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Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7
(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 21)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 5. März 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 Versicherungsverträge und am IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachfolgend "Änderungen an IFRS 4 und 7" genannt. Durch die Änderungen an IFRS 4 und IFRS 7 werden genauere Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und zum Liquiditätsrisiko bei Finanzinstrumenten vorgeschrieben.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 4 und 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
(2) IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 4 und 7 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2009
2) ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.
Anhang
International Accounting Standards
IFRS 4 Änderung des International Financial Reporting Standard 4 Versicherungsverträge
IFRS 7 Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben
Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 27 wird geändert. Die Paragraphen 27A und 27B werden hinzugefügt.
Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Weitere Angaben
Beizulegender Zeitwert
27 Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten anzugeben, nach welchen Methoden und - wenn Bewertungstechniken verwendet werden - unter welchen Annahmen der beizulegende Zeitwert der einzelnen Klassen von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt wurde. So hat das Unternehmen gegebenenfalls anzugeben, von welchen Annahmen es in Bezug auf Vorfälligkeitsraten, geschätzte Kreditausfallquoten sowie Zins- und Abzinsungssätze ausgegangen ist. Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen.
27A Für die Zwecke der in Paragraph 27B geforderten Angaben hat ein Unternehmen bei seinen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert eine hierarchische Einstufung vorzunehmen, die der Erheblichkeit der in die Bewertungen einfließenden Faktoren Rechnung trägt. Diese umfasst drei Stufen:
Auf welcher Ebene die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt eingestuft wird, bestimmt sich nach der niedrigsten Stufe, deren Input für die Bewertung als Ganzes erheblich ist. Die Erheblichkeit eines Inputfaktors wird anhand der Gesamtbewertung beurteilt. Werden bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beobachtbare Inputfaktoren verwendet, die auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erheblich angepasst werden müssen, handelt es sich um eine Bewertung der Stufe 3. Um die Erheblichkeit eines bestimmten Inputfaktors für die Bewertung als Ganzes beurteilen zu können, muss den für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit charakteristischen Faktoren Rechnung getragen werden.
27B Werden Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet, hat das Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes anzugeben:
Die in diesem Paragraphen vorgeschriebenen quantitativen Angaben sind von den Unternehmen in Tabellenform vorzulegen, es sei denn, ein anderes Format ist zweckmäßiger.
Paragraph 39 wird geändert.
Paragraph 44G wird hinzugefügt.
Liquiditätsrisiko
39 Ein Unternehmen hat Folgendes vorzulegen:
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
44G Durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRS 7) wurden die Paragraphen 27, 39 und B11 geändert und die Paragraphen 27A, 27B, B10A und B11A-B11F hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Im ersten Jahr der Anwendung ist ein Unternehmen von den dort vorgeschriebenen Vergleichsinformationen befreit. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.
Definitionen | Anhang A |
Der folgende Begriff wird geändert.
Liquiditätsrisiko | Das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten vertragsgemäß durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen. |
Leitlinien für die Anwendung | Anhang B |
Eine Überschrift und Paragraph B11 werden geändert. Die Paragraphen B10A und B11A-B11F werden hinzugefügt und die Paragraphen B 12-B16 gestrichen. Die Paragraphen B 12 und B 13 werden durch Paragraph B 11 C Buchstaben a und b ersetzt. Die Paragraphen B14 und B16 werden durch Paragraph B11D ersetzt.
Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben (Paragraphen 31-42)
Quantitative Angaben zum Liquiditätsrisiko (Paragraphen 34(a), 39(a) und 39(b))
B10A Nach Paragraph 34 Buchstabe a muss ein Unternehmen zusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seines Liquiditätsrisikos vorlegen und sich dabei auf die intern an Personen in Schlüsselpositionen erteilten Informationen stützen. Das Unternehmen hat ebenfalls darzulegen, wie diese Daten ermittelt werden. Könnten die darin enthaltenen Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) entweder
a) erheblich früher eintreten als angegeben, oder
b) in ihrer Höhe erheblich abweichen (z.B. bei einem Derivat, für das von einem Nettoausgleich ausgegangen wird, die Gegenpartei aber einen Bruttoausgleich verlangen kann),
so hat das Unternehmen dies anzugeben und quantitative Angaben vorzulegen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikos einzuschätzen. Sollten diese Angaben bereits in den in Paragraph 39 Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen enthalten sein, ist das Unternehmen von dieser Auflage befreit.
B11 Bei Erstellung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen bestimmt ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahl von Zeitbändern. So könnte es beispielsweise die folgenden Zeitbänder als für seine Belange angemessen festlegen:
B11A Bei der Erfüllung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b genannten Anforderungen darf ein Unternehmen Derivate, die in hybride (strukturierte) Finanzinstrumente eingebettet sind, nicht von diesen trennen. Bei solchen Instrumenten hat das Unternehmen Paragraph 39 Buchstabe a anzuwenden.
B11B Nach Paragraph 39 Buchstabe b muss ein Unternehmen für derivative finanzielle Verbindlichkeiten eine quantitative Fälligkeitsanalyse vorlegen, aus der die vertraglichen Restlaufzeiten ersichtlich sind, wenn diese Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands wesentlich sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei
B11C Nach Paragraph 39 Buchstaben a und b muss ein Unternehmen Fälligkeitsanalysen vorlegen, aus denen die vertraglichen Restlaufzeiten bestimmter finanzieller Verbindlichkeiten ersichtlich sind. Hierfür gilt Folgendes:
B11D Bei den in den Fälligkeitsanalysen gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b anzugebenden vertraglich festgelegten Beträgen handelt es sich um die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows, z.B. um
Derartige nicht abgezinste Cashflows weichen von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinsten Cashflows beruht. Ist der zu zahlende Betrag nicht festgelegt, wird die Betragsangabe nach Maßgabe der am Ende des Berichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Ist der zu zahlende Betrag beispielsweise an einen Index gekoppelt, kann bei der Betragsangabe der Indexstand am Ende der Periode zugrunde gelegt werden.
B11E Nach Paragraph 39 Buchstabe c muss ein Unternehmen darlegen, wie es das mit den quantitativen Angaben gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b verbundene Liquiditätsrisiko steuert. Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung des Liquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswerte, die sofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass die mit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielle Verbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen), muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenn diese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art und Umfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.
B11F Bei den in Paragraph 39 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben könnte ein Unternehmen u.a. auch berücksichtigen, ob es
B12-B16 [gestrichen]
Änderung des International Financial Reporting Standard 4 Versicherungsverträge
Paragraph 39(d) wird geändert.
Angaben
Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen
39 d) Die Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Doch
i) muss ein Versicherer die von IFRS 7 Paragraph 39 Buchstaben a und b geforderten Fälligkeitsanalysen nicht vorlegen, wenn er stattdessen Angaben über den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse aufgrund von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichen Fälligkeit der in der Bilanz angesetzten Beträge geschehen.
ii) ...
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