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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2008/742/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Propachlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5064)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 19.09.2008 S. 39)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Propachlor.

(3) Die Auswirkungen von Propachlor auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Propachlor waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 23. Mai 2007 übermittelt.

Die Kommission hat Propachlor gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf das Grundwasser auswirkt; insbesondere beträgt die Versickerung ins Grundwasser in allen Modellszenarien für drei relevante Metabolite mehr als 0,1 µg/l. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Propachlor Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Propachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(6) Propachlor sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(7) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Propachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Propachlor enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Propachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Propachlor gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Propachlor wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Propachlor enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Propachlor enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

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Entscheidung 2008/743/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Diniconazol-M in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5068)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 19.09.2008 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diniconazol-M.

(3) Die Auswirkungen von Diniconazol-M auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner die Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Diniconazol-M war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 31. Mai 2007 übermittelt.

Die Kommission hat Diniconazol-M gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Diniconazol-M Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Diniconazol-M enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(6) Diniconazol-M sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(7) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Diniconazol-M enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Diniconazol-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Diniconazol-M enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Diniconazol-M gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Diniconazol-M wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Diniconazol-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Diniconazol-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

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Entscheidung 2008/744/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5086)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 19.09.2008 S. 43,
Beschl. 2011/329/EU - ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 194 aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 des Beschl.'es 2011/329/EU - (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 194)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dicloran.

(3) Die Auswirkungen von Dicloran auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Dicloran war Spanien berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 22. Juli 2005 übermittelt.

Die Kommission hat Dicloran gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Arbeiter auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Dicloran Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Dicloran enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(6) Dicloran sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(7) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Dicloran enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Dicloran enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Dicloran enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Dicloran gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dicloran wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Dicloran enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Dicloran enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

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Entscheidung 2008/745/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5087)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 19.09.2008 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Cyanamid.

(3) Die Auswirkungen von Cyanamid auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Cyanamid war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 3. Januar 2006 übermittelt.

(4) Die Kommission hat Cyanamid gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Cyanamid Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Cyanamid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Cyanamid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Cyanamid enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Cyanamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Cyanamid enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Cyanamid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Cyanamid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Cyanamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Cyanamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

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Entscheidung 2008/748/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Triflumizol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5075)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 20.09.2008 S. 37)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Triflumizol.

(3) Die Auswirkungen von Triflumizol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Triflumizol waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 4. Januar 2006 übermittelt.

(4) Die Kommission hat Triflumizol gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender und Arbeiter auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Triflumizol Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Triflumizol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Triflumizol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Triflumizol enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Triflumizol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Triflumizol enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Triflumizol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Triflumizol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Triflumizol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Triflumizol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.
2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1
3) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
4) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.

__________

.

Entscheidung 2008/753/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5076)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2008 S. 68;
Beschl. 2011/120/EU - ABl. Nr. L 47 vom 22.02.2011 S. 19 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es 2011/120/EU - (ABl. Nr. L 47 vom 22.02.2011 S. 19)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von 12 Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Methylbromid.

(3) Die Auswirkungen von Methylbromid auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Methylbromid war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 17. Oktober 2005 übermittelt.

(4) Die Kommission hat Methylbromid gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die umstehender Personen auswirkt, da die Exposition über dem AOEL ("acceptable operator exposure level"/annehmbare Anwenderexposition) liegt, sowie auf die Gesundheit der Verbraucher, da die Exposition über der ADI ("acceptable daily intake"/annehmbare Tagesdosis) und der ARfD ("acute reference dose"/akute Referenzdosis) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Methylbromid Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Methylbromid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Methylbromid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Methylbromid enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Methylbromid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als 12 Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Methylbromid enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Methylbromid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Methylbromid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Methylbromid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Methylbromid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

______________

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Entscheidung 2008/754/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5077)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2008 S. 70 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es 2011/234/EU - (ABl. Nr. L 98 vom 13.04.2011 S. 14)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von 12 Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dichlobenil.

(3) Die Auswirkungen von Dichlobenil auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Dichlobenil waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. Mai 2007 übermittelt.

(4) Die Kommission hat Dichlobenil gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere auf die Exposition der Verbraucher durch Trinkwasser auswirkt, da die Exposition über der ADI ("Acceptable Daily Intake"/annehmbare Tagesdosis) eines relevanten Metaboliten liegt und die Versickerung ins Grundwasser in allen Modellszenarien für diesen relevanten Metaboliten den Wert von 0,1 µg/l überschreitet. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Dichlobenil Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Dichlobenil enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Dichlobenil sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Dichlobenil enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Dichlobenil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als 12 Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Dichlobenil enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Dichlobenil gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dichlobenil wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Dichlobenil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 18. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Dichlobenil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 18. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

_________________

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Entscheidung 2008/764/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Dicofol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5105)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 262 vom 01.10.2008 S. 40)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dicofol.

(3) Die Auswirkungen von Dicofol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Dicofol war Spanien berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 18. September 2006 übermittelt.

(4) Die Kommission hat Dicofol gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt und die Bewertung des Risikos für die Verbraucher Lücken aufweist. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Dicofol Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffs aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Dicofol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Dicofol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Dicofol enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Dicofol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Dicofol enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Dicofol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dicofol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

  1. Zulassungen von Dicofol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Dicofol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

________________

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Entscheidung 2008/768/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5106)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 02.10.2008 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3) Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat sind in der vierten Stufe des Programms vorgesehene Stoffe.

(4) Die alleinigen Antragsteller für Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat haben der Kommission am 5. September 2007 bzw. am 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(4) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis zum 30. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und darf den 30. März 2010 nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 14.
3) ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13.

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Entscheidung 2008/770/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5108)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 02.10.2008 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Tricyclazol.

(3) Die Auswirkungen von Tricyclazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Tricyclazol war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juni 2006 übermittelt.

Die Kommission hat Tricyclazol gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt und dass insbesondere durch das Fehlen entscheidender Daten die Festsetzung zuverlässiger Werte für ADI, ARfD und AOEL nicht möglich ist; diese Werte sind zur Durchführung der Risikobewertung erforderlich. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Tricyclazol Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(6) Tricyclazol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(7) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Tricyclazol enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Tricyclazol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Tricyclazol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Tricyclazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

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Entscheidung 2008/771/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Buprofezin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5109)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 02.10.2008 S. 18)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Buprofezin.

(3) Die Auswirkungen von Buprofezin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Buprofezin war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 7. Juli 2005 übermittelt.

.Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe zur Risikobewertung unterzogen und der Kommission am 3. März 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin vorgelegt 4. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Buprofezin abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere war es nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Verbraucherexposition vorzunehmen, da die Daten zur Bestimmung einer geeigneten Rückstandsdefinition fehlen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Buprofezin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(6) Buprofezin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(7) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung für Landwirte erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Buprofezin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren ausführliche Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission 5 festgelegt sind, mit Blick auf eine Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Buprofezin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23
4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 128, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin (abgeschlossen: 3. März 2008).
5) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE