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Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 56;
VO (EU) 2017/1477 - ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 6 Inkrafttreten)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2, weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2009
Anhang 17 |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
1. Ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. "Geländefahrzeug") mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg.
Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:
Das Fahrzeug ist insbesondere für forstwirtschaftliche Arbeiten ausgelegt. | 8701 90 11 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 87 und dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 11.
Da das Fahrzeug über eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen sowie eine Antriebswelle verfügt, ist es für Arbeiten in schwierigem Gelände sowie zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt (Anmerkung 2 zu Kapitel 87). Die Einreihung in die Position 8703 ist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug der Definition in Anmerkung 2 zu Kapitel 87 entspricht und (nicht gebremst) mindestens das Doppelte seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann (vgl. auch Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 90). Die Seilwinde verleiht dem Fahrzeug die Eigenschaft als Forstschlepper (vgl. KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50). Deshalb ist das Fahrzeug in den KN-Code 8701 90 11 einzureihen. |
2. - gestrichen - |
ENDE |