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Entscheidung 2009/579/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5582)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 80)
Ersetzt die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG - Geltungsdauer
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Vereinigte Königreich hat im März 2001 von Makhteshim Agan Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Novaluron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/861/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen voll ständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(2) Die Niederlande haben im August 2001 von der Bayer AG, Deutschland, einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirodiclofen in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2002/593/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(3) Portugal hat im Februar 2002 von ISAGRO IT einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Benalaxyl-M in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hin sichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(4) Das Vereinigte Königreich hat im April 2002 von der Bayer AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spiromesifen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(5) Die Niederlande haben im März 2003 von Agro-Kanesho Co. Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Acequinocyl in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(6) Das Vereinigte Königreich hat im Januar 2004 von Du Pont (UK) Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Proquinazid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(7) Die Niederlande haben im September 2004 von Citrex Nederland BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Ascorbinsäure in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 8 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(8) Das Vereinigte Königreich hat im September 2004 von Dow AgroSciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Aminopyralid in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission 9 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(9) Österreich hat im Dezember 2005 von Syngenta Limited einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Mandipropamid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission 10 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(10) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um die eingehende Prüfung dieser Wirkstoffe zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassungen zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, anhand der Bestimmungen der Richtlinie eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels vorzunehmen.
(11) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 21. November 2003 (Benalaxyl-M), am 9. März 2004 (Spiromesifen), am 21. April 2004 (Spirodiclofen), am 8. März 2005 (Acequinocyl), am 14. März 2006 (Proquinazid), am 22. August 2006 (Aminopyralid), am 30. November 2006 (Mandipropamid), am 12. Januar 2007 (Novaluron) bzw. am 10. September 2007 (Ascorbinsäure) vorgelegt.
(12) Nachdem der betroffene berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde jeweils entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen; dies gilt im Fall von Novaluron in Verbindung mit der Entscheidung 2007/404/EG der Kommission 11, im Fall von Spirodiclofen, Spiromesifen und Benalaxyl-M in Verbindung mit der Entscheidung 2007/333/EG der Kommission 12 und im Fall von Proquinazid in Verbindung mit der Entscheidung 2008/56/EG der Kommission 13.Da die Beurteilungen bisher keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben haben, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglich keit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.
(13) Gleichzeitig sollten die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG aufgehoben werden, da sie gegenstandslos geworden sind.
(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen oder Spiromesifen enthalten, bis spätestens 29. Juli 2011 verlängern.
Die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG werden aufgehoben.
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 29. Juli 2011.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
2) ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2001 S. 34.
3) ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 60.
4) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 52.
5) ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2003 S. 45.
6) ABl. Nr. L 221 vom 04.09.2003 S. 42.
7) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 21.
8) ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2005 S. 18.
9) ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 26.
10) ABl. Nr. L 240 vom 02.09.2006 S. 9.
11) ABl. Nr. L 151 vom 13.06.2007 S. 45.
12) ABl. Nr. L 125 vom 15.05.2007 S. 27.
13) ABl. Nr. L 14 vom 17.01.2008 S. 26.
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