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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2009/424/EG der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4020)

(ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2009 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1, insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 1. Juli 2000 wird durch die Richtlinie 76/769/EWG die Abgabe von gefärbten und parfümier ten Lampenölen, die bei der Verwendung in dekorativen Lampen als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit dem Risikosatz R65 gekennzeichnet sind, an die Verbraucher beschränkt.

(2) Obwohl in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 2 und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 3 vorgeschrieben ist, dass Behälter von mit R65 gekennzeichneten flüssigen Grillanzündern und Lampenölen mit kindergesicherten Verschlüssen zu versehen sind, kommt es nach wie vor zu Unfällen, wenn die Behälter entweder nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden oder der Stoff von einem großen Originalbehälter in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse umgefüllt wurde.

(3) Gemäß den von den nationalen Behörden übermittelten Daten gehen von den unparfümierten und ungefärbten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern, die mit R65 gekennzeichnet sind, offensichtlich Gefahren für die menschliche Gesundheit und insbesondere für die Gesundheit von Kleinkindern aus, da sie bei Ingestion zu Störungen der Atmung und des Atmungsapparats führen.

(4) Daher ist es notwendig, die derzeitigen Bestimmungen über in dekorativen Lampen verwendete Lampenöle zu verschärfen und sicherzustellen, dass die als flüssige Grillanzünder verkauften und zur Abgabe an private Verbraucher bestimmten Stoffe und Gemische auf geeignete Weise gekennzeichnet sind.

(5) Damit die unbeabsichtigte Ingestion durch Kleinkinder möglichst verhindert wird, sollte durch neue Verpackungsvorschriften sichergestellt werden, dass Lampenöle und flüssige Grillanzünder die Neugier von Kindern weniger stark wecken oder fördern und derartige Produkte nicht für Getränke gehalten werden. Die Größe des Behälters sollte ebenfalls beschränkt werden, damit Unfälle im Zusammenhang mit dem Umfüllen von Originalbehältern in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse oder geeignete Kennzeichnung möglichst verhindert werden.

(6) Im September 2002 wurde eine europäische Norm für die Gestaltung von sicheren dekorativen Lampen (EN 14059) angenommen, damit weitgehend ausgeschlossen ist, dass die in dekorativen Öllampen verwendeten Öle für Kleinkinder zugänglich sind. Bei dieser Norm ist da von auszugehen, dass die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 4 eingehalten wird. Der Verbraucherschutz muss verstärkt werden, indem die Einhaltung dieser Norm verlangt wird.

(7) Mit den in dieser Entscheidung festgelegten Einschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung wird dem derzeitigen Stand der Kenntnisse über sicherere Alternativen Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten soll ten der Kommission in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Alternativen Bericht erstatten, damit eine Überprüfung durch die Europäische Chemikalien agentur erleichtert wird. Die Agentur sollte aufgrund der Wirksamkeit der zur Gewährleistung der Sicherheit von Kindern vorgeschlagenen Maßnahmen beurteilen, ob zusätzliche Maßnahmen und ein Verbot von flüssigen Grillanzündern und von Brennstoff für dekorative Lampen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt die Agentur die Anforderungen von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 5.

(8) Durch die Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/769/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 6 werden den Herstellern von gefährlichen Stoffen, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Dezember 2010 Verpflichtungen auf erlegt. Damit die in diese Entscheidung zusätzlich aufgenommenen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften leichter umzusetzen sind, sollte derselbe Stichtag für jene Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Lampenöle und Grillanzünder in der Gemeinschaft in Verkehr bringen. Darüber hinaus sollte der neue, durch die Richtlinie 2008/112/EG eingeführte Gefahrenhinweis (H304) verwendet werden.

(9) Die Richtlinie 76/769/EWG wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Durch Anhang XVII dieser Verordnung wird Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG ersetzt. Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG sollten daher in den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden.

(10) Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2009


1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201.
2) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
3) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
4) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
5) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 S. 3.
6) ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68.

.

 Anhang

Anhang I Punkt 3 der Richtlinie 76/769/EWG erhält folgende Fassung:

"3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates * und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** als gefährlich gelten
  1. Dürfen nicht verwendet werden
    • in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
    • in Scherzspielen;
    • in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
  2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern
    • sie als Brennstoff für die Abgabe an private Verbraucher in dekorativen Öllampen verwendet werden können und
    • sie als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.
  4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
  5. Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Vermerke:

      'Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren' sowie ab dem 1. Dezember 2010 'Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.

    2. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 gut lesbar und unauslöschlich folgenden Vermerk: 'Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.
    3. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.
  6. Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *** (REACH) auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.
  7. Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.
*) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
**) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
***) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 S. 3."


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