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Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 30;
RL 2013/11/EU - ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 524/2013 - ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 2018/302 - ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2019/770 - ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 1 Inkrafttreten;
RL (EU) 2019/771 - ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2020/1828 - ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung *)
aufgehoben/ersetzt zum 25.06.2023 gem. Art. 21 der RL (EU) 2020/1828
Neufassung - Ersetzt RL 98/27/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) In einigen in Anhang I aufgeführten Richtlinien werden Vorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher festgelegt.
(3) Die zur Zeit sowohl auf innerstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene bestehenden Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinien ermöglichen es nicht immer, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen. Unter Kollektivinteressen sind die Interessen zu verstehen, bei denen es sich nicht um eine Kumulierung von Interessen durch einen Verstoß geschädigter Personen handelt. Dies gilt unbeschadet von Individualklagen der durch einen Verstoß geschädigten Personen.
Im Hinblick auf den Zweck, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen, können innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der fraglichen Richtlinien in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden, wenn diese Verhaltensweisen sich in einem anderen Mitgliedstaat auswirken als dem, in dem sie ihren Ursprung haben; dies gilt auch für Schutzmaßnahmen, die über die in diesen Richtlinien vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinausgehen, jedoch mit dem Vertrag vereinbar und nach diesen Richtlinien zulässig sind.
(5) Diese Schwierigkeiten können dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sein; denn es würde genügen, den Ausgangspunkt einer unerlaubten Verhaltensweise in einen anderen Staat zu verlegen, um vor jeglicher Durchsetzungsmaßnahme geschützt zu sein. Dies aber stellt eine Wettbewerbsverzerrung dar.
(6) Diese Schwierigkeiten sind dazu angetan, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu beeinträchtigen, und können den Handlungsrahmen für die Verbraucherorganisationen oder die unabhängigen öffentlichen Stellen einschränken, die für den Schutz der durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Verhaltensweise beeinträchtigten Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind.
(7) Die fraglichen Verhaltensweisen gehen oftmals über die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten hinaus. Es ist dringend notwendig, die innerstaatlichen Vorschriften über die Unterbindung dieser unerlaubten Verhaltensweisen unabhängig davon, in welchem Land sich diese ausgewirkt haben, in gewissem Umfang einander anzugleichen. Hiervon unberührt bleiben hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts sowie der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünfte, wobei die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag, insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, einzuhalten sind.
(8) Das Ziel der geplanten Maßnahme kann nur durch die Gemeinschaft erreicht werden. Infolgedessen obliegt es dieser, tätig zu werden.
(9) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags darf die Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen. Gemäß Artikel 5 sind die Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen weitestmöglich zu berücksichtigen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen verschiedenen Optionen gleicher Wirkung zu wählen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie, die für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe zuständig sind, sollten berechtigt sein, die Auswirkungen früherer Entscheidungen zu überprüfen.
(10) Eine Option sollte darin bestehen vorzusehen, dass eine oder mehrere unabhängige öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Handlungsbefugnisse ausüben. Eine andere Option sollte vorsehen, dass diese Befugnisse entsprechend den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien durch Organisationen ausgeübt werden, deren Zweck im Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besteht.
(11) Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, sich für eine dieser beiden oder für beide Optionen gleichzeitig zu entscheiden und entsprechend die auf innerstaatlicher Ebene für die Zwecke dieser Richtlinie qualifizierten Stellen und/oder Organisationen zu bestimmen.
(12) Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft sollte für diese Stellen und/oder Organisationen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf Antrag ihrer nationalen Einrichtungen der Kommission Namen und Zweck ihrer nationalen Einrichtungen mitteilen, die in ihrem Land zur Klageerhebung berechtigt sind.
(13) Es obliegt der Kommission, ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Solange nicht eine gegenteilige Erklärung veröffentlicht wird, gilt eine qualifizierte Einrichtung als zur Klageerhebung berechtigt, wenn ihr Name in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass die Partei, die eine Unterlassungsklage zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es der beklagten Partei zu ermöglichen, den beanstandeten Verstoß abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist.
(15) Wenn die Mitgliedstaaten eine vorherige Konsultation vorsehen, ist eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingang des Antrags auf Konsultation, festzusetzen; wird die Unterlassung des Verstoßes nicht innerhalb dieser Frist erreicht, so ist die klagende Partei berechtigt, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden ohne weiteren Aufschub mit der Klage zu befassen.
(16) Es ist angezeigt, dass die Kommission einen Bericht über das Funktionieren dieser Richtlinie und insbesondere über deren Anwendungsbereich und die Durchführung der vorherigen Konsultation vorlegt.
(17) Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unberührt.
(18) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich 13
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.Artikel 2 Unterlassungsklagen
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über die von qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 eingelegten Rechtsbehelfe, die auf Folgendes abzielen können:
(2) Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, so dass normalerweise entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß seinen Ursprung hat, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Verstoß auswirkt, angewendet wird.
Artikel 3 Klagebefugte Einrichtungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "qualifizierte Einrichtung" jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen sicherzustellen; er bezeichnet insbesondere
Artikel 4 Grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit im Fall eines Verstoßes, dessen Ursprung in seinem Hoheitsgebiet liegt, jede qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats, in dem die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen durch den Verstoß beeinträchtigt werden, nach Vorlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verzeichnisses das nach Artikel 2 zuständige Gericht oder die nach Artikel 2 zuständige Verwaltungsbehörde anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.
(2) Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft und unbeschadet der Rechte, die anderen Stellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, teilen die Mitgliedstaaten auf Antrag ihrer qualifizierten Einrichtungen der Kommission mit, dass diese Einrichtungen berechtigt sind, eine in Artikel 2 vorgesehene Klage zu erheben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Zweck dieser qualifizierten Einrichtungen mit.
(3) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der in Absatz 2 bezeichneten qualifizierten Einrichtungen und gibt darin deren Zweck an. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; Änderungen an diesem Verzeichnis werden unverzüglich veröffentlicht und eine aktualisierte Liste wird alle sechs Monate veröffentlicht.
Artikel 5 Vorherige Konsultation
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, wonach die Partei, die eine Unterlassungsklage zu erheben beabsichtigt, dieses Verfahren erst einleiten kann, nachdem sie versucht hat, die Einstellung des Verstoßes entweder in Konsultationen mit der beklagten Partei oder mit der beklagten Partei und einer der in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten qualifizierten Einrichtungen des Mitgliedstaats, in dem die Unterlassungsklage erhoben wird, zu erreichen. Es ist Sache des Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob die Partei, die eine Unterlassungsklage erheben will, die qualifizierte Einrichtung konsultieren muss. Wird die Einstellung des Verstoßes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Konsultation erreicht, so kann die betroffene Partei ohne weiteren Aufschub eine Unterlassungsklage erheben.
(2) Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten der vorherigen Konsultation werden der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 6 Berichte
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens am 2. Juli 2003 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2) In ihrem ersten Bericht prüft die Kommission insbesondere:
Gegebenenfalls sind dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
Artikel 7 Weitergehende Handlungsbefugnisse
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen.
Artikel 8 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 9 Aufhebung
Die Richtlinie 98/27/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Artikel 11 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßbourg am 23. April 2009.
__________
1) ABl. C 161 vom 13.07.2007 S. 39.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.06.2008 S. 73) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.
3) ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 51.
4) Siehe Anhang II Teil A.
Liste der Rechtsakte der Union nach Artikel 1 1 | Anhang I 13 13a 18 19 19a |
1) Die unter den Nummern 5, 6, 9 und 11 aufgeführten Richtlinien enthalten spezifische Bestimmungen über Unterlassungsklagen.
2) Die genannte Richtlinie wird mit Wirkung vom 12. Mai 2010 durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66) aufgehoben und ersetzt.
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 51). | |
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 07.07.1999 S. 12). | Nur Artikel 10 |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1). | Nur Artikel 18 Absatz 2 |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 271 vom 09.10.2002 S. 16). | Nur Artikel 19 |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.06.2005 S. 22). | Nur Artikel 16 Absatz 1 |
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). | Nur Artikel 42 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |
Richtlinie 98/27/EG | 1. Januar 2001 | - |
Richtlinie 1999/44/EG | 1. Januar 2002 | - |
Richtlinie 2000/31/EG | 16. Januar 2002 | - |
Richtlinie 2002/65/EG | 9. Oktober 2004 | - |
Richtlinie 2005/29/EG | 12. Juni 2007 | 12. Dezember 2007 |
2006/123/EG | 28. Dezember 2009 | - |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 98/27/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 bis 5 | Artikel 1 bis 5 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 Absatz 1 | - |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
Artikel 9 | Artikel 10 |
Artikel 10 | Artikel 11 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
ENDE |