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Verordnung (EG) Nr. 494/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 27
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 149 vom 12.06.2009 S. 6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 10. Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und Einzelabschlüsse, nachfolgend "Änderungen an IAS 27". Durch die Änderungen an IAS 27 wird klargestellt, unter welchen Umständen ein Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss, wie Mutterunternehmen Änderungen bei ihren Anteilen an Tochterunternehmen zu bilanzieren haben und wie die Verluste eines Tochterunternehmens zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Anteil aufzuteilen sind.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3) hat diese die EFRAG Stellungnahme geprüft
(4) Um die Kohärenz der International Accounting Standards zu gewährleisten, ist der Annahme von IAS 27 durch entsprechende Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, IFRS 4, IFRS 5, IAS 1, IAS 7, IAS 14, IAS 21, IAS 28, IAS 31, IAS 32, IAS 33, IAS 39 und an Interpretation 7 des Standing Interpretations Committee (SIC) Rechnung zu tragen.
(Red. Anm.: IAS 14 durch IFRS 8 aufgenommen gemäß Paragraph 37 IFRS 8)
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -
hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
1. International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und Einzelabschlüsse wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
2. International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, IFRS 4, IFRS 5, IAS 1, IAS 7, IAS 14, IAS 21, IAS 28, IAS 31, IAS 32, IAS 33, IAS 39 und Interpretation 7 des Standing Interpretations Committee (SIC) werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 geändert.
Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2009
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
Anhang |
International Accounting Standards
IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse
International Accounting Standard 27
Konzern und Einzelabschlüsse
Anwendungsbereich
1 Dieser Standard ist bei der Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen für eine Gruppe von Unternehmen unter der Beherrschung eines Mutterunternehmens anzuwenden.
2 Dieser Standard behandelt nicht die Methoden der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich eines aus einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden Geschäfts- oder Firmenwerts (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
3 Dieser Standard ist auch bei der Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen anzuwenden, wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet oder durch lokale Vorschriften gezwungen ist, einen Einzelabschluss aufzustellen.
Definitionen
4 Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Konzernabschluss ist der Abschluss einer Unternehmensgruppe, der die Unternehmen der Gruppe so darstellt, als handle es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen.
Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.
Eine Unternehmensgruppe ist ein Mutterunternehmen mit all seinen Tochterunternehmen.
Ein nicht beherrschender Anteil ist das Eigenkapital eines Tochterunternehmens, das einem Mutterunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zugeordnet wird.
Ein Mutterunternehmen ist ein Unternehmen mit einem oder mehreren Tochterunternehmen.
Einzelabschlüsse sind die von einem Mutterunternehmen, einem Anteilseigner eines assoziierten Unternehmens oder einem Partnerunternehmen eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens aufgestellten Abschlüsse, in denen die Anteile auf der Grundlage der unmittelbaren Kapitalbeteiligung anstatt auf Grundlage der vom Beteiligungsunternehmen berichteten Ergebnisse und seines Nettovermögens bilanziert werden.
Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich einer Nicht-Kapitalgesellschaft, wie etwa einer Personengesellschaft, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.
5 Ein Mutterunternehmen oder sein Tochterunternehmen kann Anteilseigner eines assoziierten oder Partnerunternehmens eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens sein. In diesen Fällen ist ein in Übereinstimmung mit diesem Standard aufgestellter und dargestellter Konzernabschluss so aufzustellen, dass er auch den Bestimmungen von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen entspricht.
6 Für ein in Paragraph 5 beschriebenes Unternehmen ist der Einzelabschluss ein Abschluss, der zusätzlich zu den in Paragraph 5 genannten Abschlüssen aufgestellt und dargestellt wird. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt zu werden.
7 Der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt oder Partnerunternehmen an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist, stellt keinen Einzelabschluss dar.
8 Ein Mutterunternehmen, das nach Paragraph 10 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, kann einen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss vorlegen.
Darstellung des Konzernabschlusses
9 Ein Mutterunternehmen, ausgenommen Mutterunternehmen gemäß Paragraph 10, hat einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen gemäß diesem Standard konsolidiert.
10 Ein Mutterunternehmen braucht dann, und nur dann, keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn:
11 Ein Mutterunternehmen, das sich gemäß Paragraph 10 dafür entscheidet, von der Aufstellung eines Konzernabschlusses abzusehen, und nur einen Einzelabschluss aufstellt, handelt in Übereinstimmung mit den Paragraphen 38-43.
Konsolidierungskreis
12 Der Konzernabschluss hat alle Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einzuschließen. 1).
13 Eine Beherrschung wird dann angenommen, wenn das Mutterunternehmen entweder direkt oder indirekt über Tochterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens verfügt; es sei denn, unter außergewöhnlichen Umständen lässt sich eindeutig nachweisen, dass ein derartiger Besitz keine Beherrschung begründet. Eine Beherrschung liegt ebenfalls vor, wenn das Mutterunternehmen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Stimmrechte an einem Unternehmen hält, gleichzeitig aber die Möglichkeit hat, 2)
14 Ein Unternehmen kann Aktienoptionsscheine, Aktienkaufoptionen, Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente halten, die in Stammaktien oder in ähnliche Instrumente eines anderen Unternehmens umwandelbar sind, bei deren Ausübung oder Umwandlung dem ausübenden Unternehmen möglicherweise Stimmrechte verliehen oder die Stimmrechte eines anderen Anteilsinhabers über die Finanz- und Geschäftspolitik des anderen Unternehmens beschränkt werden (potenzielle Stimmrechte). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen die Möglichkeit besitzt, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen, werden die Existenz und die Auswirkung potenzieller Stimmrechte berücksichtigt. Potenzielle Stimmrechte sind nicht als ausübbar oder umwandelbar anzusehen, wenn sie zum Beispiel erst zu einem künftigen Termin oder bei Eintritt eines künftigen Ereignisses ausgeübt oder umgewandelt werden können.
15 Bei der Beurteilung der Frage, ob potenzielle Stimmrechte zur Beherrschung beitragen, untersucht das Unternehmen alle Tatsachen und Umstände, die die potenziellen Stimmrechte beeinflussen (einschließlich der Bedingung für die Ausübung dieser Rechte und sonstiger vertraglicher Vereinbarungen, gleich ob in der Einzelfallbetrachtung oder im Zusammenhang), ausgenommen die Absicht des Managements und die finanziellen Möglichkeiten zur Ausübung oder Umwandlung solcher Rechte.
16 Ein Tochterunternehmen ist nicht von der Konsolidierung ausgeschlossen, nur weil der Anteilseigner eine Wagniskapital-Organisation, ein Investmentfonds, ein Unit Trust oder ein ähnliches Unternehmen ist.
17 Ein Tochterunternehmen ist nicht von der Konsolidierung ausgeschlossen, wenn sich seine Geschäftstätigkeit von der anderer Unternehmen der Gruppe unterscheidet. Werden solche Tochterunternehmen konsolidiert und im Konzernabschluss zusätzliche Informationen über ihre abweichende Geschäftstätigkeit geliefert, so werden auf diese Weise bessere Informationen zur Verfügung gestellt als ohne Konsolidierung. Die in IFRS 8 Geschäftssegmente vorgeschriebenen Angaben tragen beispielsweise dazu bei, die Bedeutung abweichender Geschäftsfelder innerhalb der Unternehmensgruppe zu erläutern.
Konsolidierungsverfahren
18 Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses werden die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen durch Addition gleichartiger Posten der Vermögenswerte, der Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge und der Aufwendungen zusammengefasst. Damit der Konzernabschluss die Rechnungslegungsinformationen über die Unternehmensgruppe so darstellt, als handle es sich bei dem Konzern um ein einziges Unternehmen, wird wie folgt verfahren:
19 Wenn potenzielle Stimmrechte bestehen, werden die Anteile am Gewinn oder Verlust und den Eigenkapitalbewegungen, die dem Mutterunternehmen und den nicht beherrschenden Anteilen zugewiesen werden, auf Grundlage der bestehenden Eigentumsanteile und nicht mit Blick auf die mögliche Ausübung oder Umwandlung potenzieller Stimmrechte bestimmt.
20 Konzerninterne Salden, Geschäftsvorfälle, Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe zu eliminieren.
21 Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle, einschließlich Erträge, Aufwendungen und Dividenden, werden in voller Höhe eliminiert. Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Geschäftsvorfällen, die im Buchwert von Vermögenswerten, wie Vorräten und Anlagevermögen, enthalten sind, sind in voller Höhe zu eliminieren. Konzerninterne Verluste können auf eine Wertminderung hinweisen, die im Konzernabschluss ausgewiesen werden muss. IAS 12 Ertragsteuern ist auf vorübergehende Differenzen anzuwenden, die sich aus der Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus gruppeninternen Transaktionen ergeben.
22 Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind auf den gleichen Abschlussstichtag aufzustellen Haben Mutter und Tochterunternehmen nicht den gleichen Abschlussstichtag, dann stellt das Tochterunternehmen zu Konsolidierungszwecken einen Zwischenabschluss auf den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens auf, sofern dies nicht undurchführbar ist.
23 Wird gemäß Paragraph 22 der Abschluss eines Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden Abschlussstichtag aufgestellt, so sind für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse, die zwischen diesem Abschlussstichtag und dem Abschlussstichtag des Mutterunternehmens eingetreten sind, Anpassungen vorzunehmen. Die Differenz zwischen den Abschlussstichtagen von Tochterunternehmen und Mutterunternehmen darf auf keinen Fall mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen von den Abschlussstichtagen müssen von Periode zu Periode gleich bleiben
24 Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Rechnungslegungsmethoden anzuwenden
25 Wenn ein Unternehmen der Gruppe andere Rechnungslegungsmethoden anwendet als im Konzernabschluss für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen, ist der Abschluss dieses Unternehmens bei der Aufstellung des Konzernabschlusses entsprechend anzupassen.
26 Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens werden entsprechend IFRS 3 vom Erwerbszeitpunkt an in den Konzernabschluss einbezogen. Erträge und Aufwendungen des Tochterunternehmens müssen auf den Werten der Vermögenswerte und Schulden basieren, die im Konzernabschluss des Mutterunternehmens zum Erwerbszeitpunkt angesetzt werden. So müssen beispielsweise Abschreibungsaufwendungen, die in der konsolidierten Gesamtergebnisrechnung nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst werden, auf den beizulegenden Zeitwerten der im Konzernabschluss zum Erwerbszeitpunkt angesetzten abschreibungsfähigen Vermögenswerte basieren. Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens werden bis zu dem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen, an dem die Beherrschung durch das Mutterunternehmen endet.
27 Nicht beherrschende Anteile sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals, aber getrennt vom Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens auszuweisen
28 Gewinn oder Verlust und jeder Bestandteil des sonstigen Ergebnisses werden den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet. Das Gesamtergebnis wird den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen selbst dann zugeordnet, wenn dies dazu führt, dass die nicht beherrschenden Anteile einen Negativsaldo aufweisen.
29 Falls ein Tochterunternehmen kumulative Vorzugsaktien ausgegeben hat, welche als Eigenkapital eingestuft sind und zu den nicht beherrschenden Anteilen gehören, hat das Mutterunternehmen seinen Anteil am Gewinn oder Verlust nach Abzug der Vorzugsdividende auf diese Vorzugsaktien zu berechnen, unabhängig davon, ob ein Dividendenbeschluss vorliegt.
30 Änderungen der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert (d.h. als Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln).
31 Unter diesen Umständen sind die Buchwerte der beherrschenden und nicht beherrschenden Anteile anzupassen, so dass sie die Änderungen der an dem Tochterunternehmen bestehenden Anteilsquoten widerspiegeln. Jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizulegenden Zeitwert der gezahlten oder erhaltenen Gegenleistung ist unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzuordnen.
Verlust der Beherrschung
32 Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verlieren, ohne dass sich die absoluten oder relativen Eigentumsverhältnisse ändern. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn ein Tochterunternehmen unter die Kontrolle staatlicher Behörden, Gerichte, Zwangsverwalter oder Aufsichtbehörden gerät. Auch vertragliche Vereinbarungen könnten ein Grund sein.
33 Ein Mutterunternehmen könnte die Beherrschung über ein Tochterunternehmen in zwei oder mehreren Vereinbarungen (Transaktionen) verlieren. Manchmal weisen Umstände jedoch darauf hin, dass mehrere Vereinbarungen als eine einzelne Transaktion zu bilanzieren sind. Um zu bestimmen, ob mehrere Vereinbarungen als eine einzelne Transaktion zu bilanzieren sind, hat ein Mutterunternehmen alle Bedingungen dieser Vereinbarungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Einer oder mehrere der folgenden Punkte können darauf hindeuten, dass das Mutterunternehmen mehrere Vereinbarungen als eine einzelne Transaktion bilanzieren muss:
34 Wenn ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert,
35 Wenn ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert, hat es alle im sonstigen Ergebnis ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses Tochterunternehmen auf derselben Grundlage zu bilanzieren, wie dies verlangt würde, wenn das Mutterunternehmen die dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein zuvor im sonstigen Ergebnis erfasster Gewinn bzw. Verlust bei der Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert würde, gliedert das Mutterunternehmen den Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital ins Ergebnis um (als einen Umgliederungsbetrag), wenn es die Beherrschung über das Tochterunternehmen verliert. Hat beispielsweise ein Tochterunternehmen zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und das Mutterunternehmen verliert die Beherrschung über dieses Tochterunternehmen, hat das Mutterunternehmen die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, zu jenen Vermögenswerten gehörenden Gewinne bzw. Verluste in das Ergebnis umzugliedern. Vergleichbares gilt für einen Neubewertungsbetrag, der zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfasst worden ist und der bei der Veräußerung der Vermögenswerte direkt in die Gewinnrücklagen übertragen würde. In diesem Fall überträgt das Mutterunternehmen den Neubewertungsbetrag direkt in die Gewinnrücklagen, wenn es die Beherrschung über das Tochterunternehmen verliert.
36 Beim Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens sind alle an dem ehemaligen Tochterunternehmen gehaltenen Anteile und alle von dem oder an das ehemaligen) Tochterunternehmen geschuldeten Beträge ab dem Zeitpunkt des Beherrschungsverlustes gemäß den anderen IFRS zu bilanzieren.
37 Der zum Zeitpunkt des Verlustes der Beherrschung festgestellte beizulegende Zeitwert aller an dem ehemaligen Tochterunternehmen behaltenen Anteile ist als der beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts ermittelte beizulegende Zeitwert gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder, soweit einschlägig, als Anschaffungskosten beim erstmaligen Ansatz der Anteile an einem assoziierten oder gemeinschaftlich geführten Unternehmen zu betrachten.
Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss
38 Stellt ein Unternehmen Einzelabschlüsse auf, so hat es die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen entweder
zu bilanzieren Es muss für alle Kategorien von Anteilen die gleichen Rechnungslegungsmethoden verwenden. Zu Anschaffungskosten bilanzierte Anteile sind nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren, wenn sie gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft ist). An der Bewertung von Anteilen, die nach IAS 39 bilanziert werden, ändert sich in einem solchen Fall nichts.
38A Ein Unternehmen hat die Dividende eines Tochterunternehmens, gemeinschaftlich geführten Unternehmens oder assoziierten Unternehmens in seinem Einzelabschluss im Gewinn oder Verlust zu berücksichtigen, wenn sein Rechtsanspruch auf diese Dividende entsteht.
38B Strukturiert ein Mutterunternehmen seine Unternehmensgruppe um, indem es ein neues Unternehmen als Mutterunternehmen einsetzt, und dabei
und das neue Mutterunternehmen seinen Anteil am ursprünglichen Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss nach Paragraph 38(a) bilanziert, so hat das neue Mutterunternehmen als Anschaffungskosten den Buchwert seines Anteils an den Eigenkapitalposten anzusetzen, der im Einzelabschluss des ursprünglichen Mutterunternehmens zum Zeitpunkt der Umstrukturierung ausgewiesen ist.
38C Auch ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Mutterunternehmen handelt, könnte ein neues Unternehmen als sein Mutterunternehmen einsetzen und dabei die in Paragraph 38B genannten Kriterien erfüllen. Auch für solche Umstrukturierungen gelten die Anforderungen des Paragraphen 381 Verweise auf das "ursprüngliche Mutterunternehmen" und die "ursprüngliche Unternehmensgruppe" sind in einem solchen Fall als Verweise auf das "ursprüngliche Unternehmen" zu verstehen.
39 Der vorliegende Standard schreibt nicht vor, welche Unternehmen zur Veröffentlichung bestimmte Einzelabschlüsse erstellen. Die Paragraphen 38 und 40-43 gelten dann, wenn ein Unternehmen einen Einzelabschluss aufstellt, der den International Financial Reporting Standards entspricht. Gemäß Paragraph 9 hat ein Unternehmen auch Konzernabschlüsse aufzustellen, sofern nicht eine Freistellung aufgrund von Paragraph 10 in Betracht kommt.
40 Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die im Konzernabschluss gemäß IAS 39 bilanziert werden, sind im Einzelabschluss des Anteilseigners in gleicher Weise zu bilanzieren.
Angaben
41 Folgende Angaben sind im Konzernabschluss erforderlich:
42 Werden Einzelabschlüsse für ein Mutterunternehmen aufgestellt, das sich gemäß Paragraph 10 entschließt, keinen Konzernabschluss aufzustellen, dann müssen die Einzelabschlüsse folgende Angaben enthalten:
43 Stellt ein Mutterunternehmen (ausgenommen ein Mutterunternehmen nach Paragraph 42), ein Partnerunternehmen mit Beteiligung an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder ein Anteilseigner an einem assoziierten Unternehmen Einzelabschlüsse auf, so müssen diese folgende Angaben enthalten:
sowie die Angabe, welche der Abschlüsse, auf die sie sich beziehen, gemäß Paragraph 9 dieses Standards, IAS 28 bzw. IAS 31 aufgestellt werden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
44 Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperiode anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
45 Die Änderungen, die 2008 vom International Accounting Standards Board an den Paragraphen 4, 18, 19, 26-37 sowie 41(e) und (f) des IAS 27 vorgenommen wurden, sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden Eine frühere Anwendung ist zulässig. Diese Änderungen sind jedoch nicht auf Perioden eines vor dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, es sei denn, IFRS 3 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wird ebenfalls angewendet. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen vor dem 1. Juli 2009 anwendet, so hat es dies anzugeben Die Änderungen sind rückwirkend unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen anzuwenden:
45A Paragraph 38 wurde durch die im Mai 2008 herausgegebenen Verbesserungen an den IFRS geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres, prospektiv ab der erstmaligen Anwendung von IFRS 5, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Macht ein Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es dies anzugeben.
45B Durch Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (im Mai 2008 veröffentlichte Änderungen an IFRS 1 und IAS 27) wurde die Definition der Anschaffungskostenmethode aus Paragraph 4 gestrichen und Paragraph 38A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Macht ein Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es dies anzugeben und gleichzeitig die verbundenen Änderungen an IAS 18, IAS 21 und IAS 36 anzuwenden.
45C Durch Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (im Mai 2008 veröffentlichte Änderungen an IFRS 1 und IAS 27) wurden die Paragraphen 38B und 38C hinzugefügt. Diese Paragraphen sind auf Umstrukturierungen in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein Unternehmen kann die Paragraphen 38B und 38C auch rückwirkend auf vergangene Umstrukturierungen anwenden, auf die diese Paragraphen zutreffen. Berichtigt ein Unternehmen eine Umstrukturierung jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 38B oder 38C, so muss es alle späteren Umstrukturierungen, auf die diese Paragraphen zutreffen, ebenfalls berichtigen. Wendet ein Unternehmen die Paragraphen 38B oder 38C auf eine frühere Periode an, so hat es dies anzugeben.
Rücknahme von IAS 27 (2003)
46 Der vorliegende Standard ersetzt IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse (überarbeitet 2003).
____
1) Erfüllt ein Tochterunternehmen zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, ist es gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.
2) Siehe auch SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften.
Anhang
Änderungen anderer IFRS
Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen die Änderungen des IAS 27 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind auch diese Änderungen für jene frühere Periode anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der weggefallene Text durchgestrichen und der neue Text unterstrichen.
A1 In den folgenden, zum 1. Juli 2009 anwendbaren International Financial Reporting Standards werden in den aufgeführten Paragraphen Verweise auf "Minderheitsanteile" in "nicht beherrschende Anteile" geändert:
IFRS | Paragraph(en) |
IFRS 1 | B2(c)(i), B2(g)(i), B2(k) |
IFRS 4 | 34(c) |
IAS 1 | 54(q), 83(a)(i), 83(b)(i) |
IAS 7 | 20(b) |
IA S 14 | 16 |
IAS 21 | 41 |
IAS 32 | AG29 |
IAS 33 | A1 |
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
A2 IFRS 1 wird wie folgt geändert.
Paragraph 26 wird wie folgt geändert:
"26 Dieser IFRS untersagt die retrospektive Anwendung einiger Aspekte anderer IFRS hinsichtlich:
...
c) Schätzungen (Paragraphen 31-34);d) als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerten und aufgegebenen Geschäftsbereichen (Paragraphen 34A und 34B); und
e) einiger Aspekte der Bilanzierung von nicht beherrschenden Anteilen (Paragraph 34C)."
Nach Paragraph 34B werden eine neue Überschrift und Paragraph 34C wie folgt eingefügt:
"Nicht beherrschende Anteile
34C Ein erstmaliger Anwender hat die folgenden Anforderungen des IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) prospektiv ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS anzuwenden:
Entscheidet ein erstmaliger Anwender sich jedoch dafür, IFRS 3 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 überarbeiteten Fassung) rückwirkend auf vergangene Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, muss er auch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) im Einklang mit Paragraph B1 dieses IFRS anwenden.
Paragraph 47J wird hinzugefügt:
"47J Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurden die Paragraphen 26 und 34C geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannten Änderungen anzuwenden."
______________
Anmerk. der Red. " Änderungen zu IFRS 1 nicht kompartibel mit der aktuellen Fassung"
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
A3 IFRS 5 wird wie folgt geändert.
Paragraph 33 wird wie folgt geändert:
"33 Folgende Angaben sind erforderlich:
a) ...
d) der Betrag der Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, der den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist. Diese Angaben können entweder im Anhang oder in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt werden."
Paragraph 44B wird hinzugefügt:
"44B Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 33(d) hinzugefügt. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Berichtsperiode an, so hat es auf diese Periode auch die genannte Änderung anzuwenden. Diese Änderung ist rückwirkend anzuwenden."
IAS 1 Darstellung des Abschlusses
A4 Paragraph 106 des IAS 1 (überarbeitet 2007) wird wie folgt geändert:
"106 Ein Unternehmen hat eine Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals zu erstellen, die folgende Posten enthält:
Paragraph 139A wird hinzugefügt:
"139A Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 106 geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Berichtsperiode an, so hat es auf diese Periode auch die genannte Änderung anzuwenden. Diese Änderung ist rückwirkend anzuwenden."
IAS 7 Kapitalflussrechnung
A5 IAS 7 wird wie folgt geändert.
Die Überschrift vor Paragraph 39 und die Paragraphen 39-42 werden wie folgt geändert:
"Änderungen der Beteiligungsquote an Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
39 Die Summe der Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit einzustufen.
40 Ein Unternehmen hat im Hinblick auf die Übernahme oder den Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten, die während der Periode erfolgten, die folgenden zusammenfassenden Angaben zu machen:
41 Die gesonderte Darstellung der Auswirkungen der Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten als eigenständige Posten sowie die gesonderte Angabe der Beträge der erworbenen oder veräußerten Vermögenswerte und Schuldposten erleichtert die Unterscheidung dieser Cashflows von den Cashflows aus der übrigen betrieblichen Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Die Auswirkungen der Cashflows aus dem Verlust der Beherrschung werden nicht mit denen aus der Übernahme der Beherrschung saldiert.
42 Die Summe des Betrags der als Entgelt für die Übernahme oder den Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten gezahlten oder erhaltenen Mittel wird in der Kapitalflussrechnung abzüglich der im Rahmen solcher Transaktionen, Ereignisse oder veränderten Umstände erworbenen oder veräußerten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten ausgewiesen:"
Die Paragraphen 42A und 42B werden hinzugefügt:
"42A Cashflows aus Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht in einem Verlust der Beherrschung resultieren, sind als Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten einzustufen.
42B Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, wie beispielsweise ein späterer Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalinstrumenten eines Tochterunternehmens werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert (siehe IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung). Demzufolge werden die daraus resultierenden Cashflows genauso wie die anderen, in Paragraph 17 beschriebenen Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, eingestuft. "
Paragraph 54 wird hinzugefügt:
"54 Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurden die Paragraphen 39-42 geändert und die Paragraphen 42A und 42B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannten Änderungen anzuwenden. Diese Änderungen sind rückwirkend anzuwenden."
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
A6 IAS 21 wird wie folgt geändert.
Die Überschrift vor Paragraph 48 wird geändert und die Paragraphen 48A-48D werden hinzugefügt:
"Abgang oder teilweiser Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs
48 ...
48A Zusätzlich zum Abgang des gesamten Anteils eines Unternehmens an einem ausländischen Geschäftsbetrieb werden folgende Fälle selbst dann als Abgänge bilanziert, wenn das Unternehmen einen Anteil am ehemaligen Tochterunternehmen, assoziierten oder gemeinsam geführten Unternehmen behält:
48B Beim Abgang eines Tochterunternehmens, zu dem ein ausländischer Geschäftsbetrieb gehört, sind die kumulierten, zu diesem ausländischen Geschäftsbetrieb gehörenden Umrechnungsdifferenzen, die den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet waren, auszubuchen, aber nicht in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.
48C Bei einem teilweisen Abgang eines Tochterunternehmens, zu dem ein ausländischer Geschäftsbetrieb gehört, ist der entsprechende Anteil an den kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind, den nicht beherrschenden Anteilen an diesem ausländischen Geschäftsbetrieb wieder zuzuordnen. Bei allen anderen teilweisen Abgängen eines ausländischen Geschäftsbetriebs hat das Unternehmen nur den entsprechenden Anteil der kumulierten Umrechnungsdifferenzen in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, der im sonstigen Ergebnis erfasst war.
48D Ein teilweiser Abgang eines Anteils eines Unternehmens an einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist eine Verringerung der Beteiligungsquote eines Unternehmens an einem ausländischen Geschäftsbetrieb, davon ausgenommen sind jene in Paragraph 48A dargestellten Verringerungen, die als Abgänge bilanziert werden."
Paragraph 60B wird hinzugefügt:
"60B Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurden die Paragraphen 48A-48D hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannten Änderungen anzuwenden."
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
A7 IAS 28 wird wie folgt geändert.
Die Paragraphen 18 und 19 werden wie folgt geändert:
"18 Mit dem Zeitpunkt des Wegfallens des maßgeblichen Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen hat ein Anteilseigner die Anwendung der Equity-Methode einzustellen und die Anteile gemäß IAS 39 zu bilanzieren, vorausgesetzt, das assoziierte Unternehmen wird kein Tochterunternehmen und kein in IAS 31 definiertes Gemeinschaftsunternehmen. Beim Verlust des maßgeblichen Einflusses hat der Anteilseigner alle Anteile, die er am ehemaligen assoziierten Unternehmen behält, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Anteilseigner hat den Unterschied zwischen den folgenden Werten im Gewinn oder Verlust zu erfassen:
19 Wenn Anteile nicht mehr die Kriterien eines assoziierten Unternehmens erfüllen und gemäß IAS 39 bilanziert werden, ist der beizulegende Zeitwert der Anteile zu dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen aufhört, assoziiertes Unternehmen zu sein, als beizulegender Zeitwert beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts gemäß IAS 39 zu betrachten."
Paragraph 19A wird hinzugefügt:
"19A Wenn ein Anteilseigner maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, hat er alle im sonstigen Ergebnis ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses assoziierte Unternehmen auf derselben Grundlage zu bilanzieren, wie es verlangt würde, wenn das assoziierte Unternehmen die betreffenden Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein Gewinn oder Verlust, der zuvor beim assoziierten Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst worden ist, bei der Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert würde, gliedert der Anteilseigner den Gewinn bzw. Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust um (als Umgliederungsbetrag), wenn er den maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen verliert. Hat beispielsweise ein assoziiertes Unternehmen zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und der Anteilseigner verliert den maßgeblichen Einfluss auf dieses assoziierte Unternehmen, so hat der Anteilseigner die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, zu jenen Vermögenswerten gehörenden Gewinne bzw. Verluste in den Gewinn oder Verlust umzugliedern. Wenn sich die Beteiligungsquote eines Anteilseigners an einem assoziierten Unternehmen verringert hat, dieses jedoch ein assoziiertes Unternehmen bleibt, so hat der Anteilseigner nur den entsprechenden Betrag der zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne bzw. Verluste in den Gewinn oder Verlust umzugliedern."
Paragraph 41B wird hinzugefügt:
"41B Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurden die Paragraphen 18 und 19 geändert und der Paragraph 19A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannten Änderungen anzuwenden."
IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen
A8 IAS 31 wird wie folgt geändert.
Paragraph 45 wird wie folgt geändert:
"45 Wenn ein Gesellschafter aufhört, gemeinschaftlich ein Unternehmen zu führen, hat er alle verbleibenden Anteile ab jenem Zeitpunkt gemäß IAS 39 zu bilanzieren, sofern das ehemals gemeinschaftlich geführte Unternehmen kein Tochterunternehmen oder assoziiertes Unternehmen wird. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Gesellschafters wird, sind dessen Anteile gemäß IAS 27 und IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (in der vom International Accounting Standards Board 2008 überarbeiteten Fassung) zu bilanzieren. Der Gesellschafter hat seine Anteile ab dem Zeitpunkt gemäß IAS 28 zu bilanzieren, ab dem das gemeinschaftlich geführte Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des Gesellschafters wird. Beim Verlust der gemeinschaftlichen Führung hat der Gesellschafter alle Anteile, die er am ehemaligen gemeinschaftlich geführten Unternehmen behält, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Gesellschafter hat die Unterschiede zwischen den folgenden Werten im Gewinn oder Verlust zu erfassen:
Die Paragraphen 45A und 45B werden hinzugefügt:
"45A Wenn Anteile nicht mehr die Kriterien eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens erfüllen und gemäß IAS 39 bilanziert werden, ist der beizulegende Zeitwert der Anteile zu dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen aufhört, ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen zu sein, als beizulegender Zeitwert beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts gemäß IAS 39 zu betrachten.
45B Wenn ein Gesellschafter ein Unternehmen nicht mehr gemeinschaftlich führt, hat er alle im sonstigen Ergebnis ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses Unternehmen auf derselben Grundlage zu bilanzieren, wie es verlangt würde, wenn das gemeinschaftlich geführte Unternehmen die betreffenden Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein zuvor im sonstigen Ergebnis erfasster Gewinn bzw. Verlust bei der Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert würde, gliedert der Gesellschafter den Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust um (als Umgliederungsbetrag), wenn er das Unternehmen nicht mehr gemeinschaftlich führt. Hat beispielsweise ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und der Gesellschafter führt dieses Unternehmen nicht mehr gemeinschaftlich, so hat er die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, zu jenen Vermögenswerten gehörenden Gewinne bzw. Verluste in den Gewinn oder Verlust umzugliedern. Wenn sich die Beteiligungsquote eines Gesellschafters an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen verringert hat, dieses jedoch ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen bleibt, so hat der Gesellschafter nur den entsprechenden Betrag der zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne bzw. Verluste in den Gewinn oder Verlust umzugliedern."
Paragraph 58A wird hinzugefügt:
"58A Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 45 geändert und die Paragraphen 45A und 45B wurden hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannten Änderungen anzuwenden."
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
A9 IAS 39 wird wie folgt geändert.
Der letzte Satz in Paragraph 102 erhält folgenden Wortlaut:
"102 ... Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, ist bei der Veräußerung oder teilweisen Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß IAS 21, Paragraphen 48-49 vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)) umzugliedern."
Paragraph 103E wird hinzugefügt:
"103E Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 102 geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannte Änderung anzuwenden."
SIC- 7 Einführung des Euro
A10 SIC-7 wird wie folgt geändert.
Im Abschnitt "Verweise" wird "IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse (geändert 2008)" hinzugefügt.
Paragraph 4 wird wie folgt geändert:
"4 Das heißt im Besonderen, dass:
a) ...
b) kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe im sonstigen Ergebnis zu erfassen, im Eigenkapital zu kumulieren und erst bei der Veräußerung oder teilweisen Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind; und ..."
Unter der Überschrift "Zeitpunkt des Inkrafttretens" wird nach dem Paragraphen, der den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des IAS 1 beschreibt, ein neuer Paragraph hinzugefügt:
Durch IAS 27 (in der vom International Accounting Standards Board 2008 geänderten Fassung) wurde Paragraph 4(b) geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch die genannte Änderung anzuwenden.
ENDE |