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Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
(ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21, ber. L 280 S. 38)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung des Personals festgelegt werden, das an bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Ausrüstungen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.
(2) Personal, das noch kein Zertifikat erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.
(3) In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Dem Personal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.
(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, ein Zertifizierungssystem auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(5) Unternehmen, die Ausrüstungen herstellen oder betreiben, die aus fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel enthalten, könnten als Prüf- und/oder Zertifizierungsstellen bezeichnet werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
(6) Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungskosten sollten Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmittel verwendet werden, das vollständige Zertifizierungssystem nicht errichten müssen, sofern sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Zertifikate, sollten sie künftig vorgeschrieben werden, unverzüglich ausgestellt werden können und somit keine unangemessenen Marktzutrittsschranken entstehen.
(7) Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.
(8) Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.
(9) Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten 2 vorgegebenen Formulars übermittelt werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das aus bestimmten fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Anforderungen ausgestellten Zertifikate festgelegt.
Artikel 2 Zertifizierung von Personal
(1) Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, muss im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.
(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die zwecks Erwerbs eines Zertifikats an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum die Tätigkeit gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausübt.
Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum in Bezug auf diese Tätigkeit als für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifiziert.
Artikel 3 Ausstellung von Personalzertifikaten
(1) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 4 stellt Personal, das eine theoretische und praktische Prüfung bestanden hat, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 5 abgenommen wurde und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
(3) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, die im Rahmen dieses Systems ausgestellte Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.
(4) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat ausstellen, sofern der Antragsteller für die nicht unter das existierende Zertifizierungssystem fallenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.
Artikel 4 Zertifizierungsstelle
(1) Für die Ausstellung von Zertifikaten für Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.
Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.
(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 5 Prüfstelle
(1) Für die Abnahme der Prüfungen des Personals gemäß Artikel 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren.
Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.
(3) Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
(4) Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Tests beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Tests erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.
Artikel 6 Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für Personal gemäß Artikel 4 sowie - für Personal, das die Anforderungen von Artikel 3 erfüllt - die Titel der Zertifikate mit.
(2) Werden in einem Mitgliedstaat keine aus fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel verwendet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 oder die Prüfstelle gemäß Artikel 5 oder beide erst dann zu bezeichnen, wenn eine solche Zertifizierung künftig erforderlich wird. In diesem Fall trifft der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften die erforderlichen Vorkehrungen, um die unverzügliche Ausstellung von Zertifikaten zu gewährleisten, sollte eine solche Zertifizierung künftig vorgeschrieben werden.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von diesem Absatz Gebrauch zu machen, teilen dies der Kommission bis 4. Januar 2009 zusammen mit den zwecks Einhaltung dieses Absatzes getroffenen Vorkehrungen mit.
(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.
Artikel 7 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2008
Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten | Anhang |
Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:
Nr. | Mindestkenntnisse und -fertigkeiten | Art des Tests |
1. | Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie der einschlägigen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 | T |
2. | Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von als Lösungsmittel verwendeten fluorierten Treibhausgasen | T |
3. | Verwendung von fluorierten Treibhausgasen als Lösungsmittel | T |
4. | Rückgewinnung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten | P |
5. | Lagerung und Beförderung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten | T |
6. | Betrieb von Rückgewinnungsvorrichtungen im Zusammenhang mit Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten | P |
ENDE |