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Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
VO (EU) 347/2013 - ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/942 - ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22 Inkrafttreten aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 46 der VO (EU) 2019/942 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu verwirklichen. Als eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Verbesserung des Regulierungsrahmens auf Gemeinschaftsebene genannt.
(2) Mit dem Beschluss 2003/796/EG 4 der Kommission wurde eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas, die "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas" ("ERGEG"), eingesetzt, um die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern und damit den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu festigen. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 5 und gemäß der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 6 eingerichtet wurden.
(3) Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für Einzelfallentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.
(4) Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 hat die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. Aus einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf für eine zentrale Stelle geht hervor, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. Eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("Agentur") sollte eingerichtet werden, um die Regulierungslücke auf Gemeinschaftsebene zu füllen und zu einem wirksamen Funktionieren des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts beizutragen. Die Agentur soll außerdem die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu verstärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an der Wahrnehmung von Aufgaben mit gemeinschaftlicher Dimension teilzunehmen.
(6) Die Agentur sollte gewährleisten, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 7 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 8 von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und - soweit erforderlich - auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur von öffentlichen wie auch den privaten Strom- und Gaserzeugern und Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern und den Verbrauchern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten verfügt sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle und effizient arbeitet.
(7) Die Agentur sollte die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber ("ENTSO (Strom)") sowie des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber ("ENTSO (Gas)") beobachten. Die Beteiligung der Agentur ist unabdingbar für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts.
(8) Die Agentur sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt beobachten und das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden gegebenenfalls über ihre Feststellungen informieren. Diese Beobachtungsfunktion der Agentur sollte nicht zusätzlich zur Beobachtung durch die Kommission oder die nationalen Behörden, insbesondere die nationalen Wettbewerbsbehörden, erfolgen, noch sollte sie diese behindern.
(9) Der Agentur kommt bei der Ausarbeitung der nicht bindenden Rahmenleitlinien ("Rahmenleitlinien"), denen die Netzkodizes entsprechen müssen, eine bedeutende Rolle zu. Die Agentur sollte entsprechend ihrer Zweckbestimmung ferner an der Prüfung der Netzkodizes (sowohl bei der Erstellung als auch bei Änderungen) beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen, bevor sie diese der Kommission gegebenenfalls zur Annahme empfiehlt.
(10) Es sollte ein integrierter Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich unter bestimmten Bedingungen auf technische Fragen erstrecken, auf die Regulierungsmechanismen für Elektrizitäts- und Erdgasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten, sowie in letzter Instanz auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen und für neue Erdgasinfrastrukturen, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelegen sind.
(11) Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, anderen Gemeinschaftsorganen und nationalen Regulierungsbehörden in Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie eingerichtet wurde, wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder dass eine nationale Regulierungsbehörde, deren Entscheidung nicht den Leitlinien entspricht, die Stellungnahme, Empfehlung oder Entscheidung der Agentur nicht angemessen umsetzt.
(12) Ferner sollte die Agentur die Möglichkeit haben, Empfehlungen auszusprechen, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.
(13) Die Agentur sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.
(14) Die Agentur sollte zur Anwendung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze 9 beitragen, namentlich im Zusammenhang mit der Vorlage ihrer Stellungnahme zu den nicht bindenden gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen ("gemeinschaftsweite Netzentwicklungspläne") gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung.
(15) Die Agentur sollte zu den Bemühungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen.
(16) Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.
(17) Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass der Finanzregelung und zur Ernennung eines Direktors erhalten. Für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sollte ein Rotationssystem verwendet werden, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Der Verwaltungsrat sollte unabhängig und in objektiver Weise im Allgemeininteresse handeln und sollte keine politischen Weisungen einholen oder befolgen.
(18) Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde gegenüber den Elektrizitäts- und Gaserzeugern sowie den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern ist nicht nur ein zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen nationalen Behörde handeln, sollte der Regulierungsrat daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und weder Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, der Kommission oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen einholen oder befolgen noch Empfehlungen von ihnen annehmen. Gleichzeitig sollten die Entscheidungen des Regulierungsrats im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten der Energie, wie dem Energiebinnenmarkt, der Umwelt und dem Wettbewerb stehen. Der Regulierungsrat sollte den Gemeinschaftsorganen über seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse Bericht erstatten.
(19) In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil der Agentur sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur der Agentur unabhängig sein sollte. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.
(20) Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, aus Gebühren und aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 10 vom Rechnungshof durchgeführt werden.
(21) Nach Einrichtung der Agentur sollte ihr Haushalt von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf ihre Arbeitsbelastung und Leistung bewertet werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.
(22) Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von den nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("Statut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ("Beschäftigungsbedingungen"), wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 11 niedergelegt sind, sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen.
(23) Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.
(24) Die Agentur sollte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig sein.
(25) Länder, die nicht der Gemeinschaft angehören, sollten sich an den Arbeiten der Agentur im Einklang mit den entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen beteiligen können.
(26) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 12 erlassen werden.
(27) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Leitlinien zu erlassen, die in Situationen notwendig sind, in denen die Agentur zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitender Infrastruktur und über deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(28) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, und danach alle vier Jahre einen Bericht über die spezifischen Aufgaben der Agentur und die erzielten Ergebnisse sowie geeignete Vorschläge vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission Vorschläge zu zusätzlichen Aufgaben für die Agentur unterbreiten.
(29) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitwirkung und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gründung und Rechtsstellung
Artikel 1 Gegenstand
(1) Es wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet ("Agentur").
(2) Zweck dieser Agentur ist, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 13 und in Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 14 genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu erfüllen und - soweit erforderlich - die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.
(3) Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.
Artikel 2 Rechtsstellung
(1) Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
Artikel 3 Zusammensetzung Die Agentur besteht aus
Artikel 4 Tätigkeiten der Agentur Die Agentur
Kapitel II
Aufgaben
Artikel 5 Allgemeine Aufgaben (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
Die Agentur kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
Artikel 6 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
(1) Die Agentur unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(2) Die Agentur beobachtet die Ausführung der Aufgaben des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(3) Die Agentur unterbreitet folgende Stellungnahmen:
(4) Die Agentur richtet, gestützt auf tatsächliche Umstände, eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an den ENTSO (Strom), den ENTSO (Gas), das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan, der ihr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgelegt werden, keinen ausreichenden Beitrag zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes oder einem ausreichendes Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, leisten oder nicht im Einklang stehen mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt die Agentur bei der Entwicklung von Netzkodizes mit.
Die Agentur legt der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. Die Agentur überarbeitet die nicht bindende Rahmenleitlinie und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird.
Die Agentur richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO (Strom) oder den ENTSO (Gas).
Die Agentur legt der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 den Entwurf eines Netzkodex vor und kann dessen Annahme empfehlen. Die Agentur arbeitet den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird.
(5) Die Agentur richtet gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn der ENTSO (Strom) oder der ENTSO (Gas) einen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der genannten Verordnungen erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 der genannten Verordnungen angenommen wurde, nicht umgesetzt hat.
(6) Die Agentur beobachtet und analysiert die Umsetzung der Kodizes und der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
(7) Die Agentur beobachtet, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet.
(8) Die Agentur beobachtet die Umsetzung der gemeinschaftsweiten Netzentwicklungspläne. Stellt sie Widersprüche zwischen einem Plan und seiner Durchführung fest, so erforscht sie die Grunde dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern,nationalerRegulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen.
(9) Die Agentur beobachtet die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und trägt dem Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung.
Artikel 7 Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
(1) Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehen ist.
(2) Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Verlangen der Kommission Empfehlungen aussprechen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch zu bewährten Verfahren zu unterstützen.
(3) Die Agentur schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler und auf Gemeinschaftsebene und trägt dem Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so richtet sie entsprechende Empfehlungen an die Kommission.
(4) Die Agentur gibt auf Antrag einer Regulierungsbehörde oder der Kommission eine auf tatsächliche Umstände gestützte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien oder Verordnungen entspricht.
(5) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme nach, so unterrichtet die Agentur die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.
(6) Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, so kann sie bei der Agentur eine Stellungnahme beantragen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ab.
(7) Die Agentur entscheidet gemäß Artikel 8 über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten ("grenzüberschreitende Infrastrukturen"), und die Betriebssicherheit dieser Infrastrukturen.
Artikel 8 Aufgaben in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
(1) Bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen entscheidet die Agentur über die Regulierungsfragen, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und zu denen die Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit gehören können, nur,
Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Buchstabe a genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird.
Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung konsultiert die Agentur die nationalen Regulierungsbehörden und die betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, und sie wird über die Vorschläge und Bemerkungen aller betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet.
(2) Die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen beinhalten
(3) Wird die Agentur gemäß Absatz 1 mit einem Fall befasst, so
(4) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchen Situationen die Agentur dafür zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Schließen die in Absatz 1 genannten Regulierungsangelegenheiten Ausnahmen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG ein, so werden die in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht mit den in jenen Vorschriften genannten Fristen kumuliert.
Artikel 9 Sonstige Aufgaben (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
(1) Die Agentur kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Darüber hinaus kann sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.
(2) Die Agentur gibt auf Antrag der Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden ab.
Die Agentur kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in Leitlinien gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.
Artikel 10 Konsultationen und Transparenz (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen, konsultiert die Agentur ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.
(2) Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten, sofern dies angezeigt ist.
Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der Änderung von Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen durchgeführt werden, werden veröffentlicht.
(3) Vor der Annahme der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder vor der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung von Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen gibt die Agentur an, wie den bei den Konsultationen gemachten Beobachtungen Rechnung getragen wurde, und gibt eine Begründung ab, wenn diese Beobachtungen nicht berücksichtigt wurden.
(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Hintergrund-Papiere sowie gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.
Artikel 11 Beobachtung und Berichterstattung auf dem Strom- und dem Erdgassektor (Gültig ab dem 3. März 2011 gemäß Art. 35)
(1) Die Agentur beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden den Strom- und Erdgassektor, insbesondere die Endkundenpreise von Strom und Erdgas, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verbraucherrechte.
(2) Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar.
(3) Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.
Kapitel III
Organisation
Artikel 12 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Kommission, zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament und fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt. Kein Mitglied des Europäischen Parlaments darf gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Für die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder der designierte Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor nehmen, sofern der Verwaltungsrat bezüglich des Direktors nicht anders entscheidet, ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung möglicherweise relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.
(5) Die Geschäftsordnung legt Folgendes im Einzelnen fest:
(6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Regulierungsrates sein.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, im öffentlichen Interesse unabhängig und objektiv zu handeln und keine politischen Weisungen einzuholen oder zu befolgen. Hierzu gibt jedes Mitglied eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 den Direktor gemäß Artikel 16 Absatz 2.
(2) Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Regulierungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(3) Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2.
(4) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.
(5) Vor dem 30. September eines jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 15 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(6) Der Verwaltungsrat legt ein Mehrjahresprogramm fest und überarbeitet dieses erforderlichenfalls. Diese Überarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, der von einem unabhängigen externen Experten auf Verlangen des Verwaltungsrates erstellt wird. Diese Dokumente werden öffentlich bekannt gemacht.
(7) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 bis 24 aus.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 5 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein.
(9) Der Verwaltungsrat übt in Abstimmung mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.
(10) Der Verwaltungsrat legt - soweit erforderlich - die Durchführungsbestimmungen der Agentur zum Statut gemäß Artikel 28 Absatz 2 fest.
(11) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 30 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.
(12) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 17 Absatz 8 den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und veröffentlicht diesen; er übermittelt ihn bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen. Dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur enthält einen separaten, vom Regulierungsrat zu billigenden Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr.
(13) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
Artikel 14 Regulierungsrat 36
(1) Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus
Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.
Jede nationale Regulierungsbehörde ist dafür zuständig, das stellvertretende Mitglied aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen.
(2) Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.
(3) Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.
(4) Der Regulierungsrat erlässt und veröffentlicht seine Geschäftsordnung, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen der regionalen Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.
(5) Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein noch befolgt er solche.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 15 Aufgaben des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat unterbreitet dem Direktor Stellungnahmen zu den Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9, deren Annahme in Erwägung gezogen wird. Darüber hinaus leitet der Regulierungsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an.
(2) Der Regulierungsrat gibt dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.
(3) Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 17 Absatz 6 - und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 23 Absatz 1 aufgestellten vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans - das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
(4) Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 17 Absatz 8.
(5) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des Regulierungsrats oder seinen Stellvertreter unter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
Artikel 16 Direktor
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit der Anleitung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 und - sofern in dieser Verordnung vorgesehen - den Stellungnahmen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates in Bezug auf die Aufgaben des Direktors holt der Direktor weder Weisungen von Regierungen, von der Kommission oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch befolgt er solche.
(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung von Relevanz für den Energiesektor. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere
Die Bewertung zu Buchstabe b wird mit der Unterstützung eines unabhängigen externen Experten durchgeführt.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission nach Prüfung und unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Bewertung sowie der Stellungnahme des Regulierungsrates zu dieser Bewertung und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.
(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu beantworten.
(6) Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.
(7) Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
(8) Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. Das Europäische Parlament kann den Direktor auch auffordern, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
Artikel 17 Aufgaben des Direktors
(1) Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Verwaltung beauftragt.
(2) Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der Direktor nimmt die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 an, zu denen der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, und veröffentlicht diese.
(4) Der Direktor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
(5) Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(6) Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission.
(7) Der Direktor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Agentur gemäß Artikel 23 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 24 aus.
(8) Jedes Jahr erstellt der Direktor den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
(9) Gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.
Artikel 18 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.
(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat förmlich ernannt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat oder in deren Regulierungsrat wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(4) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
(5) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine solche Ablehnung ist unzulässig, wenn sie auf die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds gestützt wird oder wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
(6) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Wenn sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation befindet wie das Mitglied, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
(7) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 19 Beschwerden
(1) Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden kann gegen gemäß den Artikeln 7, 8 oder 9 an sie gerichtete Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.
(2) Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Agentur ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.
(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(5) Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.
(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden von der Agentur veröffentlicht.
Artikel 20 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof
(1) Beim Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder - wenn der Beschwerdeausschuss nicht zuständig ist - der Agentur erhoben werden.
(2) Unterlässt es die Agentur, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.
(3) Die Agentur ergreift die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.
Kapitel IV
Finanzvorschriften
Artikel 21 Haushaltsplan der Agentur
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen insbesondere aus
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
(4) Für jedes Haushaltsjahr - wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht - sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.
Artikel 22 Gebühren 13
(1) Für die Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 und für Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die die Agentur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur * trifft, sind an die Agentur Gebühren zu entrichten.
(2) Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.
Artikel 23 Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine begründete Stellungnahme abgeben kann.
(2) Die Kommission übermittelt den in Absatz 1 genannten Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ("Haushaltsbehörde`).
(3) Auf der Grundlage des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(5) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission über seine Vorhaben. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Vorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Agentur das geplante Vorhaben weiterführen.
Artikel 24 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 17("Haushaltsordnung ").
(3) Nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof bis zum 31. März die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(6) Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt er eine Kopie der Antwort.
(9) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.
Artikel 25 Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Agentur dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 26 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 18 ohne Einschränkung auf die Agentur angewendet.
(2) Die Agentur tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 19 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen können.
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27 Vorrechte und Befreiungen
Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Artikel 28 Personal
(1) Für das Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen.
(3) In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
(4) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, nach denen nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abgeordnet werden können.
Artikel 29 Haftung der Agentur
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
(2) Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.
Artikel 30 Zugang zu Dokumenten
(1) Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 20.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 3. März 2010 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Beschlüsse der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann beim Bürgerbeauftragten Beschwerde eingelegt oder nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. Artikel 230 des Vertrags beim Gerichtshof Klage erhoben werden.
Artikel 31 Beteiligung von Drittländern
(1) An der Agentur können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Energie sowie gegebenenfalls in den Bereichen der Umwelt und des Wettbewerbs übernommen haben und anwenden.
(2) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.
Artikel 32 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 33 Sprachenregelung
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 21.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 34 Bewertung
(1) Die Kommission nimmt mit Unterstützung eines unabhängigen externen Experten eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand dieser Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden, gemessen an Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Die Bewertung beruht auf einer umfassenden Konsultation gemäß Artikel 10.
(2) Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannte Bewertung dem Regulierungsrat der Agentur. Der Regulierungsrat legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und von deren Arbeitsmethoden vor, die diese Empfehlungen zusammen mit ihrer Stellungnahme und gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln kann.
(3) Drei Jahre nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erste Bewertung vor. Danach legt die Kommission mindestens alle vier Jahre eine Bewertung vor.
Artikel 35 Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Artikel 5 bis 11 gelten ab dem 3. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
2) ABl. C 172 vom 05.07.2008 S. 55.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl. C 75 E vom 31.03.2009 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009.
4) ABl. L 296 vom 14.11.2003 S. 34.
5) ABl. L 176 vom 15.07.2003 S. 37.
6) ABl. L 176 vom 15.07.2003 S. 57.
7) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
8) Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.
9) ABl. L 262 vom 22.09.2006 S. 1.
10) ABl. L 357 vom 31.12.2002 S. 72.
11) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.
12) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
13) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
14) Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.
15) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.
16) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.
17) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
18) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.
19) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.
20) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
21) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385.
*) ABl L 115 vom 25.04.2013 S. 39.
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