtransport: 1 Krankenschwester;
- spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

- Zelte:

- Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;
- Zelt(e) für Personal.

- Befehlsstelle
- Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
- Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort.

8. Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP

Aufgaben- Sichtung (Triage) am Katastrophenort.
- 'Damage Control Surgery' (lebensrettende Sofortchirurgie).
- Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung.
Kapazitäten- Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.
- Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten).
- Chirurgenteam, das die 'Damage Control Surgery' für 12 Patienten je 24 Stunden Aktivität durchführen kann (in zwei Schichten).
- Versorgung für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.
Hauptkomponenten- Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Triage: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;
- Intensivpflege: 1 Arzt und 1 Krankenschwester;
- Operation: 3 Chirurgen, 2 OP-Schwestern, 1 Anästhesist, 1 Anästhesieschwester
- schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;
- Abtransport: 1 Krankenschwester;
- spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

- Zelte:

- Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;
- Zelt(e) für Operationen;
- Zelt(e) für Personal.

- Befehlsstelle
- Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
- Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort.

9. Feldlazarett

Aufgaben- Erstversorgende und/oder nachsorgende Trauma- und medizinische Versorgung, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien für den Einsatz von Feldlazaretts im Ausland, beispielsweise der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation oder des Roten Kreuzes.
Kapazitäten- 10 Betten für schwer traumatisierte Patienten (mit Erweiterungsmöglichkeiten).
Hauptkomponenten- Medizinisches Team für:
- Triage;
- Intensivpflege;
- Operation;
- schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen;
- Abtransport;
- spezialisiertes Unterstützungspersonal;
- und mindestens folgende: Allgemeinpraktiker, Notärzte, Orthopäde, Kinderarzt, Anästhesist, Apotheker, Geburtshelfer, medizinischer Leiter, Labortechniker, Röntgentechniker.

- Zelte:

- geeignete Zelte für medizinische Aktivitäten;
- Zelte für Personal.

- Befehlsstelle
- Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 7 Tage nach dem Hilfeersuchen.
- Einsatzbereit 3 Stunden nach Eintreffen vor Ort.
- Einsatzbereit für mindestens 15 Tage.

10. Lufttransport von Katastrophenopfern

Aufgaben- Transport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung.
Kapazitäten- Transport von 50 Patienten je 24 Stunden.
- Flugbereitschaft Tag und Nacht.
Hauptkomponenten- Hubschrauber/Flugzeuge mit Krankentragen.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

11. Not- und Behelfsunterkunft

Aufgaben- Bereitstellung von Not- und Behelfsunterkünften, einschließlich der wesentlichen Einrichtungen, vor allem in den ersten Phasen einer Katastrophe in Abstimmung mit vorhandenen Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen, wenn die Kapazitäten über längere Zeiträume erforderlich sind.
- Bei einer Übergabe ist das relevante Personal (lokal und/oder international) vor Abzug des Moduls entsprechend zu schulen.
Kapazitäten- Für bis zu 250 Personen ausgestattetes Zeltlager.
Hauptkomponenten- Unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z.B. der SPHERE-Richtlinien):
- beheizbare Zelte (für winterliche Verhältnisse) und Feldbetten mit Schlafsack und/oder Decke;
- Stromaggregate und Beleuchtung;
- sanitäre Anlagen;
- Trinkwasserverteilung (nach WHO-Standard);
- Unterkunft für elementare soziale Aktivitäten (Möglichkeit zum Aufbau).
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
- Im Allgemeinen sollte die Mission nicht länger als 4 Wochen dauern, bzw. innerhalb dieses Zeitraums wird erforderlichenfalls die Übergabe eingeleitet.

12. Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)

Aufgaben- Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, darunter:
- Beschreibung der Gefahren oder Risiken;
- Bestimmung des kontaminierten Gebiets;
- Beurteilung oder Bestätigung der bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen.

- Probenahmen gemäß den geltenden Normen.
- Kennzeichnung des kontaminierten Geländes.
- Lageeinschätzung, Überwachung, dynamische Risikobewertung, einschließlich Empfehlungen für Warnungen und andere Maßnahmen.
- Unterstützung für die sofortige Risikominderung.

Kapazitäten- Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte:
- Fähigkeit zum Nachweis von Alpha-, Beta- und Gammastrahlung und zur Bestimmung häufig vorkommender Isotope;
- Fähigkeit zur Bestimmung und wenn möglich Durchführung semiquantitativer Analysen häufig vorkommender giftiger Industriechemikalien und bekannter Kampfstoffe.

- Fähigkeit zur Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie zur Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts 1.
- Fähigkeit zur Anwendung geeigneter wissenschaftlicher Modelle für die Gefährdungsprognose und zur Bestätigung des Modells durch kontinuierliche Messungen.
- Unterstützung für die sofortige Risikominderung:

- Eindämmung der Gefährdung;
- Neutralisieren der Gefährdung;
- technische Unterstützung für andere Teams oder Module.
Hauptkomponenten- Mobiles chemisches und radiologisches Feldlaboratorium.
- Transportable oder mobile Spürausrüstung.
- Feld-Probenahmegeräte.
- Systeme für die Dispersionsmodellierung.
- Mobile Wetterstation.
- Kennzeichnungsmaterial.
- Referenzdokumentation und Zugang zu geeigneten wissenschaftlichen Quellen.
- Sicherer Einschluss von Proben und Abfällen.
- Dekontaminationseinrichtungen für das Personal.
- Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Operation in kontaminierter und/oder sauerstoffarmer Umgebung, gegebenenfalls auch gasdichte Anzüge.
- Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
1) Dabei sollten sofern möglich die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden.

13. Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren

Aufgaben- Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen.
Kapazitäten- Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.
- In der kritischen Zone arbeiten drei Personen gleichzeitig.
- Ununterbrochener Einsatz über 24 Stunden.
Hauptkomponenten- Kennzeichnungsmaterial.
- Sicherer Einschluss der Abfälle.
- Dekontaminationseinrichtungen für das Personal und die geretteten Opfer.
- Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Such- und Rettungsoperation in kontaminierter Umgebung, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.
- Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.
Autarkie- Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.`.

_______
1) Die in dieser Entscheidung aufgestellte Liste der Katastrophenschutzmodule und der Anforderungen an sie kann geändert werden, um unter Berücksichtung der Erfahrungen mit dem Verfahren andere Arten von Katastrophenschutzmodulen aufzunehme

.

Anhang II

"Anhang III
Allgemeine Anforderungen an Teams für die technische Unterstützung

Aufgaben- Bereitstellung von oder Vorkehrungen für:
- Bürounterstützung;
- Telekommunikationsunterstützung;
- Unterstützung der Versorgung;
- Transportunterstützung vor Ort.
Kapazitäten- Unterstützung eines Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums oder eines bis zu zehnköpfigen Katastrophenschutzmoduls.
Hauptkomponenten- Die folgenden unterstützenden Komponenten, die die Erfüllung aller Aufgaben eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums ermöglichen, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z.B. UN-Richtlinien):
- Bürounterstützung;
- Ausrüstung für die Telekommunikationsunterstützung;
- Ausrüstung für die Unterstützung der Versorgung;
- Transportunterstützung vor Ort.
Einsatz- Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE