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Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1
(ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 3, ber. 2009 L 347 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1,
insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15 Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 6. September 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, nachfolgend "überarbeitete Fassung des IAS 1" genannt. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 werden einige Vorschriften für die Darstellung des Abschlusses geändert und für bestimmte Fälle gewisse Zusatzinformationen vorgeschrieben; darüber hinaus werden einige andere Rechnungslegungsstandards geändert. Die überarbeitete Fassung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung dieses Standards.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur
Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses durch die 2007 überarbeitete, im Anhang zur vorliegenden Verordnung wiedergegebene Fassung ersetzt.
Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IAS 1 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel den 17 Dezember 2008
_______
1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.
Anhang
International Accounting Standards
International Accounting Standard 1
Darstellung des Abschlusses
Zielsetzung
1 Dieser Standard schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Er enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.
Anwendungsbereich
2 Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlüsse für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt.
3 Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen für bestimmte Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt.
4 Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15-35 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorlegen.
5 Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten oder öffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für einzelne Posten im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen.
6 In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben (z.B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z.B. bestimmte Genossenschaften) die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechend anzupassen.
Definitionen
7 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Abschluss für allgemeine Zwecke (auch als "Abschluss" bezeichnet) soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind.
Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn sie trotz aller wirtschaftlich vernünftigen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewandt werden kann.
International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen:
Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder fehlerhaften Darstellung ab, wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt werden. Der Umfang oder die Art des Postens bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende Faktor sein.
Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen besagt, dass "bei den Adressaten vorausgesetzt [wird], dass sie eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen". Deshalb ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.
Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur Gesamtergebnisrechnung, zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten.
Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträge), die nach anderen IFRS nicht im Gewinn oder Verlust erfasst werden dürfen oder müssen.
Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Eigentümer sind die Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden.
Gewinn oder Verlust ist die Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen, ohne Berücksichtigung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses.
Umgliederungsbeträge sind Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.
Das Gesamtergebnis ist die Veränderung des Eigenkapitals in einer Periode infolge von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, mit Ausnahme von Veränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern ergeben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln.
Das Gesamtergebnis umfasst alle Bestandteile des "Gewinns oder Verlusts" und des "sonstigen Ergebnisses".
8 In diesem Standard werden die Begriffe "sonstiges Ergebnis", "Gewinn oder Verlust" und "Gesamtergebnis" verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff "Überschuss" bzw. "Fehlbetrag" bezeichnet werden.
Abschluss
Zweck des Abschlusses
9 Ein Abschluss ist eine strukturierte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Zielsetzung eines Abschlusses ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für ein breites Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss legt ebenfalls Rechenschaft über die Ergebnisse der Verwaltung des dem Management anvertrauten Vermögens ab. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein Abschluss Informationen über:
Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die künftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen.
Vollständiger Abschluss
10 Ein vollständiger Abschluss besteht aus:
Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden.
11 Ein Unternehmen hat alle Bestandteile des Abschlusses in einem vollständigen Abschluss gleichwertig darzustellen.
12 Gemäß Paragraph 81 darf ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile im Rahmen einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Wird eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses und muss der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorangestellt werden.
13 Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Ein solcher Bericht könnte einen Überblick geben über:
14 Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses auch Berichte und Angaben, wie Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fällen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Angaben, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS.
Allgemeine Merkmale
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS
15 Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
16 Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.
17 Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:
18 Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.
19 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck führen würde, hat ein Unternehmen von dieser Anforderung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.
20 Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 19 ab, hat es Folgendes anzugeben:
21 Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktuellen Periode aus, sind die in den Paragraphen 20(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.
22 Paragraph 21 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die aktuelle Periode ausgewiesen sind.
23 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Abweichen von der Anforderung verbieten, hat das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:
24 Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 19-23, wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, prüft das Management,
Unternehmensfortführung
25 Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Management bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben.
26 Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management sämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage der Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist.
Konzept der Periodenabgrenzung
27 Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen.
28 Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.
Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten
29 Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.
30 Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen, die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefassten und klassifizierten Daten dargestellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden. Ist ein Posten für sich allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen.
31 Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die Information nicht wesentlich ist.
Saldierung von Posten
32 Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.
33 Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Gesamtergebnisrechnung, in der Bilanz oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) vermindern die Fähigkeit der Adressaten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Cashflows des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtungen - beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen - ist keine Saldierung.
34 IAS 18 Umsatzerlöse definiert Umsatzerlöse und schreibt vor, dass Unternehmen diese zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung abzüglich der vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte bewerten. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch solche Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Einige Beispiele:
35 Außerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Ein Unternehmen hat solche Gewinne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind, gesondert auszuweisen.
Häufigkeit der Berichterstattung
36 Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:
37 Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen einige Unternehmen aus praktischen Gründen, über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehensweise nicht aus.
Vergleichsinformationen
38 Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuelle Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode von Bedeutung sind.
39 Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen angibt, hat mindestens zwei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben zu veröffentlichen. Wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Abschlussposten rückwirkend anpasst oder Abschlussposten umgliedert, sind mindestens drei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben erforderlich. Ein Unternehmen veröffentlicht Bilanzen zum:
40 In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden, auch für die aktuelle Periode von Bedeutung. Beispielsweise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Adressaten ziehen Nutzen aus der Information, dass am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.
41 Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:
42 Ist die Umgliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben erforderlich:
43 Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Periode umzugliedern und so eine Vergleichbarkeit mit der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der(n) vorangegangenen Periode(n) auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.
44 IAS 8 führt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der Änderung einer Rechnungslegungsmethode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.
Darstellungsstetigkeit
45 Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis von Posten im Abschluss von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn,
46 Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung der Darstellungsform des Abschlusses könnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und Weise aufzustellen ist. Ein Unternehmen ändert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen Informationen gegeben werden, die zuverlässig und für die Adressaten relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform wahrscheinlich Bestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchen Weise geändert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gemäß Paragraph 41 und 42 um.
Struktur und Inhalt
Einführung
47 Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) und in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden Abschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellung der Informationen zu Cashflows dar.
48 In diesem Standard wird der Begriff "Angabe" teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die im Abschluss aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen IFRS vorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in einem anderen IFRS nicht anders angegeben, sind solche Angaben im Abschluss zu machen.
Bezeichnung des Abschlusses
49 Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden.
50 IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.
51 Ein Unternehmen hat jeden Bestandteil des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist:
52 Ein Unternehmen erfüllt die Vorschriften in Paragraph 51, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der besten Darstellungsform solcher Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Veröffentlicht ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form, werden möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; in diesem Fall sind die oben aufgeführten Angaben dergestalt zu machen, dass das Verständnis der im Abschluss enthaltenen Informationen gewährleistet ist.
53 Zum besseren Verständnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen häufig in Tausend- oder Millioneneinheiten der Darstellungswährung dar. Dies ist akzeptabel, solange das Unternehmen angibt, wie weit gerundet wurde, und es keine wesentlichen Informationen weglässt.
Bilanz
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
54 In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:
55 Ein Unternehmen hat in der Bilanz zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist.
56 Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen werden.
57 Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten darstellt. Paragraph 54 enthält lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner gilt:
58 Die Entscheidung des Unternehmens, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschätzung:
59 Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässt vermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise können bestimmte Gruppen von Sachanlagen gemäß IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten Beträgen angesetzt werden.
Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit
60 Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 66-76 kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern nicht eine Darstellung nach der Liquidität zuverlässig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität darzustellen.
61 Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie:
62 Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an, so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Zugleich werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Geschäftszyklus erwartet wird, und Schulden, deren Erfüllung in der gleichen Periode fällig wird, herausgestellt.
63 Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermögens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität Informationen, die zuverlässig und gegenüber der Darstellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet.
64 Bei der Anwendung von Paragraph 60 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquidität anordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlässige und relevantere Informationen zu erzielen sind. Eine gemischte Aufstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn das Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.
65 Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, um die Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt die Angabe der Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch von finanziellen Verbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monetären Vermögenswerten, wie z.B. Vorräten, und der Erfüllung von nicht monetären Schulden, wie z.B. Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwar unabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig eingestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an, deren Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.
Kurzfristige Vermögenswerte
66 Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:
Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.
67 Dieser Standard verwendet den Begriff "langfristig", um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist.
68 Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (finanzielle Vermögenswerte, die unter diese Bezeichnung fallen, werden gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.
Kurzfristige Schulden
69 Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:
Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.
70 Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.
71 Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im normalen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.
72 Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn deren Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig wird, selbst wenn
73 Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. In Situationen, in denen jedoch eine Refinanzierung bzw. eine Verlängerung nicht im Ermessen des Unternehmens liegt (was der Fall wäre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorläge), berücksichtigt das Unternehmen die Möglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.
74 Verletzt das Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag eine Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung, so dass die Schuld sofort fällig wird, hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, weil das Unternehmen am Abschlussstichtag kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag hat.
75 Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, falls der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung beheben und der Kreditgeber keine sofortige Zahlung verlangen kann.
76 Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:
Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind
77 Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz oder in den Anhangangaben in einer für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.
78 Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt von den Anforderungen der IFRS und von Größe, Art und Funktion der einbezogenen Beträge ab. Zur Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen zieht ein Unternehmen auch die in Paragraph 58 enthaltenen Entscheidungskriterien heran. Die Angabepflichten variieren für jeden Posten, beispielsweise:
79 Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgendes anzugeben:
80 Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen anzugeben, die dem in Paragraph 79(a) Geforderten gleichwertig sind und Bewegungen während der Periode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jeder Eigenkapitalkategorie zeigen.
Gesamtergebnisrechnung
81 Ein Unternehmen hat alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten wie folgt darzustellen:
Informationen, die in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen sind
82 In der Gesamtergebnisrechnung sind für die betreffende Periode zumindest nachfolgende Posten darzustellen:
83 Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode die folgenden Posten als Ergebniszuordnungen anzugeben:
84 Ein Unternehmen kann die Posten in Paragraph 82(a)-(f) und die Angaben in Paragraph 83(a) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Paragraph 81) darstellen.
85 Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung und in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen einzufügen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist.
86 Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeiten, Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse hinsichtlich ihrer Häufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft die Darstellung der Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten Erfolgslage des Unternehmens sowie bei der Vorhersage der künftigen Erfolgslage. Ein Unternehmen nimmt zusätzliche Posten in die Gesamtergebnisrechnung und die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) auf und ändert die Bezeichnung und Gliederung einzelner Posten, wenn dies notwendig ist, um Erfolgsbestandteile zu erklären. Dabei müssen Faktoren wie Wesentlichkeit, Art und Funktion der Ertrags- und Aufwandsposten berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben beschriebenen Darstellungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. Ertrags- und Aufwandsposten werden nur saldiert, wenn die Bedingungen des Paragraphen 32 erfüllt sind.
87 Ein Unternehmen darf weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.
Gewinn oder Verlust der Periode
88 Ein Unternehmen hat alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, ein IFRS schreibt etwas anderes vor.
89 Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen oder gestatten, dass Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts nicht berücksichtigt werden (siehe Paragraph 7).
Sonstiges Ergebnis in der Periode
90 Ein Unternehmen hat entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag der Ertragsteuern anzugeben, der auf die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt.
91 Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
92 Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge anzugeben, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen.
93 In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Beträge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als "Umgliederungsbeträge" bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt, in welcher der Anpassungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird. Beispielsweise gehen realisierte Gewinne aus dem Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode ein. Diese Beträge wurden in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.
94 Ein Unternehmen kann Umgliederungsbeträge in der Gesamtergebnisrechnung oder in den Anhangangaben darstellen. Bei einer Darstellung im Anhang sind die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge anzugeben.
95 Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21), bei der Ausbuchung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39) oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion den Gewinn oder Verlust beeinflusst (siehe Paragraph 100 von IAS 39 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).
96 Umgliederungsbeträge fallen nicht bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage an, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 bilanziert werden, oder bei versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen, die gemäß Paragraph 93A von IAS 19 erfasst werden. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38). Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden in der Periode, in der sie als sonstiges Ergebnis erfasst werden, unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen (siehe IAS 19).
Informationen, die entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang darzustellen sind
97 Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, hat ein Unternehmen Art und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.
98 Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:
99 Ein Unternehmen hat den im Gewinn oder Verlust erfassten Aufwand aufzugliedern und dabei Gliederungskriterien anzuwenden, die entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens beruhen je nachdem, welche Darstellungsform verlässliche und relevantere Informationen ermöglicht.
100 Unternehmen wird empfohlen, die von Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) darzustellen.
101 Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile, die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn- oder Verlustpotenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden können, hervorzuheben. Diese Informationen können auf zwei verschiedene Arten dargestellt werden.
102 Die erste Art der Aufgliederung wird als "Gesamtkostenverfahren" bezeichnet. Aufwendungen werden im Gewinn oder Verlust nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportkosten, Leistungen an Arbeitnehmer, Werbekosten) und nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da die betrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden müssen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren ist:
Umsatzerlöse X
Sonstige Erträge X
Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen X
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe X
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer X
Aufwand für planmäßige Abschreibungen X
Andere Aufwendungen X
Gesamtaufwand (X)
Gewinn vor Steuern X
103 Die zweite Art der Aufgliederung wird als "Umsatzkostenverfahren" bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der Aufwendungen für Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitäten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren zufolge zumindest die Umsatzkosten gesondert von anderen Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft relevantere Informationen als die Aufteilung nach Aufwandsarten, aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich sein und beruht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren ist:
Umsatzerlöse X
Umsatzkosten (X)
Bruttogewinn X
Sonstige Erträge X
Vertriebskosten (X)
Verwaltungsaufwendungen (X)
Andere Aufwendungen (X)
Gewinn vor Steuern X
104 Ein Unternehmen, welches das Umsatzkostenverfahren anwendet, hat zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen, einschließlich des Aufwands für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowie Leistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.
105 Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren hängt von historischen und branchenbezogenen Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf die Kosten, die sich direkt oder indirekt mit der Höhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens verändern können. Da jede der beiden Darstellungsformen für unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtet dieser Standard das Management zur Wahl der Darstellungsform, die zuverlässig und relevanter ist. Da Informationen über die Art von Aufwendungen für die Prognose künftiger Cashflows nützlich sind, werden bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In Paragraph 104 hat der Begriff "Leistungen an Arbeitnehmer" dieselbe Bedeutung wie in IAS 19.
Eigenkapitalveränderungsrechnung
106 Ein Unternehmen hat eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen, die folgende Posten enthält:
107 Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.
108 Zu den in Paragraph 106 genannten Eigenkapitalbestandteilen gehören beispielsweise jede Kategorie des eingebrachten Kapitals, der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.
109 Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich aus Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln (z.B. Kapitaleinzahlungen, Rückerwerb von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und Dividenden), sowie den unmittelbar damit zusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während der betreffenden Periode den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich der Gewinne und Verluste dar, die während der betreffenden Periode durch die Aktivitäten des Unternehmens entstehen.
110 Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die Übergangsbestimmungen in einem anderen IFRS keine andere Erfassung vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen zur Fehlerberichtigung erforderlich. Rückwirkende Anpassungen und rückwirkende Fehlerberichtigungen stellen keine Eigenkapitalveränderungen dar, sondern sind Berichtigungen des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen, sofern ein IFRS keine rückwirkende Anpassung eines anderen Eigenkapitalbestandteils verlangt. Paragraph 106(b) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und - getrennt davon - aus der Fehlerberichtigung ergibt, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung vor. Diese Anpassungen sind für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang anzugeben.
Kapitalflussrechnung
111 Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, sowie des Bedarfs des Unternehmens, diese Cashflows zu verwenden. IAS 7 legt die Anforderungen für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows fest.
Anhangangaben
Struktur
112 Der Anhang soll:
113 Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein.
114 Ein Unternehmen stellt die Anhangangaben normalerweise in der folgenden Reihenfolge dar, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:
115 Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten innerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über im Gewinn oder Verlust berücksichtigte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts mit Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben zur Gesamtergebnisrechnung bzw. zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) und letztere zur Bilanz gehören. Das Unternehmen hat jedoch eine systematische Struktur für den Anhang beizubehalten, soweit dies durchführbar ist.
116 Ein Unternehmen kann Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden als gesonderten Teil des Abschlusses darstellen.
Angabe der Rechnungslegungsmethoden
117 Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:
118 Es ist wichtig, dass ein Unternehmen die Adressaten über die verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z.B. historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) informiert, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse der Adressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wendet ein Unternehmen im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage an, wenn beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird.
119 Bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Management ab, ob die Angaben über die Art und Weise, wie Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden, zum Verständnis der Adressaten beitragen. Die Darstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den in den IFRS zugelassenen Alternativen ausgewählt werden. Beispiel: Ein Partnerunternehmen gibt an, ob es seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen durch Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen). Einige IFRS schreiben ausdrücklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und der vom Management getroffenen Auswahl unter verschiedenen zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nach IAS 16 die Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben.
120 Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denen die Adressaten des Abschlusses erwarten würden, dass sie für diesen Unternehmenstyp angegeben werden. Zum Beispiel erwarten Adressaten von einem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen, dass es angibt, welche Rechnungslegungsmethode es für Ertragsteuern einschließlich der latenten Steuerschulden und Steueransprüche angibt. Wenn ein Unternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle oder Transaktionen in Fremdwährungen tätigt, würde der Adressat erwarten, dass die bei der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung angewandten Rechnungslegungsmethoden angegeben werden.
121 Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbst wenn die Beträge für die aktuelle sowie für frühere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jede wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, die das Unternehmen aber in Übereinstimmung mit IAS 8 auswählt und anwendet.
122 Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen - mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 125) - das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.
123 Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements - abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen -, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,
124 Einige der gemäß Paragraph 122 erforderlichen Angaben sind durch andere IFRS vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, das aber keine Tochtergesellschaft ist, kein Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten wird. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.
Quellen von Schätzungsunsicherheiten
125 Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im Anhang:
126 Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungen ungewisser künftiger Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden am Abschlussstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise kürzlich festgestellte Marktpreise, sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmter Gruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem künftigen Ausgang von Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wie beispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige, andere Kosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.
127 Die Annahmen sowie andere Quellen von Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 125 angegeben werden, gelten für Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung des Managements erfordern. Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwieriger wird die Ermessensausübung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen, wesentlichen Anpassung der angesetzten Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Maße steigt.
128 Die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben sind nicht für Vermögenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres wesentlich verändern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis kurz zuvor festgestellter Marktpreise bewertet werden. Zwar besteht die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der beizulegenden Zeitwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres, doch sind diese Änderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurückzuführen.
129 Ein Unternehmen macht die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben auf eine Weise, die es den Adressaten erleichtert, die Ermessensausübung des Managements bezüglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von der Art der Annahmen sowie anderen Umständen ab. Beispiele für die Art der erforderlichen Angaben sind:
130 Dieser Standard schreibt einem Unternehmen nicht die Angabe von Budgets oder Prognosen im Rahmen des Paragraphen 125 vor.
131 Manchmal ist die Angabe des Umfangs der möglichen Auswirkungen einer Annahme bzw. einer anderen Quelle von Schätzungsunsicherheiten am Abschlussstichtag undurchführbar. In solchen Fällen hat das Unternehmen anzugeben, dass es aufgrund bestehender Kenntnisse im Rahmen des Möglichen liegt, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres von den Annahmen abgewichen werden könnte, so dass eine wesentliche Anpassung des Buchwerts der betreffenden Vermögenswerte bzw. Schulden erforderlich ist. In allen Fällen hat das Unternehmen die Art und den Buchwert der durch die Annahme betroffenen einzelnen Vermögenswerte und Schulden (bzw. Vermögens- oder Schuldkategorien) anzugeben.
132 Die in Paragraph 122 vorgeschriebenen Angaben zu Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens gelten nicht für die Angabe der Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäß Paragraph 125.
133 Andere IFRS verlangen die Angabe einiger Annahmen, die ansonsten gemäß Paragraph 125 erforderlich wären. Nach IAS 37 sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse anzugeben, die die Rückstellungsarten beeinflussen könnten. Nach IFRS 7 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten heranzieht, die mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Nach IAS 16 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts neu bewerteter Sachanlagen verwendet.
Kapital
134 Ein Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung seiner Ziele, Methoden und Prozesse des Kapitalmanagements ermöglichen.
135 Zur Einhaltung des Paragraphen 134 hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:
Das Unternehmen stützt die vorstehend genannten Angaben auf die Informationen, die den Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen intern vorgelegt werden.
136 Ein Unternehmen kann sein Kapital auf unterschiedliche Weise managen und einer Reihe unterschiedlicher Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen, wobei diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtskreisen nachgehen können. Würden zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine sachdienlichen Informationen liefern oder den Abschlussadressaten ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen.
Weitere Angaben
137 Das Unternehmen hat im Anhang Folgendes anzugeben:
138 Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben, wenn es nicht an anderer Stelle in Informationen angegeben wird, die zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht werden:
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
139 Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme von IAS 1 (Überarbeitet 2003)
140 Der vorliegende Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in der im Jahr 2005 geänderten Fassung.
Anhang
Änderung anderer Verlautbarungen
Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der weggefallene Text durchgestrichen.
A1 [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]
A2 [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]
A3 Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes angegeben ist, werden in den International Financial Reporting Standards (einschließlich International Accounting Standards und Interpretationen) und in den Einführungen zu den IFRS die folgenden Verweise wie folgt geändert:
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
A4 IFRS 1 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 6 und 7 werden wie folgt geändert: "6 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] 7 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]" Das Beispiel nach Paragraph 8 wird wie folgt geändert.
Die Verweise auf die Jahre "2003" bis "2005" werden in "20X3" bis "20X5" geändert.
Die Paragraphen Hintergrund und Anwendung der Vorschriften werden wie folgt geändert:
"Hintergrund
Das Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode von Unternehmen A ist der 31. Dezember 20X5. Unternehmen A entschließt sich, in diesem Abschluss lediglich Vergleichsinformationen für ein Jahr darzustellen (siehe Paragraph 36) ...
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]"
Die Paragraphen 10, 12(a) und 21 werden wie folgt geändert: "10 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] 12 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
21 IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen verlangt, dass ein Unternehmen
(a) bestimmte Umrechnungsdifferenzen als sonstiges Ergebnis einstuft und diese in einem gesonderten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert; und
(b) bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsgeschäften) als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert."
In Paragraph 32 werden die Verweise auf die Jahre "2003" und "2004" in "20X4" bzw. "20X5" geändert. Die Paragraphen 32, 35 und 36 werden wie folgt geändert:
"32 Ein Unternehmen ... Stattdessen hat das Unternehmen die neuen Informationen im Gewinn oder Verlust (oder ggf. im sonstigen Ergebnis) des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 20X4 zu berücksichtigen.
35 Mit Ausnahme der in Paragraph 37 beschriebenen Fälle enthält dieser IFRS keine Befreiungen von den Darstellungs- und Angabepflichten anderer IFRS.
36 Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten."
Die Paragraphen 36A-36C und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen. Die Paragraphen 39 und 45(a) werden wie folgt geändert:
"39 Um Paragraph 38 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens folgende Bestandteile enthalten: ...
(a) (ii) das Ende ... dargestellt wurde.
(b) eine Überleitung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS. Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.
45 Um ... zu entsprechen, ...
(a) Falls das Unternehmen für die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres ebenfalls einen Zwischenbericht veröffentlicht hat, muss jeder dieser Zwischenberichte Folgendes enthalten:
(i) eine Überleitung des nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital nach IFRS zum selben Zeitpunkt; und
(ii) eine Überleitung auf das nach IFRS ermittelte Gesamtergebnis für die entsprechende Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode). Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen."
Paragraph 47C wird gestrichen.
Paragraph 47H wird wie folgt hinzugefügt:
"47H Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 6, 7, 8 (Beispiel), 10, 12(a), 21, 32, 35, 36, 39(b) und 45(a), Anhang A und Paragraph B2(i) in Anhang B geändert und die Paragraphen 36A-36C und 47C gestrichen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
In Anhang A werden die Begriffsdefinitionen wie folgt geändert:
"Erste IFRS-Berichtsperiode Die letzte Berichtsperiode, auf die sich der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bezieht.
International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards (IFRS) dards Board (IASB) verabschiedet wurden.
Sie umfassen:
(a) ...
(b) ...
(c) [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]"
In Anhang A wird die Definition der IFRS- Eröffnungsbilanz wie folgt geändert:
"IFRS-Eröffnungsbilanz Die Bilanz eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS."
In Anhang A wird die Definition des Berichtsstichtags gestrichen.
In Anhang B wird Paragraph B2(i) wie folgt geändert: "B2 Falls ein erstmaliger Anwender ...
(i) Falls der erstmalige Anwender den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Eigenkapital verrechnet hat,
(i) darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht ansetzen. Des Weiteren darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert nicht in den Gewinn oder Verlust umgliedern, falls er das Tochterunternehmen veräußert oder falls eine Wertminderung der in das Tochterunternehmen vorgenommenen Finanzinvestition auftritt.`
IFRS 4 Versicherungsverträge
A5 In IFRS 4 werden die Paragraphen 30 und 39A(a) wie folgt geändert:
"30 In einigen Bilanzierungsmodellen ... Die zugehörige Anpassung der Versicherungsverbindlichkeit (oder abgegrenzten Abschlusskosten oder immateriellen Vermögenswerte) ist dann und nur dann im sonstigen Ergebnis zu berücksichtigen, wenn die nicht realisierten Gewinne oder Verluste im sonstigen Ergebnis berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise ...
39A Ein Versicherer hat zur Erfüllung ...
(a) eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtlich ist, wie der Gewinn oder Verlust und das Eigenkapital beeinflusst worden wären, wenn Änderungen der entsprechenden Risikovariablen, die am Abschlussstichtag in angemessener Weise möglich gewesen wären, eingetreten wären; die Methoden und Annahmen zur Erstellung der Sensitivitätsanalyse; sowie sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmen gegenüber früheren Perioden. Wendet indes ..."
Paragraph 41B wird wie folgt hinzugefügt:
"41B Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
A6 IFRS 5 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 3 wird "(überarbeitet 2003)" gestrichen.
In Paragraph 28 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "in der Gesamtergebnisrechnung" geändert. Paragraph 33A wird wie folgt hinzugefügt:
"33A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 von IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so muss dieser Abschlussbestandteil einen eigenen Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten."
In Paragraph 38 wird "direkt im Eigenkapital erfassten" in "im sonstigen Ergebnis erfassten" geändert.
Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:
"44A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 3 und 38 geändert, und Paragraph 33A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
In Anhang A wird die Definition von kurzfristiger Vermögenswert wie folgt geändert:
"Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:
(a) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;
(b) der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder
(d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt."
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
A7 IFRS 7 wird wie folgt geändert.
Die Überschrift von Paragraph 20 wird wie folgt geändert: "Gesamtergebnisrechnung"
Paragraph 20 wird wie folgt geändert:
"20 Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:
(a) Nettogewinne oder Nettoverluste in Bezug auf:
(ii) zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, wobei die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis und der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederte Betrag getrennt auszuweisen sind;
Paragraph 21 wird wie folgt geändert:
"21 Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind."
Paragraph 23(c) und (d) wird wie folgt geändert:
"23 Für Absicherungen von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen: ...
(c) der Betrag, der während der Periode im sonstigen Ergebnis erfasst wurde;
(d) der Betrag, der vom Eigenkapital ins Periodenergebnis umgegliedert wurde, wobei der Betrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnung enthalten ist, gezeigt wird; und ..."
In Paragraph 27(c) wird "im Eigenkapital" in "in das sonstige Ergebnis" geändert.
Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:
"44A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 20, 21, 23(c) und (d), 27(c) und B5 von Anhang B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
Paragraph B5 wird wie folgt geändert:
"B5 ... Paragraph 122 des IAS 1 (überarbeitet 2007) verlangt auch, dass Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensausübung des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden - mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen -, die die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen, angeben."
In Paragraph B14 von Anhang B wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IFRS 8 Geschäftssegmente
A8 In IFRS 8 werden die Paragraphen 21 und 23(f) wie folgt geändert:
"21 Zwecks Anwendung ... Überleitungsrechnungen für Beträge in der Bilanz der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.
23 Ein Unternehmen legt ...
(f) wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;"
Paragraph 36A wird wie folgt hinzugefügt:
"36A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 23(f) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 7 Kapitalflussrechnungen
A9 IAS 7 wird wie folgt geändert.
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 32 wird in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
A10 IAS 8 wird wie folgt geändert.
Paragraph 5 wird wie folgt geändert:
IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode
A11 IAS 10 wird wie folgt geändert.
Der Titel wird geändert in "Ereignisse nach der Berichtsperiode" [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IAS 11 Fertigungsaufträge
A12 In IAS 11 wird in den Paragraphen 26, 28 und 38 "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
IAS 12 Ertragsteuern
A13 IAS 12 wird wie folgt geändert.
Der dritte Paragraph des Abschnitts "Zielsetzung" in IAS 12 wird wie folgt geändert:
"... Für Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden, werden alle damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ebenfalls außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst."
In den Paragraphen 22(b), 59, 60 und 65 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" und in Paragraph 81(g)(ii) "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
Paragraph 23 wird wie folgt geändert:
"23 ... Gemäß Paragraph 61A wird die latente Steuerschuld unmittelbar dem Buchwert der Eigenkapitalkomponente belastet. Gemäß Paragraph 58 werden nachfolgende Änderungen der latenten Steuerschuld im Gewinn oder Verlust als latente(r) Steueraufwand (Steuerertrag) erfasst."
In Paragraph 52 wird in den Anmerkungen am Ende von Beispiel B und Beispiel C "Paragraph 61" in "Paragraph 61A" und "direkt mit dem Eigenkapital verrechnet" in "im sonstigen Ergebnis erfasst" geändert.
Die Überschrift oberhalb von Paragraph 58 wird wie folgt geändert: "Erfassung im Gewinn oder Verlust
58 Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:
(a) einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61A bis 65); ..."
In Paragraph 60 wird "direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden" in "außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurden" geändert.
In der Überschrift oberhalb von Paragraph 61 wird "unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden" in "außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden" geändert.
Paragraph 61 wird gestrichen, und Paragraph 61A wird wie folgt hinzugefügt:
"61A Tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern sind außerhalb des Gewinns oder Verlusts zu erfassen, wenn sich die Steuer auf Posten bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden. Dementsprechend sind tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern in Zusammenhang mit Posten, die in der gleichen oder einer anderen Periode:
(a) im sonstigen Ergebnis erfasst werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 62).
(b) direkt im Eigenkapital erfasst werden, direkt im Eigenkapital zu erfassen (siehe Paragraph 62A)."
Die Paragraphen 62 und 63 werden geändert, und Paragraph 62A wird wie folgt hinzugefügt:
"62 Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:
62A Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:
63 In außergewöhnlichen Umständen kann es schwierig sein, den Betrag der tatsächlichen und latenten Steuer zu ermitteln, der sich auf Posten bezieht, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
(a) ...
(b) eine Änderung des Steuersatzes ... mit einem Posten in Zusammenhang steht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde; oder
(c) ein Unternehmen ... und der latente Steueranspruch sich (insgesamt oder teilweise) auf einen Posten bezieht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde.
In solchen Fällen wird die tatsächliche und latente Steuer in Bezug auf Posten, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden, auf Basis einer angemessenen anteiligen Verrechnung der tatsächlichen und latenten Steuer des Unternehmens in der betreffenden Steuergesetzgebung errechnet, oder es wird ein anderes Verfahren gewählt, welches unter den vorliegenden Umständen eine sachgerechtere Verteilung ermöglicht."
In Paragraph 65 wird "dem Eigenkapital in den Perioden gutgeschrieben oder belastet" in "in den Perioden im sonstigen Ergebnis erfasst" geändert.
Paragraph 68C wird wie folgt geändert:
"68C Wie in Paragraph ... (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in der gleichen oder einer unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss. ..."
Paragraph 77 wird geändert, und Paragraph 77A wird wie folgt hinzugefügt:
"77 Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen.
77A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es den auf den Gewinn oder Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit entfallenden Steueraufwand (Steuerertrag) in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen."
Paragraph 81 wird wie folgt geändert:
"81 Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:
(a) die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);
(ab) der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 und IAS 1 (überarbeitet 2007);
(b) [gestrichen]; ..."
Paragraph 92 wird wie folgt hinzugefügt:
"92 Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 23, 52, 58, 60, 62, 63, 65, 68C, 77 und 81 geändert, Paragraph 61 gestrichen und die Paragraphen 61A, 62A und 77A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
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red. Anm.: IAS 14 ist in der VO 2008/1126/EG nicht enthalten;
IAS 14 durch IFRS 8 aufgenommen gemäß Paragraph 37 IFRS 8
IAS 14 Segmentberichterstattung
A14 IAS 14 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 2, 52A und 54 werden wie folgt geändert:
"2 Ein vollständiger Abschluss umfasst eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung, eine Kapitalflussrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und den Anhang, wie es in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) vorgesehen ist. Wird eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IAS 1 dargestellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses.
52A [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
54 Ein Beispiel für ein Maß der Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung ist die Bruttogewinnspanne der Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung sind das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Gewinn oder Verlust."
Paragraph 85 wird wie folgt hinzugefügt:
"85 Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 2 geändert. IAS 1 (überarbeitet 2007) ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
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IAS 16 Sachanlagen
A15 IAS 16 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 39 und 40 werden wie folgt geändert:
"39 Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings ...
40 Führt eine Neubewertung ... Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird."
In Paragraph 73(e)(iv) wird "direkt im Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen" in "im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen" geändert.
Paragraph 81B wird wie folgt hinzugefügt:
"81B Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 39, 40 und 73(e)(iv) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
A16 IAS 19 wird wie folgt geändert.
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Die Paragraphen 93A-93D werden wie folgt geändert:
"93A Wenn ein Unternehmen gemäß Paragraph 93 beschließt, die Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in der Periode vorzunehmen, in der sie anfallen, kann es diese im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraphen 93B-93D erfassen, sofern dies für ...
93B Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die nach Paragraph 93A im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sind in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen.
93C Ein Unternehmen, das versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach Paragraph 93A erfasst, hat auch alle Anpassungen, die durch die Obergrenze in Paragraph 58(b) entstehen, im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
93D Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie aufgrund der Obergrenze in Paragraph 58(b) entstandene Anpassungen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Sie dürfen in einer nachfolgenden Berichtsperiode nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden."
In Paragraph 105 und im dritten Absatz des erläuternden Beispiels zu Paragraph 106 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
Paragraph 120A wird wie folgt geändert:
"120A Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben über leistungsorientierte Pläne zu machen: ...
(h) der gesamte im sonstigen Ergebnis für jeden der folgenden Posten erfasste Betrag: ...
(i) der kumulierte, im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für Unternehmen, die eine Erfassung im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 93A vornehmen."
Paragraph 161 wird wie folgt hinzugefügt:
"161 Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 93A-93D, 106 (Beispiel) und 120A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
A17 IAS 20 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 14(a) wird "in die Gewinn- und Verlustrechnung" in "in den Gewinn oder Verlust" geändert. In den Paragraphen 14(b) und 15 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
In Paragraph 28 ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Paragraph 29A wird wie folgt hinzugefügt:
"29A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die ertragsbezogenen Zuwendungen gemäß Paragraph 29 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen."
Paragraph 42 wird wie folgt hinzugefügt:
"42 Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 29A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
A18 A18 IAS 21 wird wie folgt geändert.
[Änderung in Paragraph 7 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 27 wird "zunächst im Eigenkapital zu erfassen" in "zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen" geändert.
In Paragraph 30 wird "direkt im Eigenkapital erfasst" in "direkt im sonstigen Ergebnis erfasst" geändert.
In Paragraph 31 wird "direkt im Eigenkapital zu erfassen" und "im Eigenkapital zu erfassen" in "im sonstigen Ergebnis zu erfassen" geändert.
In Paragraph 32 wird "zunächst als separater Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt und ... im Gewinn oder Verlust erfasst" in "zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst und ... "vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert"" geändert.
In Paragraph 33 wird "als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert" in "im sonstigen Ergebnis erfasst" geändert.
Paragraph 37 wird wie folgt geändert:
"37 Die Auswirkungen ... Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs, die bisher gemäß den Paragraphen 32 und 39(c) im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, werden erst bei dessen Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert."
In Paragraph 39(a) ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 39(b) wird "alle Gewinn- und Verlustrechnungen" in "alle Gesamtergebnisrechnungen und gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern erstellt)" geändert.
In Paragraph 39(c) wird "als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen" in "im sonstigen Ergebnis zu erfassen" geändert.
Die Paragraphen 41, 45, 46, 48 und 52 werden wie folgt geändert:
"41 Die in Paragraph 39(c) genannten Umrechnungsdifferenzen ergeben sich aus:
(a) der Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Wechselkursen an den Tagen der Geschäftsvorfälle und der Vermögenswerte und Schulden zum Stichtagskurs.
...
Diese Umrechnungsdifferenzen werden nicht im Gewinn oder Verlust erfasst, weil die Änderungen in den Wechselkursen nur einen geringen oder überhaupt keinen direkten Einfluss auf den gegenwärtigen und künftigen operativen Cashflow haben. Der kumulierte Betrag der Umrechnungsdifferenzen wird bis zum Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. Beziehen sich die Umrechnungsdifferenzen auf einen ausländischen Geschäftsbetrieb, der konsolidiert wird, jedoch nicht vollständig im Besitz des Mutterunternehmens steht, ...
45 Die Einbeziehung ... Demgemäß wird eine derartige Umrechnungsdifferenz im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens weiter im Gewinn oder Verlust erfasst, es sei denn, sie stammt aus Umständen, die in Paragraph 32 beschrieben wurden. In diesen Fällen wird sie bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert.
46 Erfolgt ..., so kann gemäß IAS 27 ein abweichender Stichtag verwendet werden, sofern der Unterschied nicht größer als drei Monate ist und Berichtigungen für die Auswirkungen aller bedeutenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse vorgenommen werden, die zwischen den abweichenden Stichtagen eingetreten sind. ...
48 Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die entsprechenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurden, in der gleichen Periode, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (als Umgliederungsbetrag) (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007).
52 Folgende Angaben sind erforderlich: ...
(b) der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurde, und eine Überleitungsrechnung des Betrags solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode."
Paragraph 60A wird wie folgt hinzugefügt:
"60A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 27, 30-33, 37, 39, 41, 45, 48 und 52 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
A19 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse
A20 IAS 27 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 4 wird in der Definition von Anschaffungskostenmethode "Periodenergebnissen" in "Gewinnrücklagen" geändert.
Die Paragraphen 26, 27, 30 und 40(e) werden wie folgt geändert:
"26 Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind gewöhnlich auf den gleichen Stichtag aufgestellt. Weicht der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens von dem eines Tochterunternehmens ab, dann stellt das Tochterunternehmen einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Mutterunternehmens auf, sofern dies nicht undurchführbar ist.
27 Wird ... der Abschluss eines Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse vorzunehmen, die zwischen diesem Stichtag und dem Stichtag des Mutterunternehmens eingetreten sind. Der Unterschied zwischen dem Abschlussstichtag von Tochterunternehmen und Mutterunternehmen darf nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.
30 Der Unterschiedsbetrag ..., die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, wird zum Zeitpunkt der Veräußerung als Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens ins Konzernergebnis umgegliedert und unter den Umgliederungsbeträgen ausgewiesen.
40 Folgende Angaben ...
(e) der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; ...
Paragraph 43A wird wie folgt hinzugefügt:
"43A Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen A21 IAS 28 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 11, 24, 25, 37(e) und 39 werden wie folgt geändert:
"11 Bei der Equity-Methode ... Änderungen des Buchwerts können auch aufgrund von Änderungen der Beteiligungsquote des Anteilseigners notwendig sein, welche sich aufgrund von Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens ergeben. Solche Änderungen entstehen unter Anderem infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der Anteil des Anteilseigners an diesen Änderungen wird im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners erfasst (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)).
24 Der Anteilseigner verwendet ... Weicht der Abschlussstichtag des Anteilseigners von dem des assoziierten Unternehmens ab, muss das assoziierte Unternehmen zur Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Anteilseigners aufstellen, es sei denn, dies ist undurchführbar.
25 Wird ... der bei der Anwendung der Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so ... In jedem Fall darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.
37 Die folgenden Angaben ...
(e) der Abschlussstichtag eines assoziierten Unternehmens, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden;
39 Der Anteil des Anteilseigners an im sonstigen Ergebnis des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners zu erfassen."
Paragraph 41A wird wie folgt hinzugefügt:
"41A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 11 und 39 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
A22 IAS 29 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 27 wird "Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung" in "Posten aus der Gesamtergebnisrechnung" geändert.
In Paragraph 28 wird "Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung" in "Posten aus der Gesamtergebnisrechnung" geändert.
In Paragraph 36 ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
A23 IAS 32 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 18 ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Im letzten Satz von Paragraph 29 ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 40 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "in der Gesamtergebnisrechnung oder gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt)" geändert (zweimal).
Paragraph 97A wird wie folgt hinzugefügt:
"97A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 40 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
Die Anleitungen zur Anwendung werden wie folgt geändert.
In Paragraph A31 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph A39 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IAS 33 Ergebnis je Aktie
A24 IAS 33 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 4 wird "in der Gewinn- und Verlustrechnung" in "in der Gesamtergebnisrechnung" geändert.
Paragraph 4A wird wie folgt hinzugefügt:
"4A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das Ergebnis je Aktie nur in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen."
In Paragraph 13 wird "Darstellung des Abschlusses" gestrichen.
Paragraph 67 wird wie folgt geändert: "... so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gesamtergebnisrechnung erfolgen."
Die Paragraphen 67A, 68A, 73A and 74A werden wie folgt hinzugefügt:
"67A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
68A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Anforderungen in Paragraph 68 in diesem Abschlussbestandteil oder im Anhang auszuweisen.
73A Paragraph 73 ist auch auf ein Unternehmen anwendbar, das zusätzlich zum unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, die mittels eines im Bericht enthaltenen Bestandteils der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007)) ausgewiesen werden, der nicht von diesem Standard vorgeschrieben wird.
74A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4A, 67A, 68A und 73A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 34 Zwischenberichterstattung
A25 IAS 34 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 4, 5 und 8 werden wie folgt geändert:
"4 ...
Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.
5 IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:
8 Ein Zwischenbericht hat ...
Paragraph 8A wird wie folgt hinzugefügt:
"8A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die verkürzten Zwischenberichtsdaten in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen."
Paragraph 11 wird wie folgt geändert:
"11 Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie sind für die Zwischenberichtsperiode in dem Abschlussbestandteil anzugeben, der die Ergebnisbestandteile für diese Periode darstellt."
Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt:
"11A Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen."
Paragraph 12 wird wie folgt geändert:
"12 IAS 1 (überarbeitet 2007) enthält Anwendungsleitlinien zur Struktur des Abschlusses. ..."
Paragraph 13 wird gestrichen.
In Paragraph 16(j) wird "seit dem letzten Bilanzstichtag" wird in "seit dem letzten Abschlussstichtag" geändert.
Paragraph 20 wird wie folgt geändert:
"20 Zwischenberichte haben ...
(a) ... Geschäftsjahres.
(b) eine Gesamtergebnisrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gesamtergebnisrechnung, mit vergleichenden Gesamtergebnisrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres. Gemäß IAS 1 (überarbeitet 2007) kann ein Zwischenbericht für jede Berichtsperiode entweder eine zusammenfassende Gesamtergebnisrechnung oder eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und eine Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung) enthalten.
(c) eine Eigenkapitalveränderungsrechnung ... bis zum Zwischenberichtstermin, ... vorangegangenen Geschäftsjahres.
(d) ..."
In Paragraph 21 wird ", die am Zwischenberichtsstichtag enden," in "bis zum Ende der Zwischenberichtsperiode" geändert.
In Paragraph 30(b) wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 31 ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 32 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Paragraph 47 wird wie folgt hinzugefügt:
"47 Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4, 5, 8, 11, 12 und 20 geändert, Paragraph 13 wurde gestrichen, und die Paragraphen 8A und 11A wurden hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
A26 IAS 36 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 61 und 120 werden wie folgt geändert:
"61 Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes im sonstigen Ergebnis erfasst, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert ausgewiesenen Betrag übersteigt. Ein solcher Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts führt zu einer Minderung der entsprechenden Neubewertungsrücklage.
120 Eine Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts wird im sonstigen Ergebnis mit einer entsprechenden Erhöhung der Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, ..."
In den Paragraphen 126 und 129 wird "direkt im Eigenkapital" in "im sonstigen Ergebnis" geändert.
Paragraph 140A wird wie folgt hinzugefügt:
"140A Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 61, 120, 126 und 129 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
A27 IAS 37 wird wie folgt geändert.
[In Paragraph 25 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]
[In Paragraph 75 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
A28 IAS 38 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 85 und 86 werden wie folgt geändert:
"85 Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings ...
86 Führt eine Neubewertung ... Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird."
In Paragraph 87 wird "über die Gewinn- und Verlustrechnung" in "über den Gewinn oder Verlust" geändert. In Paragraphen 118(e)(iii) wird "direkt im Eigenkapital" in "im sonstigen Ergebnis" geändert.
Paragraph 130B wird wie folgt hinzugefügt:
"130B Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 85, 86 und 118(e)(iii) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
A29 IAS 39 wird wie folgt geändert.
Verweise auf:
Im letzten Satz von Paragraph 11 wird "im Abschluss" in "in der Bilanz" geändert.
In Paragraph 12 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 14 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Die Paragraphen 54 und 55 werden wie folgt geändert:
"54 Falls es aufgrund ... Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) im sonstigen Ergebnis erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:
55 Ein Gewinn oder Verlust ... ist wie folgt zu erfassen.
(b) Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007). Die mittels der ..."
In Paragraph 68 wird "aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten" in "gemäß Paragraph 67 aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederten" geändert.
In Paragraph 95(a) wird "mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1)" in "im sonstigen Ergebnis zu erfassen" geändert.
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In Paragraph 97 wird "in das Periodenergebnis umzubuchen" in "vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007))" geändert.
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Die Paragraphen 98 und 100 werden wie folgt geändert: "98 Resultiert eine Absicherung ...
(a) Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind in den Gewinn oder Verlust derselben Periode oder der Perioden umzugliedern, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z.B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden) und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Ergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen.
(b) Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, ...
100 Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007))."
In Paragraph 101 wird "im Eigenkapital erfasst wird" in "im sonstigen Ergebnis erfasst wird", "verbleibt ... als gesonderter Posten im Eigenkapital" in "wird ... weiterhin gesondert im Eigenkapital ausgewiesen" und "ergebniswirksam zu erfassen" in "vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern" geändert.
Paragraph 102 wird wie folgt geändert:
"102 Absicherungen einer Nettoinvestition ...
Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).`
Paragraph 103C wird wie folgt hinzugefügt:
"103C Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 27, 34, 54, 55, 57, 67, 68, 95(a), 97, 98, 100, 102, 105, 108, A4D, A4E(d)(i), A56, A67, A83 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
Die Paragraphen 105 und 108 werden wie folgt geändert:
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red. Anm. z.T. beziehen sich Formulierungen des Änderungstextes auf den Text der aufgehobenen VO 1725/2003
"105 Wenn ... Bei jedem derartigen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Für jedes ... hat das Unternehmen:
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108 Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder außerhalb des Gewinns oder Verlusts (im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, die weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird."
Anleitungen zur Anwendung wird wie folgt geändert. | Anhang A |
In Paragraph A4E(d)(i) wird "bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital" in "bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis" geändert.
In Paragraph A25 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph A51(a) wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph A67 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Paragraph A99B wird wie folgt geändert:
"A99B Wenn eine Absicherung einer erwarteten konzerninternen Transaktion die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllt, sind alle gemäß Paragraph 95(a) im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen das Währungsrisiko der abgesicherten Transaktion das Konzernergebnis beeinflusst, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen."
In Paragraph A129 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
A30 IAS 40 wird Paragraph 62 wie folgt geändert:
"62 Bis zu dem Zeitpunkt, ... Mit anderen Worten:
(a) jede auftretende Minderung des Buchwerts der Immobilie ist im Gewinn oder Verlust zu erfassen. In dem Umfang, in dem jedoch ein der Immobilie zuzurechnender Betrag in der Neubewertungsrücklage eingestellt ist, ist die Minderung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals entsprechend zu kürzen.
(b) eine sich ergebende Erhöhung des Buchwerts ist folgendermaßen zu behandeln:
(i) ...
(ii) ein noch verbleibender Teil der Erhöhung wird im sonstigen Ergebnis erfasst und führt zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals. Bei einem anschließenden ..."
Paragraph 85A wird wie folgt hinzugefügt:
"85A Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 62 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IAS 41 Landwirtschaft
A31 In Paragraph 24(a) des IAS 41 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IFRIC 1 Änderungen bestehender Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Schulden
A32 IFRIC 1 wird wie folgt geändert.
Im Abschnitt "Verweise" wird "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)" in "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" geändert.
Paragraph 6 wird wie folgt geändert:
"6 Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet:
(a) gehen die Änderungen ..., so dass:
(i) eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt im sonstigen Ergebnis erfasst wird und zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital führt, ...;
(ii) eine Erhöhung der Rückstellung erfolgswirksam erfasst wird, es sei denn, sie ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen und führt zu einer Minderung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital, soweit ...
(c) ist eine Änderung ... Jede dieser Neubewertungen ist bei der Bestimmung der Beträge, die erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis gemäß (a) erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich, sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.
(d) ist nach IAS 1 jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Ertrags- und Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu identifizieren und als solche anzugeben."
Paragraph 9A wird wie folgt hinzugefügt:
"9A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
A33 IFRIC 7 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 3 wird "Bilanzstichtag des Berichtszeitraums" in "Abschlussstichtag" geändert.
In Paragraph 4 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung
A34 IFRIC 10 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 1 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Paragraph 7 wird ... [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestfmanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
A34A IFRIC 14 wird wie folgt geändert.
In Paragraph 10 wird "...des bilanzierter Nettovermögenswerts oder der bilanzierten Nettoschuld" in "...des Nettovermögenswerts oder der Nettoschuld, die in der Bilanz ausgewiesen werden" geändert.
In Paragraph 26(b) wird "die Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen" in "sonstiges Ergebnis" geändert.
Paragraph 27A wird hinzugefügt:
"27A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 26 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
SIC-7 Einführung des Euro
A35 SIC-7 wird wie folgt geändert.
Im Abschnitt "Verweise" wird "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" hinzugefügt. Paragraph 4(b) wird wie folgt geändert:
"4 Das heißt im Besonderen, dass:
(a) ...
(b) kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe im sonstigen Ergebnis zu erfassen, im Eigenkapital zu kumulieren und erst bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind; und ..."
Unter der Überschrift "Zeitpunkt des Inkrafttretens" wird nach "vorzunehmen" folgender neuer Absatz eingefügt:
"Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
SIC-10 Beihilfen der öffentlichen Hand - Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten
A36 In SIC-10 Paragraph 3 wird "im Eigenkapital" in "in dem den Anteilseignern zurechenbaren Anteil am Eigenkapital" geändert.
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red. Anm. z.T. beziehen sich Formulierungen des Änderungstextes auf den Text der aufgehobenen VO 1725/2003
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten - Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen
A37 In SIC-13 Paragraph 3(a) wird "in seiner Gewinn- und Verlustrechnung" in "im Gewinn oder Verlust" geändert.
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SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse - Anreizvereinbarungen
A38 In SIC-15 wird im Abschnitt "Verweise" "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)" in "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" geändert.
SIC-25 Ertragsteuern - Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner
A39 SIC-25 wird wie folgt geändert.
Im Abschnitt "Verweise" wird "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" hinzugefügt. Paragraph 4 wird wie folgt geändert:
"4 Die Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner führt nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung von außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfassten Beträgen. Die Konsequenzen, die sich aus der Änderung im Steuerstatus für die tatsächlichen und latenten Ertragsteuern ergeben, sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, diese Konsequenzen stehen mit Geschäftsvorfällen und Ereignissen im Zusammenhang, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem erfassten Eigenkapitalbetrag gutgeschrieben oder belastet werden oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf Änderungen des erfassten Eigenkapitalbetrags in der gleichen oder einer anderen Periode beziehen (also auf Änderungen, die nicht im Periodenergebnis erfasst werden), sind ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu belasten. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge beziehen, sind ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen."
Unter der Überschrift "Zeitpunkt des Inkrafttretens" wird nach "berücksichtigen" folgender neuer Absatz eingefügt:
"Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
SIC-29 Angabe - Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen
A40 In SIC-29 wird im Abschnitt "Verweis" "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)" in "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" geändert.
SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte - Kosten von Internetseiten
A41 SIC-32 wird wie folgt geändert.
Im Abschnitt "Verweise" wird "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)" in "IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)" geändert.
Paragraph 5 wird wie folgt geändert:
"5 Diese Interpretation ... Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1. 88 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen."
Unter der Überschrift "Zeitpunkt des Inkrafttretens" wird ein zweiter Absatz hinzugefügt:
"Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert.
Außerdem wurde Paragraph 5 geändert.
Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden."
ENDE |