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Regelwerk, EU 2009, Umwelt - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 13 A;
VO (EU) 2021/1119 - ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien ID 240471

__________________________________________________________________________________

Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 1210/90

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Der Vertrag sieht die Entwicklung und die Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Zielsetzungen und die Grundsätze dar, von denen eine solche Politik geleitet sein sollte.

(3) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

(4) Nach Artikel 174 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.

(5) Die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Umweltdaten auf europäischer Ebene ist notwendig, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes unentbehrlichen Maßnahmen zu ergreifen, deren Ergebnisse zu beurteilen und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherzustellen.

(6) In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten gibt es bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern bzw. solche Dienste leisten.

(7) Diese sind die Grundlage des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, dessen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene der Europäischen Umweltagentur übertragen wurde.

(8) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für die Ausübung des in Artikel 255 des Vertrags festgeschriebenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 festgelegt.

(9) Die Agentur muss mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen zusammenarbeiten, damit die Kommission die uneingeschränkte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes gewährleisten kann.

(10) Status und Aufbau der Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen ermöglichen.

(11) Die Agentur muss rechtlich unabhängig sein, jedoch zu den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten enge Beziehungen unterhalten.

(12) Es ist wünschenswert, anderen Ländern, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielsetzungen der Agentur teilen, gemäß zwischen ihnen und der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen den Zugang zu der Agentur zu ermöglichen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung sieht eine Europäische Umweltagentur (nachfolgend als "die Agentur" bezeichnet) und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes vor.

(2) Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten:

  1. objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können, und hierfür
  2. die nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben werden.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzung erfüllt die Agentur folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten - und Koordinierung des in Artikel 4 genannten Netzes; in diesem Rahmen stellt die Agentur die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Daten - insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen - sicher,
  2. Bereitstellung - für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten - der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von sinnvollen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und- vorschriften erfüllen kann;
  3. Unterstützung der Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen durch geeignete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen (unter anderem durch Beteiligung an der Ausarbeitung von Fragebögen, Bearbeitung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Verbreitung der Ergebnisse) entsprechend dem Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur mit dem Ziel der Koordinierung der Berichterstattung;
  4. auf Ersuchen und, sofern dies mit dem Jahresprogramm der Agentur vereinbar ist, Beratung einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass die Erfüllung der übrigen in diesem Artikel festgelegten Aufgaben durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird; eine solche Beratung kann auf besonderes Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung durch Gutachter einschließen;
  5. Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, sowie Ausbau und Weiterführung eines Referenzzentrums für Umweltinformationen; die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;
  6. Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren auf geeignetem Wege;
  7. Förderung einer Berücksichtigung europäischer Umweltinformationen in internationalen Umweltüberwachungsprogrammen wie denjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchgeführt werden;
  8. alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der sowie die Tendenzen und Aussichten für die Umwelt, ergänzt durch Indikatorenberichte über spezifische Schwerpunktthemen;
  9. Förderung der Entwicklung und der Anwendung von Verfahren zur Vorhersage im Umweltbereich, damit rechtzeitig geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können;
  10. Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Umwelt;
  11. Förderung des Informationsaustausches über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden;
  12. Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 genannten Einrichtungen und Programmen;
  13. umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck;
  14. Unterstützung der Kommission beim Austausch von Informationen über die Entwicklung der Verfahren und bewährtesten Praktiken für Umweltverträglichkeitsprüfungen;
  15. Unterstützung der Kommission bei der Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse einschlägiger Umweltforschungen in einer Form, die von größtmöglichem Nutzen für die Formulierung einer Politik ist.

Artikel 3

(1) Die wichtigsten Tätigkeiten der Agentur sollen so weit wie möglich die Erfassung aller Informationen zur Beschreibung des derzeitigen und voraussichtlichen Zustandes der Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten ermöglichen:

  1. Umweltqualität;
  2. Umweltbelastungen;
  3. Umweltempfindlichkeit;

wobei diese Gesichtspunkte in den Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu stellen sind.

(2) Die Agentur liefert Informationen, die unmittelbar zur Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft verwendet werden können.

Folgende Gebiete haben Vorrang:

  1. Luftqualität und atmosphärische Emissionen;
  2. Wasserqualität, Schadstoffe und Wasserressourcen;
  3. Zustand des Bodens, der Tier- und Pflanzenarten und der Biotope;
  4. Nutzung des Bodens und der natürlichen Hilfsquellen;
  5. Abfallbewirtschaftung;
  6. Geräuschemissionen;
  7. umweltgefährdende Chemikalien;
  8. Schutz der Küstengebiete und der Meere.

Es werden insbesondere Phänomene erfasst, die grenzüberschreitenden Charakter haben, mehrere Länder betreffen oder weltweit zu beobachten sind.

Ferner wird der sozioökonomischen Dimension Rechnung getragen.

(3) Darüber hinaus kann die Agentur beim Austausch von Informationen mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, auch mit dem Europäischen Netz zur Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft (IMPEL-Netz).

Bei ihrer Tätigkeit vermeidet die Agentur Überschneidungen mit Tätigkeiten, die bereits von anderen Stellen und Einrichtungen in Angriff genommen worden sind.

Artikel 4

(1) Das Netz umfasst Folgendes:

  1. die wichtigsten Bestandteile der einzelstaatlichen Informationsnetze;
  2. die innerstaatlichen Anlaufstellen;
  3. die themenspezifischen Ansprechstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze - insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten vorrangigen Bereichen - einschließlich der zuständigen Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur ihren Beitrag leisten könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollständigen geografischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten arbeiten - soweit angemessen - mit der Agentur zusammen und beteiligen sich gemäß dem Arbeitsprogramm der Agentur an den Arbeiten des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, indem sie landesweit Daten sammeln, zusammenfassen und analysieren.

Die Mitgliedstaaten können sich auch zusammenschließen, um bei diesen Tätigkeiten grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten.

(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere unter den Stellen gemäß Absatz 2 oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine "innerstaatliche Anlaufstelle" benennen, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur, den dem Netz angeschlossenen Stellen oder sonstigen Einrichtungen, einschließlich der in Absatz 4 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bis zum 30. April 1994 festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten.

Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes besondere Aufgaben wahrnimmt.

Diese Stellen arbeiten mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen zusammen.

(5) Die themenspezifischen Ansprechstellen werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verwaltungsrat für einen Zeitraum benannt, der nicht länger sein darf als die Laufzeit des Mehrjahres-Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 4. Diese Benennungen können jedoch verlängert werden.

(6) Die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen muss in dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(7) Die Agentur überprüft insbesondere anhand des Mehrjahres-Arbeitsprogramms in regelmäßigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzes gemäß Absatz 2 und nimmt daran die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Mitteilungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

Artikel 5

Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

Artikel 6

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2) Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.

Artikel 7

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 8

(1) Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertreter der Kommission an. Außerdem können die anderen an der Agentur beteiligten Länder nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen je einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden.

Ferner benennt das Europäische Parlament zwei auf dem Gebiet des Umweltschutzes besonders qualifizierte wissenschaftliche Persönlichkeiten als Mitglieder des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage des persönlichen Beitrags, den sie zu den Arbeiten der Agentur leisten können, ausgewählt werden.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich vertreten lassen.

(2) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern für den Zeitraum von drei Jahren einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.

Der Verwaltungsrat wählt ein Büro, an das er nach den von ihm festzulegenden Regeln bestimmte Durchführungsaufgaben delegieren kann.

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet ein auf den vorrangigen Gebieten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beruhendes Mehrjahres-Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines Entwurfs, der nach Anhörung des in Artikel 10 genannten wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission von dem in Artikel 9 genannten Exekutivdirektor vorgelegt worden ist. Das Mehrjahres-Arbeitsprogramm enthält - unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft - den Entwurf eines mehrjährigen Haushaltsvorschlags.

(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des Mehrjahresprogramms alljährlich das Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepasst werden.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

(7) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Artikel 9

(1) Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur. Dem Exekutivdirektor obliegt Folgendes:

  1. die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme;
  2. die laufende Verwaltung der Agentur;
  3. die Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 genannten Aufgaben;
  4. die Erstellung und Veröffentlichung der in Artikel 2 Buchstabe h genannten Berichte;
  5. alle Entscheidungen in Personalfragen sowie die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben.

Vor der Einstellung des wissenschaftlichen Personals der Agentur holt er die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats gemäß Artikel 10 ein.

(2) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Artikel 10

(1) Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen und zu jeder wissenschaftlichen Frage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur, die ihm der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor vorlegt, Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirates werden veröffentlicht.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig; bei der Ernennung werden unter anderem die wissenschaftlichen Bereiche berücksichtigt, die im Beirat abgedeckt sein müssen, damit die Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen unterstützt werden kann. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für den Beirat.

Artikel 10a 21

(1) Es wird ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden "Beirat") eingesetzt.

(2) Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Die Mitglieder des Beirats erfüllen die in Absatz 3 genannten Kriterien. Höchstens zwei Mitglieder des Beirats besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder des Beirats müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(3) Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann. Bei der Auswahl der Mitglieder des Beirats bemüht sich der Verwaltungsrat um ein breit gefächertes Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit. Die Auswahl erfolgt anhand folgender Kriterien:

  1. wissenschaftliche Exzellenz;
  2. Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;
  3. breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltwissenschaft oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;
  4. Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Der Beirat wählt unter seinen Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Beirat ergänzt die Arbeit der Agentur, handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch unabhängig. Der Beirat legt sein jährliches Arbeitsprogramm unabhängig fest und konsultiert dabei den Verwaltungsrat. Der Vorsitz des Beirats unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor über dieses Programm und seine Durchführung.

Artikel 11 21

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuss der Gemeinschaft sowie Zahlungen für geleistete Dienste.

(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit an das Netz angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen sowie mit Dritten geschlossen wurden.

(5) Der Haushaltsplan der Agentur schließt auch die Ausgaben für den Beirat ein.

Artikel 12

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend "Haushaltsbehörde" genannt).

(3) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(4) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(5) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 13

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsfihrung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 6.

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6) Der Exekutivdirektor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 7 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission zugestimmt hat.

Artikel 15

(1) Die Agentur sucht aktiv die Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen und Programmen der Gemeinschaft zusammen, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und den Umweltforschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft. Insbesondere soll

  1. die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle die in Anhang I unter Buchstabe A genannten Aufgaben umfassen;
  2. die Koordinierung mit Eurostat und dem Statistischen Programm der Europäischen Gemeinschaften nach den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Leitlinien erfolgen.

(2) Die Agentur arbeitet ferner aktiv mit anderen Stellen wie der Europäischen Weltraumorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Europarat, der Internationalen Energieagentur sowie den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, insbesondere dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für Meteorologie und der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen.

(3) In Bereichen von gemeinsamem Interesse kann die Agentur mit Einrichtungen in Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind und die Daten, Informationen und Sachkenntnisse sowie Verfahren für die Sammlung Analyse und Bewertung von Daten von gemeinsamem Interesse anbieten können, die für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten der Agentur erforderlich sind.

(4) Bei der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden muss.

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 17

Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 18

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof aufgrund der Schiedsklausel, die in den von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den von ihr oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof entscheidet in allen Streitsachen über die Höhe solcher Ersatzansprüche.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Die Agentur steht Nichtmitgliedern der Gemeinschaft, die mit diesen und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben, aufgrund von Abkommen, die sie nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags mit der Gemeinschaft geschlossen haben, offen.

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Verordnungen wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.


1) ABl. C 162 vom 25.06.2008 S. 86.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.
3) ABl. L 120 vom 11.05.1990 S. 1.
4) Siehe Anhang II.
5) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
6) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
7) ABl. L 357 vom 31.12.2002 S. 72.

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Anhang I


A. Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle

B. Zusammenarbeit mit Eurostat

  1. Die Agentur nutzt so weit wie möglich Informationen, die im Rahmen der offiziellen statistischen Dienste der Gemeinschaft gesammelt werden. Grundlage dieses Systems sind die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Verbreitung von Gesellschafts- und Wirtschaftsstatistiken, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und damit zusammenhängender Informationen.
  2. Das statistische Programm im Umweltbereich wird vom Exekutivdirektor der Agentur mit dem Generaldirektor von Eurostat vereinbart und dem Verwaltungsrat der Agentur sowie dem Ausschuss "Statistisches Programm" zur Annahme vorgelegt.
  3. Das statistische Programm wird in dem von den internationalen statistischen Stellen wie der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen, der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) und der OECD festgelegten Rahmen erarbeitet und durchgeführt.

________

1) Die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten soll den Arbeiten des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen Rechnung tragen.

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Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 20)
Anhang II


Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates(ABl. L 120 vom 11.05.1990 S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates(ABl. L 117 vom 05.05.1999 S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 1).

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EntsprechungstabelleAnhang III


Verordnung (EWG) Nr. 1210/90Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 EinleitungsteilArtikel 1 Absatz 2 Einleitungsteil
Artikel 1 Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 2 EinleitungsteilArtikel 2 Einleitungsteil
Artikel 2 Ziffer iArtikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Ziffer ii erster GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 Ziffer ii zweiter GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe c
Artikel 2 Ziffer ii dritter GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Ziffer iiiArtikel 2 Buchstabe e
Artikel 2 Ziffer ivArtikel 2 Buchstabe f
Artikel 2 Ziffer vArtikel 2 Buchstabe g
Artikel 2 Ziffer viArtikel 2 Buchstabe h
Artikel 2 Ziffer viiArtikel 2 Buchstabe i
Artikel 2 Ziffer viiiArtikel 2 Buchstabe j
Artikel 2 Ziffer ixArtikel 2 Buchstabe k
Artikel 2 Ziffer xArtikel 2 Buchstabe 1
Artikel 2 Ziffer xiArtikel 2 Buchstabe m
Artikel 2 Ziffer xiiArtikel 2 Buchstaben
Artikel 2 Ziffer xiiiArtikel 2 Buchstabe o
Artikel 3 Absatz 1 einleitende WorteArtikel 3 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iiArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iiiArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 1 EinleitungsteilArtikel 3 Absatz 1 Einleitungsteil
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 EinleitungsteilArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungsteil
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 sechster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 siebenter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe g
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 achter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe h
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 3 Absatz 3Artikel 3 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1 EinleitungsteilArtikel 4 Absatz 1 Einleitungsteil
Artikel 4 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe c


Verordnung (EWG) Nr. 1210/90Vorliegende Richtlinie
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von "Im Hinblick" bis "Umweltinformationsnetzes"-
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von "insbesondere" bis ,ihres Hoheitsgebiets"Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 von "insbesondere" bis ihres Hoheitsgebiets"
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 4 Absatz 3Artikel 4 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 4Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1-
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2Artikel 4 Absatz 5
Artikel 4 Absätze 6 und 7Artikel 4 Absätze 6 und 7
Artikel 5Artikel 5 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2-
Artikel 6 Absatz 3Artikel 6 Absatz 2
Artikel 7 und 8Artikel 7 und 8
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 EinleitungssatzArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster GedankenstrichArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4
Artikel 9 Absatz 2Artikel 9 Absatz 2
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12Artikel 12
Artikel 13Artikel 13
Artikel 14Artikel 14
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 EinleitungsteilArtikel 15 Absatz 1 Einleitungsteil
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster GedankenstrichArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 2Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 2aArtikel 15 Absatz 3
Artikel 15 Absatz 3Artikel 15 Absatz 4
Artikel 16Artikel 16
Artikel 17Artikel 17
Artikel 18Artikel 18
Artikel 19Artikel 19
Artikel 20-
-Artikel 20
Artikel 21Artikel 21
AnhangAnhang I
-Anhang II
-Anhang III


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