Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Steuern/Abgaben - EU Bund |
Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen
(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5;
RL (EU) 2017/2455 - ABl. Nr. L 348 vom 29.12.2017 S. 7 Inkrafttreten Gültig Umsetzung, ber. 2018 L 125 S. 15)
Neufassung - Ersetzt RL 83/181/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 5 gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den Bedingungen, die sie insbesondere zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, eine Steuerbefreiung für die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt.
(3) Nach Artikel 145 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach den Artikeln 143 und 144 der genannten Richtlinie und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung zu unterbreiten.
(4) Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung ist wünschenswert, doch sind bei der Anwendung der letztgenannten Regelung die unterschiedliche Zielsetzung und Struktur der Zölle und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
(5) Sofern dies den Zielen der Steuerharmonisierung entspricht, muss für die Einfuhren eine andere Mehrwertsteuerregelung festgelegt werden. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr können nur insoweit gewährt werden, als sie die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.
(6) Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres Gegenstands nur den Unterzeichner-Mitgliedstaat betreffen. Es ist nicht angezeigt, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, sondern es genügt, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese beizubehalten.
(7) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Der Anwendungsbereich der in Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 145 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
Nach Maßgabe von Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen.
(1) Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als
(2) Die persönlichen Gegenstände dürfen weder ihrer Art noch ihrer Menge nach einen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.
Titel II
Einfuhr von persönlichen Gegenständen durch Privatpersonen aus Drittländern oder Drittgebieten
Kapitel 1
Persönliche Gegenstände von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen
Von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit sind vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 persönliche Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Land außerhalb der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat verlegen.
Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung für persönliche Gegenstände ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder im Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.
Die Steuerbefreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.
Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.
Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen:
Von der Befreiung können auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, ausgeschlossen werden.
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für persönliche Gegenstände gewährt, die von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Gemeinschaft zur endgültigen Einfuhr angemeldet werden.
(2) Die persönlichen Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf endgültige Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten in der Gemeinschaft endgültig eingeführte persönliche Gegenstände gewährt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft.
(1) Verlässt der Beteiligte das Drittland oder Drittgebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaat, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden die vom Beteiligten zu diesem Zweck in das genannte Gebiet eingeführten persönlichen Gegenstände von der Steuer befreien.
(2) Die Steuerbefreiung für die in Absatz 1 genannten persönlichen Gegenstände wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei
(3) Die Steuerbefreiung unterliegt ferner der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.
Kapitel 2
Heiratsgut
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.
Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert 200 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 EUR gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1.000 EUR nicht übersteigt.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, dass die normalerweise darauf anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.
Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die
Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt:
Im Fall nach Buchstabe a kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden.
(2) Die Gegenstände, für die die Befreiung gilt, können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung ihrer endgültigen Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel 3
Erbschaftsgut
Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind
(1) Die Steuerbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) endgültig eingeführt wird.
Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
Titel III
Einfuhr von Ausstattung, Schulmaterial und anderen Gegenständen von Schülern und Studenten
(1) Von den Steuern befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in die Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
Artikel 23 17 - gestrichen -
Artikel 24 17 - gestrichen -
Titel V
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden
(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 26 bis 29 die Einfuhren von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen von der Steuer befreien, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Herkunftsdrittland oder -drittgebiet endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit in der Gemeinschaft auszuüben, sofern der Betrieb den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaat die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Artikel 213 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG zuvor angezeigt hat.
Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Steuerbefreiung gewährt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 176 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Artikel 176 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind außerhalb der Gemeinschaft ansässige Betriebe, deren Verlegung in das Gebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb in der Gemeinschaft oder zum Zweck der Übernahme durch den genannten Betrieb erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in das Herkunftsdrittland oder -drittgebiet von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden.
Titel VI
Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen
Kapitel 1
Erzeugnisse, die von Landwirten der Gemeinschaft auf in dem Drittland oder Drittgebiet gelegenen Grundstücken erwirtschaftet werden
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 31 und 32 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes oder Drittgebiet haben.
Von der Steuer ebenfalls befreit sind reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und in dem Drittland oder Drittgebiet von einem Tier geboren sind, das in der Gemeinschaft befruchtet und danach für die Niederkunft zeitweise ausgeführt wurde.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt die Befreiung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die unter den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Einfuhrmitgliedstaats gezüchtet, erworben oder eingeführt worden sind.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Erzeugnisse, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Die Steuerbefreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag eingeführt werden.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von in der Gemeinschaft ansässigen Fischern auf Seen und in Flüssen, die an das Gebiet der Gemeinschaft angrenzen, betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.
Kapitel 2
Saatgut, Düngemittel und andere zur Boden- und Pflanzenbehandlung notwendige Erzeugnisse
Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich des Artikels 35 für Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe eines Drittlands oder eines Drittgebiets bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in dem betreffenden Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft haben.
(1) Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.
Die Steuerbefreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in die Gemeinschaft verbracht werden.
(2) Die Steuerbefreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Titel VII
Einfuhr von therapeutischen Stoffen, Arzneimitteln, Tieren für Laborzwecke und biologischen oder chemischen Stoffen
Kapitel 1
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
(1) Von der Steuer befreit sind
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
Kapitel 2
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
(1) Unbeschadet der Steuerbefreiung nach Artikel 143 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG sowie vorbehaltlich des Artikels 38 der vorliegenden Richtlinie sind von der Steuer befreit:
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
Die Steuerbefreiung gilt nur für Waren, die
Die Steuerbefreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.
Kapitel 3
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
Von der Steuer befreit sind Sendungen, die Muster von Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum steuerfreien Empfang solcher Sendungen ermächtigt worden sind.
Kapitel 4
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in der Gemeinschaft erforderliche Menge.
Titel VIII
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Gegenstände
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmung
Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der Gegenstände begrenzen, für die die Befreiung nach den Kapiteln 2, 3 und 4 gilt, um Missbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.
Kapitel 2
Gegenstände für allgemeine Zwecke
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 44, 45 und 46:
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als "lebenswichtige Gegenstände" die Gegenstände, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
(1) Die in Artikel 43 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, denen die Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine Organisation, die nach der Artikeln 43 und 45 Anspruch auf Steuerbefreiung hat, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Steuerbefreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in Artikel 43 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Gegenstände zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 43 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel 3
Gegenstände für behinderte Personen
(1) Von der Steuer befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und anderer körperlich oder geistig behinderter Personen gestalteten Gegenstände, die
(2) Die Steuerbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt steuerfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, steuerfrei eingeführt werden könnten.
(3) Die steuerfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und sonstiger behinderter Personen verwendet werden.
(1) Die unter Steuerbefreiung eingeführten Gegenstände können von den begünstigten Einrichtungen oder Organisationen an die von ihnen betreuten, in Artikel 48 genannten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten ist.
(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.
Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die selbst zur steuerfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf die Gewährung dieser Steuerbefreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in Artikel 48 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, steuerfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den von der Steuerbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in Artikel 48 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel 4
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 52 bis 57 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
Die Steuerbefreiung gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 51 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.
Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, von denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in Artikel 51 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Gegenstände im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach diesem Kapitel oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Anrecht auf Steuerbefreiung haben, so bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die Gegenstände von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen wird auf die Gegenstände die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in diesem Kapitel vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Titel IX
Einfuhren im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Kapitel 1
Auszeichnungen und Ehrengaben
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von der Steuer befreit:
Kapitel 2
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Von der Steuer befreit sind - gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr - vorbehaltlich der Artikel 60 und 61 Gegenstände,
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
Kapitel 3
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Gegenstände
(1) Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
Titel X
Einfuhr von Gegenständen zur Absatzförderung
Kapitel 1
Warenmuster oder -proben von geringem Wert
(1) Von der Steuer befreit sind unbeschadet von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art zu beschaffen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Steuerbefreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
(3) Als "Warenmuster oder -proben" im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.
Kapitel 2
Werbedrucke und Werbegegenstände
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 65 Werbedrucke, z.B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.
Von der Steuer befreit sind die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
Kapitel 3
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Gegenstände
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 68 bis 71:
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":
Zum Verkauf von Waren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen sind von dieser Definition ausgenommen.
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren,
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
Von der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:
Titel XI
Gegenstände, die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführt werden
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 73 bis 78 Gegenstände, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
Unbeschadet von Artikel 76 wird die Steuerbefreiung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Die Steuerbefreiung wird nur für die Menge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Gegenstände eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.
(1) Die Steuerbefreiung gilt auch für Gegenstände, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung
(2) Als "restliche Waren" im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Gegenstände.
Außer bei Anwendung von Artikel 76 Absatz 1 wird auf die restlichen Waren die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 72 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für diese Abfälle oder diesen Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.
Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Gegenstände erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
Titel XII
Verschiedene Einfuhren
Kapitel 1
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
Von der Steuer befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.
Kapitel 2
Werbematerial für den Fremdenverkehr
Von der Steuer befreit sind:
Kapitel 3
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
(1) Von der Steuer befreit sind:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe r genannte Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder wenn sie zwar entgeltlich eingeführt, jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen geliefert werden.
Kapitel 4
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz, auch Wärmeschutz, von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft dienen, sofern
Kapitel 5
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
Von der Steuer befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für die Tiere während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Kapitel 6
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 85, 86 und 87
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Behältern gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, als Hauptbehälter.
Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:
Die Mitgliedstaaten können die von der Steuer befreite Treibstoffmenge beschränken bei
(1) Treibstoffe, die von der Steuer befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von den von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
(2) Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Wert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Die Befreiung gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
Kapitel 7
Gegenstände für den Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für in der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer eines Drittlandes eingeführt werden.
Kapitel 8
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Von der Steuer befreit sind
Titel XIII
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Ist in dieser Richtlinie vorgesehen, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Der Gegenwert des Euro in Landeswährung, der bei der Anwendung dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der Euro-Beträge ergeben, zu runden.
(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Höhe der Steuerbefreiungen unverändert beizubehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, wenn die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge der Steuerbefreiung von der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Steuerbefreiung um weniger als 5 v. H. oder eine Verringerung dieser Befreiung zur Folge hätte.
Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:
Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit; soweit diese Vorschriften durch bloßen Verweis auf gleichlautende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen werden, vermerken sie dies.
Die Richtlinie 83/181/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. C 175 vom 28.07.2009 S. 123.
3) ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 38.
5) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.
6) ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1.
Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | Anhang I |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3704 00 | Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt: |
ex 3704 00 10 | - Platten und Filme:
- kinematografische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
ex 3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:
- erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: |
3706 10 | - mit einer Breite von 35 mm oder mehr:
- - andere: |
ex 3706 10 99 | - - - andere Positive:
- Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) |
3706 90 | - andere:
- - andere: - - - andere Positive: |
ex 3706 90 51 | - Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) |
ex 3706 90 91 | - archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist |
ex 3706 90 99 | - Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:
- andere: |
4911 99 | - - andere: |
ex 4911 99 00 | - - - andere:
- Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden |
ex 8523 | Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
- erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
ex 9023 00 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:
- Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken - Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln |
Verschiedene | Hologramme mit Laser
Multimedia-Spiele Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 96)
Richtlinie 83/181/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 38). | |
Richtlinie 85/346/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 183 vom 16.07.1985 S. 21). | |
Richtlinie 88/331/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 151 vom 17.06.1988 S. 79). | |
Richtlinie 89/219/EWG der Kommission
(ABl. Nr. L 92 vom 05.04.1989 S. 13). | |
Richtlinie 91/680/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991 S. 1). | Nur in Bezug auf dessen Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 |
Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. XIII.B.4
(ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 276). |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 96)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
83/181/EWG | 30. Juni 1984 |
85/346/EWG | 1. Oktober 1985 |
88/331/EWG | 1. Januar 1989 |
89/219/EWG | 1. Juli 1989 |
91/680/EWG | 31. Dezember 1992 |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 83/181/EWG | Vorliegende Richtlinie |
- | Titel I |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Titel I | Titel II |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 2 bis 5 | Artikel 3 bis 6 |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 bis 10 | Artikel 8 bis 11 |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 | Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 12 einleitender Satz | Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 12 Buchstabe a Satz 1 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Buchstabe a Satz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 12 Buchstabe b | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 13 | Artikel 14 |
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich Satz 1 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich Satz 2 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 | Artikel 16 |
Kapitel III | Kapitel 3 |
Artikel 16 bis 19 | Artikel 17 bis 20 |
Titel II | Titel III |
Artikel 20 und 21 | Artikel 21 und 22 |
Titel III | Titel IV |
Artikel 22 und 23 | Artikel 23 und 24 |
Titel IV | Titel V |
Artikel 24 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 25 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 24 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 2 | - |
Artikel 25 Absatz 3 | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 26, 27 und 28 | Artikel 27, 28 und 29 |
Titel V | Titel VI |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 29 Absatz 1 | Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 | Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 3 | Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 30, 31 und 32 | Artikel 31, 32 und 33 |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 33 | Artikel 34 |
Artikel 34 Absätze 1 und 2 | Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 34 Absatz 3 | Artikel 35 Absatz 2 |
Titel VI | Titel VII |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 35 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 36 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich | - |
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 35 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 35 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 35 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 36 Absatz 1 | Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 37 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 36 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 37 und 38 | Artikel 38 und 39 |
Kapitel IIa | Kapitel 3 |
Artikel 38a | Artikel 40 |
Kapitel III | Kapitel 4 |
Artikel 39 | Artikel 41 |
Titel VII | Titel VIII |
- | Kapitel 1 |
Artikel 40 | Artikel 42 |
Kapitel I | Kapitel 2 |
Artikel 41 bis 45 | Artikel 43 bis 47 |
Kapitel II | Kapitel 3 |
Artikel 46, 47 und 48 | Artikel 48, 49 und 50 |
Kapitel III | Kapitel 4 |
Artikel 49 Absätze 1 und 2 | Artikel 51 Absätze 1 und 2 |
Artikel 50 bis 55 | Artikel 52 bis 57 |
Titel VIII | Titel IX |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 56 | Artikel 58 |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 57 und 58 | Artikel 59 und 60 |
Artikel 59 einleitender Satz | Artikel 61 einleitender Satz |
Artikel 59 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 61 Buchstaben a, b und c |
Kapitel III | Kapitel 3 |
Artikel 60 Unterabsatz 1 einleitender Satz | Artikel 62 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 60 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 | Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 | Artikel 62 Absatz 2 |
Artikel 60 Unterabsatz 2 | Artikel 62 Absatz 3 |
Titel IX | Titel X |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 61 | Artikel 63 |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 62 einleitender Satz | Artikel 64 einleitender Satz |
Artikel 62 Buchstabe a | Artikel 64 Buchstabe a |
Artikel 62 Buchstabe b | - |
Artikel 62 Buchstabe c | Artikel 64 Buchstabe b |
Artikel 63 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 65 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 | Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 | Artikel 65 Absatz 2 |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 63 Absatz 2 | - |
Artikel 64 | Artikel 66 |
Kapitel III | Kapitel 3 |
Artikel 65 Absatz 1 | Artikel 67 Absatz 1 |
Artikel 65 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a bis e | Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 65 Absatz 2 letzter Satz | Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 66 bis 69 | Artikel 68 bis 71 |
Titel X | Titel XI |
Artikel 70 bis 73 | Artikel 72 bis 75 |
Artikel 74 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 76 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 74 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
Artikel 74 Absatz 2 | Artikel 76 Absatz 2 |
Artikel 75 und 76 | Artikel 77 und 78 |
Titel XI | Title XII |
Kapitel I | Kapitel 1 |
Artikel 77 | Artikel 79 |
Kapitel II | Kapitel 2 |
Artikel 78 | Artikel 80 |
Kapitel III | Kapitel 3 |
Artikel 79 Buchstaben a bis q | Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben a bis q |
Artikel 79 Buchstabe r Satz 1 | Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe r |
Artikel 79 Buchstabe r Satz 2 | Artikel 81 Absatz 2 |
Artikel 79 Buchstabe s | Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe s |
Kapitel IV | Kapitel 4 |
Artikel 80 | Artikel 82 |
Kapitel V | Kapitel 5 |
Artikel 81 | Artikel 83 |
Kapitel VI | Kapitel 6 |
Artikel 82 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 84 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) und Ziffer ii) |
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 82 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitender Satz |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich Unterabsatz 1 | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i) |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich Unterabsatz 2 | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) |
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 83 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 85 einleitender Satz |
Artikel 83 Buchstabe a | Artikel 85 Buchstabe a |
Artikel 83 Buchstabe b | - |
Artikel 83 Buchstabe c | Artikel 85 Buchstabe b |
Artikel 83 Absatz 2 | - |
Artikel 84 | Artikel 86 |
Artikel 85 Absätze 1 und 2 | Artikel 87 Absätze 1 und 2 |
Artikel 86 | Artikel 88 |
Kapitel VII | Kapitel 7 |
Artikel 87 | Artikel 89 |
Kapitel VIII | Kapitel 8 |
Artikel 88 | Artikel 90 |
Titel XII | Titel XIII |
Artikel 89, 90 und 91 | Artikel 91, 92 und 93 |
Artikel 92 | Artikel 94 |
Artikel 93 Absatz 1 | - |
Artikel 93 Absatz 2 | Artikel 95 |
- | Artikel 96 |
- | Artikel 97 |
Artikel 94 | Artikel 98 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
ENDE |