umwelt-online: Entscheidung 2008/217/EG (5)
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11. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.
Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 96/48/EG Anhang IV Nummer 3 sowie Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
12. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen eine Kopie der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen
Modul SH2 Umfassendes Qualitätssicherungssystem mit Entwurfsprüfung
1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle auf Verlangen eines Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft und bestätigt, dass das Infrastruktur-Teilsystem
2. Die benannte Stelle führt das Verfahren, einschließlich Entwurfsprüfung des Teilsystems, unter der Bedingung durch, dass der Auftraggeber (11) und der beteiligte Hauptauftragnehmer die Verpflichtungen gemäß Punkt 3 erfüllen.
Unter Hauptauftragnehmer sind Firmen zu verstehen, deren Tätigkeiten dazu beitragen, die grundlegenden Anforderungen der TSI zu erfüllen. Dies betrifft
Der Begriff bezieht sich nicht auf produzierende Unterauftragnehmer, die Bauteile und Interoperabilitätskomponenten liefern.
3. Für das dem EG-Prüfverfahren zu unterziehende Teilsystem müssen der Auftraggeber oder gegebenenfalls dessen Hauptauftragnehmer ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung, Produktendkontrolle und Prüfung gemäß Punkt 5 betreiben, das einer Überwachung gemäß Punkt 6 unterliegt.
Ist ein Hauptauftragnehmer für das gesamte Teilsystemprojekt verantwortlich (insbesondere für die Integration des Teilsystems), so muss er in jedem Fall ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung, Produktendkontrolle und Prüfung betreiben, das einer Überwachung gemäß Punkt 6 unterliegt.
Ist der Auftraggeber selbst für das gesamte Teilsystemprojekt verantwortlich (insbesondere für die Integration des Teilsystems) bzw. direkt am Entwurf und/oder an der Produktion (einschließlich Montage und Einbau) beteiligt, so muss er für diese Tätigkeiten ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem betreiben, das der Überwachung gemäß Punkt 6 unterliegt.
Antragsteller, die nur an der Montage und am Einbau beteiligt sind, müssen nur ein Qualitätssicherungssystem für Fertigung, Produktendkontrolle und Prüfung des Produkts unterhalten.
4. EG-Prüfverfahren
4.1 Der Auftraggeber stellt bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung des Teilsystems (durch das Verfahrenumfassendes Qualitätsmanagement mit Entwurfsprüfung), wozu auch die Koordinierung der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß den Punkten 5.4 und 6.6 zählt. Der Auftraggeber muss die beteiligten Hersteller über seine Wahl und die Antragstellung unterrichten.
4.2 Der Antrag muss Entwurf, Herstellung, Montage, Einbau, Instandhaltung und Betrieb des Teilsystems verständlich machen und eine Bewertung der Konformität mit der TSI ermöglichen.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
4.3 Der Auftraggeber legt die Ergebnisse der Untersuchungen, Prüfungen und Tests (12) vor, gegebenenfalls auch der Baumusterprüfungen, die durch sein Labor bzw. in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
4.4 Die benannte Stelle prüft den Antrag auf Entwurfsprüfung und bewertet die Prüfergebnisse. Entspricht der Entwurf den Bestimmungen der Richtlinie und der betreffenden TSI, so händigt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Entwurfsprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Entwurfsprüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die zur Identifizierung des geprüften Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Teilsystems.
Wird dem Auftraggeber eine Entwurfsprüfbescheinigung vorenthalten, so legt die benannte Stelle eine ausführliche Begründung für die Ablehnung vor.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
4.5 Während der Produktionsphase unterrichtet der Antragsteller die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur Entwurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Teilsystems beeinträchtigen können. Das Teilsystem bedarf in solchen Fällen einer zusätzlichen Zulassung. In diesem Fall führt die benannte Stelle nur die Prüfungen durch, die für die Änderungen relevant und notwendig sind. Diese zusätzliche Zulassung kann entweder als Ergänzung zur ursprünglichen Entwurfsprüfbescheinigung oder durch Ausstellung einer neuen Bescheinigung nach Einziehung der alten Bescheinigung erteilt werden.
5. Qualitätssicherungssystem
5.1 Der beteiligte Auftraggeber und gegebenenfalls der Hauptauftragnehmer beantragen bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die Bewertung ihrer Qualitätssicherungssysteme.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
Unternehmen, die nur an einem Teil des Teilsystemprojekts beteiligt sind, müssen nur die Informationen für diesen spezifischen Teil vorlegen.
5.2 Bei dem für das gesamte Teilsystemprojekt verantwortlichen Auftraggeber oder Hauptauftragnehmer muss das Qualitätssicherungssystem gewährleisten, dass das Teilsystem insgesamt den Anforderungen in der TSI entspricht.
Das Qualitätssicherungssystem anderer Auftragnehmer muss gewährleisten, dass der von ihnen erbrachte Beitrag zu dem Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt.
Alle vom Antragsteller berücksichtigten Aspekte, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen sollen sicherstellen, dass über die Qualitätsmaßnahmen und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ein einheitliches Verständnis herrscht.
Insbesondere sind die nachstehenden Punkte angemessen zu beschreiben.
Die Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen müssen Folgendes umfassen:
5.3 Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle prüft, ob alle Phasen des Teilsystems gemäß Punkt 5.2 durch Zulassung und Überwachung von Qualitätssystemen der Antragsteller ausreichend und korrekt abgedeckt sind (13).
Beruht die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der TSI auf mehreren Qualitätssicherungssystemen, so prüft die benannte Stelle insbesondere,
5.4 Die benannte Stelle gemäß Punkt 5.1 bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob die unter Punkt 5.2 genannten Anforderungen erfüllt werden. Sie geht von der Erfüllung dieser Anforderungen aus, wenn der Antragsteller ein Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Produktion, Produktendkontrolle und Erprobung der Produkte gemäß EN/ISO 9001 - 2000 betreibt, das die spezifischen Merkmale des Teilsystems berücksichtigt, auf das es angewendet wird.
Betreibt der Antragsteller ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, so ist dies von der benannten Stelle bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Das Audit erfolgt speziell für das betreffende Teilsystem, wobei der besondere Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem berücksichtigt wird. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Teilsystemtechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Kontrollbesuch beim Antragsteller.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
5.5 Der beteiligte Auftraggeber und der Hauptauftragnehmer verpflichten sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
Sie unterrichten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigte, über signifikante Änderungen, die die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen beeinträchtigen.
Die benannte Stelle prüft etwaige Änderungsvorschläge und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den Anforderungen gemäß Punkt 5.2 entspricht oder eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
6. Überwachung des bzw. der Qualitätssicherungssysteme unter der Verantwortung der benannten Stelle
6.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der beteiligte Auftraggeber und der Hauptauftragnehmer die sich aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen vorschriftsmäßig erfüllen.
6.2 Der beteiligte Auftraggeber und der Hauptauftragnehmer händigen der benannten Stelle gemäß Punkt 5.1 alle zweckdienlichen Unterlagen aus oder lassen diese aushändigen, vor allem Konstruktionszeichnungen und technische Unterlagen zum Teilsystem (bzw. für den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt). Hierzu gehören insbesondere
die Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Übereinstimmung des gesamten Teilsystems mit den Bestimmungen ausreichend und korrekt definiert sind;
die Qualitätssicherungssysteme der einzelnen Antragsteller korrekt geführt werden, um die Integration auf Teilsystemebene zu erzielen;
6.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der beteiligte Auftraggeber und der Hauptauftragnehmer das Qualitätssicherungssystem anwenden und aufrechterhalten, und übergibt einen Auditbericht. Betreiben diese ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, so ist dies von der benannten Stelle bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Die Audits werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Mindestens ein Audit muss in dem Zeitraum stattfinden, in dem die einschlägigen Aktivitäten (Entwurf, Herstellung, Montage oder Installation) für das Teilsystem, das dem EG-Prüfverfahren gemäß Punkt 4 unterzogen wird, ausgeführt werden.
6.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem bzw. den Antragsteller(n) an den betreffenden Standorten unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie vollständige oder partielle Audits vornehmen und erforderlichenfalls Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu kontrollieren. Die benannte Stelle stellt dem bzw. den Antragsteller(n) einen entsprechenden Inspektions- sowie gegebenenfalls einen Audit- und/oder Prüfbericht zur Verfügung.
6.5 Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, muss, sofern sie nicht alle der betroffenen Qualitätssicherungssysteme gemäß Punkt 5 selbst überwacht, die Überwachungsmaßnahmen anderer hierfür zuständiger benannter Stellen koordinieren, um
Bei dieser Koordination ist die benannte Stelle berechtigt,
7. Der benannten Stelle gemäß Punkt 5.1 ist zu Inspektions-, Audit- und Überwachungszwecken ständig Zutritt zu den Konstruktionsbüros, Baustellen, Werkstätten, Montage- und Installationswerken, Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten oder Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet und die im jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt eine Rolle spielen.
8. Der beteiligte Auftraggeber und der Hauptauftragnehmer halten zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Teilsystems folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
9. Erfüllt das Teilsystem die Anforderungen der TSI, so stellt die benannte Stelle aufgrund der Entwurfsprüfung sowie der Zulassung und Überwachung des bzw. der Qualitätssicherungssysteme die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird.
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und mindestens die in Anhang V der Richtlinie genannten Angaben enthalten.
10. Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie genannten Angaben enthalten, insbesondere:
Sofern sie relevant sind, sollten der Bescheinigung außerdem die im Rahmen der Prüfung erstellten Inspektions- und Auditberichte gemäß den Punkten 6.4 und 6.5 beigefügt werden;
11. Die benannten Stellen übermitteln einander die jeweiligen Informationen über ausgestellte, eingezogene oder vorenthaltene Bescheinigungen der Qualitätssicherungssysteme und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen.
Die anderen benannten Stellen erhalten auf Anforderung Kopien
12. Die Begleitaufzeichnungen zur Konformitätsbescheinigung sind beim Auftraggeber zu hinterlegen.
Der Auftraggeber bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems plus weiterer drei Jahre ein Exemplar der technischen Unterlagen auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.
Modul SG Einzelprüfung
1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle auf Verlangen eines Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft und bestätigt, dass das Infrastruktur-Teilsystem
und in Betrieb genommen werden kann.
2. Der Auftraggeber (9) stellt bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung (mittels Einzelprüfung) des Teilsystems.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
3. Die technischen Unterlagen müssen Entwurf, Herstellung, Installation und Funktionsweise des Teilsystems verständlich machen und eine Bewertung der Konformität mit der TSI erlauben.
Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
Sind laut TSI noch weitere Angaben gefordert, so sind diese hinzuzufügen.
4. Die benannte Stelle prüft den Antrag und die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Elemente nach den einschlägigen TSI-Bestimmungen und europäischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Spezifikationen entworfen wurden.
Die benannte Stelle untersucht das Teilsystem und führt die erforderlichen Prüfungen durch, um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen eingehalten wurden, sofern sich der Hersteller für die Anwendung dieser Spezifikationen entschieden hat, oder, wenn diese Spezifikationen nicht angewendet wurden, ob die gewählten Lösungen die Anforderungen in der TSI erfüllen.
Die Untersuchungen, Tests und Kontrollen müssen sich auf die folgenden in der TSI vorgesehenen Phasen erstrecken:
Die benannte Stelle kann Untersuchungen, Prüfungen und Tests berücksichtigen, die, sofern in der betreffenden TSI vorgesehen, von anderen Stellen, vom Antragsteller oder in dessen Namen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden. Die benannte Stelle entscheidet daraufhin, ob sie die Ergebnisse dieser Kontrollen oder Tests verwendet.
Die von der benannten Stelle gesammelten Belege sind geeignet und ausreichend, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der TSI erfüllt werden und sämtliche erforderlichen Kontrollen und Tests durchgeführt wurden.
Die Verwendung von Nachweisen anderer Stellen ist vor der Durchführung entsprechender Tests oder Kontrollen zu berücksichtigen, damit die benannte Stelle diese Tests bzw. Kontrollen gegebenenfalls bewerten, kontrollieren oder ihnen beiwohnen kann.
Der Umfang solcher Fremdnachweise wird anhand einer dokumentierten Analyse begründet, die sich u. a. auf die unten aufgeführten Kriterien stützt. Die Begründung wird den technischen Unterlagen hinzugefügt.
Die Verantwortung dafür liegt letztlich bei der benannten Stelle.
5. Die benannte Stelle vereinbart mit dem Auftraggeber die Orte, an denen die Untersuchungen durchgeführt werden sollen und an denen die Abnahmeprüfung des Teilsystems und, sofern in der TSI vorgeschrieben, die Erprobung unter vollen Betriebsbedingungen durch den Auftraggeber unter direkter Überwachung und Anwesenheit der benannten Stelle erfolgen sollen.
6. Der benannten Stelle ist zu Prüf- und Kontrollzwecken ständig Zutritt zu den Konstruktionsbüros, Baustellen, Fertigungs-, Montage- und Installationswerken und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten und den Versuchsanlagen zu gewähren, um ihr die Ausführung ihres Auftrags gemäß den TSI-Bestimmungen zu ermöglichen.
7. Erfüllt das Teilsystem die Anforderungen der TSI, so stellt die benannte Stelle aufgrund der Kontrollen, Prüfungen und Tests, die gemäß der TSI und/oder den betreffenden europäischen Spezifikationen durchzuführen sind, die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird.
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und mindestens die in Anhang V der Richtlinie genannten Angaben enthalten.
8. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie genannten Angaben enthalten, insbesondere:
9. Die Begleitaufzeichnungen zur Konformitätsbescheinigung sind beim Auftraggeber zu hinterlegen.
Der Auftraggeber bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems plus weiterer drei Jahre ein Exemplar der technischen Unterlagen auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.
- gestrichen - | Anhang D 12 |
Schema der Weichen und Kreuzungen | Anhang E |
- gestrichen - | Anhang F 12 |
(zurückgestellt) | Anhang G |
Liste der offenen Punkte | Anhang H 12 |
Gesamtsteifigkeit des Gleises (siehe 4.2.15)
Schotterflug (siehe 4.2.27)
Nutzbare Bahnsteigbreite (siehe 4.2.20.3)
Definition der in der TSI Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwendeten Begriffe | Anhang I |
Begriff | Begriffsbestimmung |
Alert limit/Auslösewert/Limite d'alerte | Definiert in Abschnitt 4.2.10.2. |
Ballast pickup/Schotterflug/Envol de ballast | Ein aerodynamisches Phänomen, bei dem Schotter auf- oder weggeschleudert wird. |
Bearer/Weichenschwelle/Support de voie | Eine Schwelle, die für den Einsatz bei Weichen und Kreuzungen ausgelegt ist. |
Cant deficiency/Überhöhungsfehlbetrag/Insuffisance de devers | Definiert in Abschnitt 4.2.8. |
Cross level/Gegenseitige Höhenlage/Nivellement transversal | Die gegenseitige Höhenlage ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen zwei Schienen, gemessen in Querrichtung über das Gleis zwischen der Mitte der Lauffläche beider Schienen. |
Crown of the rail/Schienenoberkante/Niveau superieur du champignon du rail | Siehe Diagramm in Abschnitt 5.3.1.1. |
Design value/Planungswert/Valeur de conception | Theoretischer Wert ohne Herstellungs- oder Konstruktionstoleranz. |
Distance between track centres/Gleisabstand/Entraxe | Waagerechter Abstand zwischen den Mittellinien zweier nebeneinander liegender Gleise. |
Diverging track (in switches and crossings)/Zweiggleis/Voie deviee | Der Fahrweg, der vom Stammgleis abzweigt. |
Dynamic lateral force/Dynamische Querkraft/Effort dynamique transversal | Definiert in der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. |
Dynamic stiffness [of a rail fastening system]/Dynamische Steifigkeit [des Schienenbefestigungssystems]/Rigidite dynamique | Definiert in EN13481-1, Abschnitt 3.21. |
Dynamic stiffness [of a rail pad]/Dynamische Steifigkeit [der Zwischenlage]/Rigidite dynamique [de la semelle] | Definiert in EN13481-1, Abschnitt 3.21. |
Equivalent conicity/Äquivalente Konizität/Conicite equivalente | Definiert in 4.2.9.1. |
Established interoperability constituent/herkömmliche Interoperabilitätskomponente/Constituent d'interoperabilite "etatabli | Definiert in 6.1.2. |
Excess height of check rail/Radlenkerüberhöhung/Surelevation du contrerail | Definiert in Anhang E (Punkt 8). |
Fixed nose protection for common crossings/Leitweite/Cote de protection de pointe | Definiert in Anhang E (Punkt 2). |
Flangeway depth/Rillentiefe/profondeur d'orniere | Definiert in Anhang E (Punkt 7). |
Free crosssectional area [of a tunnel]/Lichter Querschnitt/section libre | Querschnittfläche des Tunnels abzüglich durchgehender Hindernisse (zum Beispiel: Gleis, Fluchtfußwege). |
Free wheel passage at check/wing entry/Freier Durchgang im Bereich Radlenker/Flügelschiene/Cote de libre passage en entree de contrerail/de la patte de lievre | Definiert in Anhang E (Punkt 4). |
Free wheel passage at crossing nose/Leitkantenabstand im Bereich der Herzstückspitze/Cote de libre passage dans le croisement | Definiert in Anhang E (Punkt 3). |
Free wheel passage in switches/Freier Durchgang im Zungenbereich/Cote de libre passage de l'aiguillage | Definiert in Anhang E (Punkt 1). |
Tangent point/Tangentenpunkt/point de tangence | Siehe Diagramm in Abschnitt 5.3.1.1. |
Global track stiffness/Gesamtsteifigkeit des Gleises/Rigidite globale de la voie | Ein Maß für die Verschiebung der Schiene unter der Last der Räder. |
Immediate Action Limit/Soforteingriffsschwelle/Limite d'intervention immediate | Definiert in Abschnitt 4.2.10.2. |
Intervention Limit/Eingriffsschwelle/Limite d'intervention | Definiert in Abschnitt 4.2.10.2. |
Isolated defects/Einzelfehler/Defauts isoles | Ein örtlich begrenzter Defekt der Gleisgeometrie, der Instandhaltungsmaßnahmen erfordert. |
Level crossing/Bahnübergang/passage ä niveau | Eine Kreuzung von einer Straße und einem oder mehreren Schienengleisen auf gleicher Ebene. |
Design linear mass/Metergewicht/Masse Lineaire theorique | Die theoretische Masse einer neuen Schiene in kg/m. |
Minimum infrastructure gauge/Grenzlinie für feste Anlagen/Gabarit minimal d'infrastructure | Definiert in Abschnitt 4.2.3. |
Nominal track gauge/Regelspurweite/Ecartement nominal de la voie | Ein Einzelwert, der die Spurweite angibt. |
Nonballasted track/Schotterloser Oberbau/Voie sans ballast | Gleise, die nicht von einer Schotterbettung getragen werden. |
Novel interoperability constituent/Neuartige Interoperabilitätskomponente | Siehe Abschnitt 6.1.2. |
Piston effect [in underground sttions]/Kolbeneffekt/Effet de pistonnement | Druckschwankungen zwischen geschlossenen Bereichen, in denen Züge verkehren, und anderen Bereichen der Bahnhöfe, durch die starke Luftströme entstehen. |
Plain line/Freie Strecke/Voie courante | Gleisabschnitt ohne Weichen und Kreuzungen. |
Quasistatic guiding force, Yqst/Quasistatische Führungskraft/Effort de guidage quasistatique | Definiert in der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. |
Rail HEAD profile/Schienenkopfprofil/Profil du champignon du rail | Die Form des Schienenteils, der mit dem Rad in Kontakt kommt. |
Rail inclination/Schienenneigung/Inclinaison du rail | Die Neigung zwischen der Symmetrieachse zwischen einer im Gleis verlegten Schiene und der Senkrechten zur Lauffläche des Gleises. |
Rail pad/Zwischenlage/semelle sous rail | Eine elastische Schicht zwischen einer Schiene und den tragenden Schwellen oder Platten. |
Reference kinematic profile/Kinematische Bezugslinie/Profil/cinematique de reference | Definiert in der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. |
Reverse curve/Gegenbögen/Courbes et contrecourbes | Zwei direkt aufeinander folgende Kurven in unterschiedlicher Richtung. |
Ride instability/Instabiler Fahrzeuglauf/Instabilite de marche | Definiert in der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. |
Swing nose/Bewegliche Herzstücksspitze/Coeur ä pointe mobile | Eine Kreuzung, in der das Herzstück in Querrichtung bewegt werden kann, um die Rille zu schließen und so eine durchgehende Unterstützung für die Radsätze zu ermöglichen. |
Switches and crossings/Weichen und Kreuzungen/Appareils de voie | Eine Gleisanordnung mit Weichen und Kreuzungen. |
Through route (in switches and crossings)/Stammgleis/Voie directe | Der Fahrweg, der der allgemeinen Richtung des Gleises folgt. |
Track cant/Überhöhung/devers de la voie | Definiert in Abschnitt 4.2.7 |
Track centre/Gleisachse/axe de la voie | Der Mittelpunkt zwischen zwei Schienen auf der Ebene der Lauffläche. |
Track gauge/Spurweite/ecartement de la voie | Abstand zwischen den Radkontaktpunkten der beiden Schienen eines Gleises, definiert in EN 13848-1. |
Track twist/Gleisverwindung/Gauche | Definiert in Abschnitt 4.2.10.4.1 |
Unguided length [of an obtuse crossing]/Herzstücklücke/ Lacune dans la traversee | Der Abschnitt einer stumpfwinkligen Kreuzung, in dem keine Führung für das Rad vorhanden ist. |
Usable length [of a platform]/Bahnsteignutzlänge/longueur utile de quai | Definiert in Abschnitt 4.2.20.2. |
Usable width (of a platform)/Nutzbare Bahnsteigbreite/ Largeur utile de quai | Dieser Wert definiert zusammen mit der nutzbaren Bahnsteiglänge den Bereich des Bahnsteigs, der den Fahrgästen zur Verfügung steht. |
__________
1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 63).
2) ABl. Nr. L 245 vom 12.09.2002 S. 143.Der TSI-Überarbeitungsentwurf wurde von dem nach der Richtlinie 96/48/EG eingerichteten Ausschuss geprüft.
3) Die Erwärmung der Schiene unter Einwirkung der in sie abgeleiteten Energie beträgt 0,035 oC pro kN Bremskraft pro Schienenstrang; dies entspricht (für beide Schienenstränge) im Falle einer Notbremsung einer Erhöhung der Schienentemperatur von ca. 6 °C pro Zug.
4) Es ist zu betonen, dass die tatsächliche Gleisqualität nicht mit der Qualität des Referenzgleises verwechselt werden darf, das definiert wurde, um Fahrzeuge im Hinblick auf die Grenzwerte ihrer Fahrgeräusche bewerten zu können.
5) Der Begriff der europäischen Spezifikation ist in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG definiert.
In dem Leitfaden zur Anwendung der Hochgeschwindigkeits-TSI wird erläutert, wie die europäischen Spezifikationen anzuwenden sind.
6) Erforderlichenfalls kann die Wahlmöglichkeit des Herstellers bei bestimmten Komponenten eingeschränkt werden.
In diesem Fall ist das für die Interoperabilitätskomponente anzuwendende Prüfverfahren in der TSI (oder ihren Anhängen) angegeben.
7) Die Wahlmöglichkeit des Herstellers kann in bestimmten TSI eingeschränkt werden.
8) Die Prüfergebnisse können mit dem Antrag oder später vorgelegt werden.
9) Während der Betriebserprobung darf die Interoperabilitätskomponente nicht in Verkehr gebracht werden.
10) Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Kapitel 4 der TSI beschriebenen technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen wiedergegeben.
11) In dem Modul bedeutet Auftraggeber die den Auftrag für das Teilsystem vergebende Firma nach der Festlegung in der Richtlinie oder deren in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.
12) Die Prüfergebnisse können mit dem Antrag oder später vorgelegt werden.
13) Für die TSI Fahrzeuge nimmt die benannte Stelle an der abschließenden Betriebsprüfung von Lokomotiven oder Triebzügen teil.
Ein entsprechender Hinweis erfolgt in dem betreffenden Kapitel der TSI.
14) Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Kapitel 4 der TSI beschriebenen technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen wiedergegeben.
15) In dem Modul bedeutet Auftraggeber die den Auftrag für das Teilsystem vergebende Firma nach der Festlegung in der Richtlinie oder deren in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.
ENDE |