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Verordnung (EG) Nr. 582/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Diclofenac
(ABl. Nr. L 175 vom 04.07.2009 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1) insbesondere auf Artikel 2,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.
(2) Der Stoff Diclofenac wurde für Rinder in Bezug auf Muskel-, Fett- Leber- und Nierengewebe, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Ausschuss für Tierarzneimittel wurde ersucht zu prüfen, ob der bestehende Eintrag für Diclofenac für Rinder in Anhang I erweitert und eine für Milch geltende Rückstandshöchstmenge aufgenommen werden sollte. Nach Prüfung des Sachverhalts wird es für zweckmäßig erachtet, den bestehenden Eintrag für Diclofenac für Rinder in Anhang I zu ändern und eine Rückstandshöchstmenge für Milch aufzunehmen.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel 2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.
(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein -
hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 60 Tage nach Veröffentlichung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang |
In Anhang I Ziffer 4.1.6 (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Höchstmengen für Rückstande festgelegt sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 erhält der Eintrag für "Diclofenac" folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff | Markerrückstand | Tierart | Rückstandshöchstmenge | Zielgewebe |
"Diclofenac | Diclofenac | Rinder | 5 µg/kg
1 µg/kg 5 µg/kg 10 µg/kg 0,1 µg/kg | Muskel
Fett Leber Nieren Milch |
Schweine | 5 µg/kg
1 µg/kg 5 µg/kg 10 µg/kg | Muskel
Haut + Fett Leber Nieren" |
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1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1.
2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.
ENDE |