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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2008/447/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2328)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2008 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2268/95 2 und (EG) Nr. 143/97 3 der Kommission über die zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt:

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Strategien zur Risikobegrenzung sind in der Mitteilung der Kommission 5 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
Benzylbutylphthalat (BBP)

(CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2)

  1. Lokale Emissionen von BBP in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.
  2. Für Flusseinzugsgebiete, die durch Freisetzungen von BBP gefährdet werden könnten, sollte(n) der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen, und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, mit denen diese UQN ab 2015 eingehalten werden, sollten in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (Wasserrahmenrichtlinie) erarbeiteten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden.

    Abschnitt 2
    2-Furaldehyd (FURFURAL)

    (CAS-Nr. 98-01-1; Einecs-Nr. 202-627-7)
    Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (3, 4, 5, 6)

  3. Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen (z.B. eine starke Kontaminierung durch die in der Zellstoff- und Papierindustrie angewendeten Sulfitzellstoffverfahren) ermittelt als diejenigen, die auf den hergestellten oder eingeführten Stoff zurückgehen. Die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen lässt sich am besten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Richtlinie 2000/60/EG unter Heranziehung der im umfassenden Risikobewertungsbericht enthaltenen Angaben beurteilen.
  4. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Furfural spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
  5. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Furfural sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
  6. Lokale Emissionen von Furfural in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

    Abschnitt 3
    Perborsäure, Natriumsalz

    (CAS-Nr. 11138-47-9; Einecs-Nr. 234-390-0)
    Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (7)

  7. Arbeitgeber, die Natriumperborat verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien ausgearbeitet werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 8 aufstellt.

    Abschnitt 4
    Adressaten

  8. Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.
2) ABl. Nr. L 231 vom 28.09.1995 S. 18.
3) ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 13.
4) ABl. Nr. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.
5) ABl. C 149 vom 14.06.2008 S. 14.
6) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 60).
7) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.
8) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21).

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