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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II bis V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten 2 beziehen sich auf verschiedene Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Seit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wurden diese Anhänge von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation geändert; entsprechende Informationen enthielten die Schreiben an alle Vertragsstaaten ("State letters"): 2001/74 vom 10. August 2001, 2003/29 vom 28. März 2003, 2004/16 vom 26. März 2004, 2005/35 und 2005/39 vom 24. März 2005, 2006/38 vom 24. März 2006, 2006/64 vom 18. August 2006, 2007/11, 2007/13, 2007/19, 2007/20, 2007/23 und 2007/24 vom 30. März 2007. Die Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollten aktualisiert werden, um den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nachzukommen und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Anhang 2 über Luftverkehrsregeln (Zehnte Ausgabe, Juli 2005, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 40);
  2. Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst, Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegter Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
  3. Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45)."

2. Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Erbringer von Wetterdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Wetterdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);
  2. Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45);
  3. Anhang 14 über Flugplätze in den folgenden Fassungen:
    1. Teil I über Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Vierte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 9);
    2. Teil II über Hubschrauberlandeplätze (Zweite Ausgabe, Juli 1995, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 3)."

3. Anhang IV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Erbringer von Flugberatungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);
  2. Anhang 4 über Luftfahrtkarten (Zehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 54);
  3. Anhang 15 über Flugberatungsdienste (Zwölfte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 34)."

4. Anhang V Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Teil I über Funknavigationshilfen (Sechste Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
  2. Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegte Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
  3. Teil III über Kommunikationssysteme (Zweite Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
  4. Teil IV über Überwachungsradar- und Kollisionsvermeidungssysteme (Vierte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);
  5. Teil V über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für den Flugverkehr (Zweite Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008


1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
2) ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 (ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2008 S. 5).

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