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Entscheidung 2008/810/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im zweiten Halbjahr 2008
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5976)
(Nur der spanische, der englische und der französische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere kann gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit 3 sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.
(3) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 sind die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien jeweils in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.
(4) Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für das Jahr 2008 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.
(5) Somit sollte den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß den folgenden Rechtsakten benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden:
(6) Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollten ebenfalls den Beihilfefähigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 entsprechen.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 7 werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Außerdem sieht Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vor, dass Ausgaben der Mitgliedstaaten und der EGFL-Begünstigten für Verwaltung und Personal bei im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG durchgeführten Maßnahmen und Programmen in ausreichend begründeten Ausnahmefällen vom EGFL getragen werden. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Im Zusammenhang mit Krustentierkrankheiten gewährt die Gemeinschaft dem Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auf 100 % der im Rahmen des Arbeitsprogramms beihilfefähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 bis zu einem Höchstbetrag von 51.000 EUR.
Im Zusammenhang mit Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d'études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d'études et de recherche en pathologie equine, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 180/2008.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auf 100 % der im Rahmen des Arbeitsprogramms beihilfefähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 bis zu einem Höchstbetrag von 212.000 EUR.
Im Zusammenhang mit der Tollwut gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d'études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 auf 100 % der im Rahmen des Arbeitsprogramms beihilfefähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 bis zu einem Höchstbetrag von 128.000 EUR, von denen höchstens 33.000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Tollwut aufgewendet werden dürfen.
Im Zusammenhang mit der Tuberkulose gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET), Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auf 100 % der im Rahmen des Arbeitsprogramms beihilfefähigen Ausgaben dieses Laboratoriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR, von denen höchstens 21.000 EUR für einen Fachworkshop über Diagnoseverfahren für Tuberkulose aufgewendet werden dürfen.
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
Brüssel, den 21. Oktober 2008
__________
1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19.
2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 331 vom 29.11.2006 S. 8.
4) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.
5) ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4.
6) ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 29.
7) ABl. Nr. L 209 vom 11.08.2005 S. 1.
ENDE |