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Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2009 S. 23)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für mehrere von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Chlormequat und Teflubenzuron war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 27. April bzw. am 6. August 2007 übermittelt. Für Kupferverbindungen war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. Juni 2007 übermittelt. Für Propaquizafop war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 22. September 2005 übermittelt. Für Quizalofop-P war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 1. Februar (Variante Quizalofop-P-ethyl) bzw. am 2. Mai 2007 (Variante Quizalofop-P-tefuryl) übermittelt. Für Zeta-Cypermethrin war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 10. Juli 2006 übermittelt.
(3) Die Bewertungsberichte wurden von den jeweils anderen Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer-Review unterzogen und der Kommission in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA 4 vorgelegt, und zwar am 29. September 2008 für Chlormequat und Teflubenzuron, am 30. September 2008 für Kupferverbindungen und Zeta-Cypermethrin sowie am 26. November 2008 für Propaquizafop und Quizalofop-P. Diese wissenschaftlichen Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. Januar 2009 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin abgeschlossen.
(4) Die verschiedenen Prüfungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Verwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden.
(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Im Hinblick auf Chlormequat sollte der Antragsteller daher aufgefordert werden, weitere Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere zu übermitteln. In Bezug auf Kupferverbindungen sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen über das Inhalationsrisiko und die Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer zu übermitteln. Im Falle von Propaquizafop ist es darüber hinaus angezeigt, den Antragsteller aufzufordern, Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259 sowie das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden zu übermitteln. Im Hinblick auf Quizalofop-P ist es ferner sinnvoll, vom Antragsteller weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden zu verlangen. In Bezug auf Zeta-Cypermethrin schließlich empfiehlt es sich, vom Antragsteller weitere Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das (Langzeit-)Risiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden zu verlangen.
(6) Zu den Kupferverbindungen ist ferner festzuhalten, dass Kupfer in der Natur vorkommt und einen essentiellen Mikronährstoff darstellt. Kupfer reichert sich im Boden an, und der Kupfergehalt im Boden wird durch die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wie auch durch die Tierhaltung und die Ausbringung von Dung beeinflusst. Daher müssen die Mitgliedstaaten Programme zur Überwachung gefährdeter Gebiete einführen, in denen die Kontamination des Bodens mit Kupfer Anlass zur Besorgnis gibt, damit sie gegebenenfalls Beschränkungen erlassen können, z.B. hinsichtlich der zulässigen Aufwandmengen.
(7) Nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I an bestimmte Beschränkungen geknüpft sein. Für Kupferverbindungen wurden in der Risikobewertung ökotoxikologische Bedenken aufgeführt, so dass eine zeitliche Beschränkung für ihre Aufnahme angezeigt ist, damit die Mitgliedstaaten bereits im Handel befindliche kupferhaltige Pflanzenschutzmittel nach kürzerer Zeit überprüfen können. Darüber hinaus unterliegen Kupferverbindungen derzeit der Beurteilung im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 5 sowie der Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Wie bei allen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Stoffen könnte der Status von Kupferverbindungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie angesichts neuer Erkenntnisse überprüft werden.
(8) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(9) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen für Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel überprüfen und somit gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jeden vorgesehenen Verwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(10) Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission 7 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen Probleme hinsichtlich des Datenzugangs auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Erläuterung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.
(11) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Mai 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juni 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Mai 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron oder Zeta-Cypermethrin als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des jeweiligen Eintrags für die einzelnen Wirkstoffe, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, bzw. ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron oder Zeta-Cypermethrin als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, wobei diese Wirkstoffe sämtlich spätestens am 30. November 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI dieser Richtlinie. Dabei stützen sie sich auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs IIIder genannten Richtlinie genügen, und berücksichtigen Teil B des jeweiligen, in Anhang I der genannten Richtlinie enthaltenen Eintrags für Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron bzw. Zeta-Cypermethrin. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. April 2009
_____________
1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
4) ) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 179, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Chlormequat (abgeschlossen am 29. September 2008).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 187, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Kupferverbindungen (abgeschlossen am 30. September 2008).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 204, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Propaquizafop (abgeschlossen am 26. November 2008).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 205, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Quizalofop-P (abgeschlossen am 26. November 2008).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 184, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Teflubenzuron (abgeschlossen am 29. September 2008).
Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 196, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Zeta-Cypermethrin (abgeschlossen am 30. September 2008).
5) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
6) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3.
7) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.
Anhang |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge eingefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC- Bezeichnung | Reinheit 1 | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
"281 | Chlormequat
CAS-Nr. 7003-89-6 CAS-Nr. 999-81-5 CIPAC-Nr. 143 CIPAC-Nr. 143.302 | 2-Chlorethyltrimethylammonium (Chlormequat)
2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid (Chlormequatchlorid) | 636 g/kg
Verunreinigungen: 1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid) Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid) | 1. Dezember 2009 | 30. November 2019 | Teil A Nur Verwendungen als Wachstumsregler für Getreide dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfasse n gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verblei b und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. |
282 | Kupferverbindungen: | 1. Dezember 2009 | 30. November 2016 | Teil A Nur Verwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen Auskünfte, die näheren Aufschluss geben über
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Kupferverbindungen in diesen Anhang aufgenommen wurden, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung gefährdeter Gebiete ein, in denen die Kontamination des Bodens mit Kupfer Anlass zur Besorgnis gibt, damit sie gegebenenfalls Beschränkungen erlassen können, z.B. hinsichtlich der zulässigen Aufwandmengen. | ||
Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305 | Kupfer(II)-hydroxid | 573 g/kg | ||||
Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602 | Dikupferchloridtrihydroxid | 550 g/kg | ||||
Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603 | Kupferoxid | 820 g/kg | ||||
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604 | Entfällt | 245 g/kg | ||||
Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306 | Entfällt | 490 g/kg Folgende Unreinheiten sind toxikologisch bedenklich und dürfen die genannten Werte nicht überschreiten: Blei: max. 0,0005 g/kg des Kupfergehalts Cadmium: max. 0,0001 g/kg des Kupfergehalts Arsen: max. 0,0001 g/kg des Kupfergehalts | ||||
283 | Propaquizafop
CAS-Nr. 111479- 05-1 | 2-Isopropylidenaminooxyethyl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionat | 920 g/kg
Höchstgehalt an Toluol: 5 g/kg | 1. Dezember 2009 | 30. November 2019 | Teil A Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt. |
284 | Quizalofop-P: Quizalofop-P-ethyl CAS-Nr. 100646- 51-3 | Ethyl-(R)-2-[4-(6-Chlorchinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionat | 950 g/kg | 1. Dezember 2009 | 30. November 2019 | Teil A
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermitteln. |
CIPAC-Nr. 641.202Quizalofop-P-tefurylCAS-Nr. 119738- 06-6 CIPAC-Nr. 641.226 | (RS)-Tetrahydro-Tetrahydrofurfuryl-(R)-2-[4-(6-Chlorchinoxalin-2 -yloxy)phenoxy]propionat | 795 g/kg | ||||
285 | Teflubenzuron
CAS-Nr. 83121-18-0 | 1-(3,5-Dichlor-2,4-difluorphenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)harnstoff | 970 g/kg | 1. Dezember 2009 | 30. November 2019 | Teil A Nur Verwendungen als Insektizid in Gewächshäusern (auf künstlichem Substrat oder in geschlossenen Hydrokultursystemen) dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
|
286 | Zeta-Cypermethrin CAS-Nr. 52315-07-8 CIPAC-Nr. 733 | Stereoisomerengemisch (S)- § -Cyano-3-phenoxybenzyl(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2dimethylcyclopropancarboxylat, wobei sich das Verhältnis zwischen dem Isomerenpaar (S);(1RS,3RS) und (S);(1RS,3SR) im Bereich von 45-55 bzw. 55-45 bewegen muss | 850 g/kg
Verunreinigungen: Toluol: max. 2 g/kg Teere: max. 12,5 g/kg | 1. Dezember 2009 | 30. November2019 | Teil A Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zeta-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfasse n gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das Langzeitrisiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Zeta-Cypermethrin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. " |
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