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Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9105)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 56)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG berichten die Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage eines Fragebogens über die Umsetzung der genannten Richtlinie.
(2) Zur Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand bei der Erstellung des betreffenden Berichts empfiehlt es sich, die Liste der erforderlichen Angaben auf die Daten zu beschränken, die für die Kommission bei der Feststellung des Verbesserungsbedarfs bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG am sinnvollsten sind.
(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG auf der Grundlage des Fragebogens im Anhang dieser Entscheidung.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2009
Fragebogen für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG | Anhang |
Im ersten Bericht der Mitgliedstaaten ist Folgendes anzugeben:
Welche Schritte einschließlich der wirtschaftlichen Instrumente gemäß Artikel 9 wurden getroffen, um die Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie zu verbessern?
Bitte beschreiben Sie kurz (höchstens 100 Wörter), wie Artikel 8 in der Praxis umgesetzt wurde.
Bitte geben Sie an, welche Sammelquoten (einschließlich der in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren) in den einzelnen Geltungsjahren dieses Berichts erreicht wurden. Beim ersten Bericht ist nur das Jahr 2011 zu berücksichtigen.
Wie viele gesammelte Altbatterien und -akkumulatoren wurden nach Drittländern ausgeführt? Bitte geben Sie diese Länder an. Für wie viele dieser ausgeführten Altbatterien und -akkumulatoren liegen stichhaltige Beweise vor, dass die Recyclingverfahren unter Bedingungen angewandt werden, die den Anforderungen von Artikel 15 dieser Richtlinie entsprechen?
Bitte machen Sie Angaben zu den Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/66/EG getroffen wurden (höchstens 50 Wörter je Maßnahme).
__________
1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.
2) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.
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