Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel
(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 97)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union zu wahren.
(2) Im Interesse eines einheitlicheren Systems und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung bei technischen Unterwegskontrollen sollten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen 1, genannten Vorschriften und Verfahren Leitlinien zur Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Mängel eingeführt werden.
(3) Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Kategorien eingeführt werden.
(4) Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen beschrieben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind -
hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Mitgliedstaaten sollten die bei technischen Unterwegskontrollen der Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeugs festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.
Leitlinien für die Mängelbewertung | Anhang |
Dieses im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG erstellte Dokument enthält den Mitgliedstaaten zur Beachtung empfohlene Leitlinien für die Bewertung von Mängeln (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten), die bei technischen Unterwegskontrollen von Fahrzeugen festgestellt werden.
Die Mängel werden wie folgt eingestuft:
GERINGFÜGIGE MÄNGEL (GerM)
ERHEBLICHE MÄNGEL (ErM)
GEFÄHRLICHE MÄNGEL (GefM)
Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:
GERINGFÜGIGE MÄNGEL
Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.
ERHEBLICHE MÄNGEL
Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und Bedingungen, z.B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des Fahrzeugs, unterworfen werden.
GEFÄHRLICHE MÄNGEL
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einem bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z.B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.
Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.
Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.
Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.
Bewertungsanforderungen
Unter "Mängel" sind mögliche technische Defekte oder andere Unregelmäßigkeiten aufgeführt.
Position | Mängel | Leitlinien zur Mängelbewertung | ||
GerM | ErM | GefM | ||
1. BREMSANLAGE | ||||
1.1. Mechanischer Zustand und Funktion | ||||
1.1.1. Bremspedal-/Bremshebellagerung | a) Pedalachse schwergängig | X | ||
b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel | X | |||
1.1.2. Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden | X | ||
b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt | X | X | ||
c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt | X | |||
1.1.3. Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | a) Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) | X | X | |
b) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß a. | X | |||
c) Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht | X | |||
d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall, oder hörbarer Luftaustritt | X | |||
e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems | X | X | ||
1.1.4. Druckwarnanzeige, Manometer | Druckwarnanzeige oder Manometer funktions- gestört oder schadhaft | X | X | |
1.1.5. Handbremsventil | a) Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen | X | ||
b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil be- festigt oder Ventil unsicher | X | |||
c) Verbindungen locker oder Leckage im System | X | |||
d) Funktion ungenügend | X | |||
1.1.6. Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse | a) Ratsche greift nicht einwandfrei | X | X | |
b) Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus | X | |||
c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung | X | |||
d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung | X | |||
e) Mangelhafte Funktion, Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung an | X | |||
1.1.7. Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt | X | X | |
b) Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor | X | |||
c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert | X | |||
d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit | X | X | ||
1.1.8. Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) | a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft | X | X | |
b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert | X | X | ||
c) Übermäßige Leckage | X | X | ||
d) Mangelhafte Funktion | X | X | ||
1.1.9. Energiespeicher, Druckbehälter | a) Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht | X | X | |
b) Entwässerungsvorrichtung unwirksam | X | X | ||
c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert | X | |||
1.1.10. Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) | a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam | X | ||
b) Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht | X | X | ||
c) Hauptbremszylinder unsicher | X | X | ||
d) Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend | X | X | ||
e) Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt | X | |||
f) Warnlicht der Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt | X | |||
g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand | X | |||
1.1.11. Starre Bremsleitungen | a) Ausfall- oder Bruchgefahr | X | X | |
b) Leitungen oder Anschlüsse undicht | X | X | ||
c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert | X | X | ||
d) Leitungen falsch verlegt | X | X | ||
1.1.12. Flexible Bremsschläuche | a) Ausfall- oder Bruchgefahr | X | X | |
b) Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz | X | X | ||
c) Schläuche oder Anschlüsse undicht | X | X | ||
d) Schlauchausbeulung unter Druck | X | X | ||
e) Schläuche porös | X | |||
1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze | a) Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt | X | X | |
b) Bremsbelag oder -klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) | X | X | ||
c) Fehlender Bremsbelag oder -klotz | X | |||
1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben | a) Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, gerissen, unsicher oder gebrochen | X | X | |
b) Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) | X | X | ||
c) Fehlende Bremstrommel oder -scheibe | X | |||
d) Ankerplatte unsicher | X | |||
1.1.15. Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge | a) Seile beschädigt oder verknotet | X | X | |
b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert | X | X | ||
c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher | X | |||
d) Seilführung schadhaft | X | |||
e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt | X | |||
f) Abnorme Hebel-, oder Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes | X | |||
1.1.16. Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | a) Radbremszylinder gerissen oder beschädig | X | X | |
b) Radbremszylinder undicht | X | X | ||
c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert | X | X | ||
d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert | X | X | ||
e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran | X | X | ||
f) Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt | X | X | ||
1.1.17. Bremskraftregler | a) Gestänge defekt | X | ||
b) Gestänge falsch eingestellt | X | |||
c) Ventil klemmt oder ist unwirksam | X | X | ||
d) Ventil fehlt | X | |||
e) Typschild fehlt | X | |||
f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß a | X | |||
1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige | a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist abnormen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf | X | ||
b) Gestängesteller defekt | X | |||
c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt | X | |||
1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | a) Anschlüsse oder Befestigungen mangelhaft | X | X | |
b) System ist offensichtlich defekt oder fehlt | X | |||
1.1.20. Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird | X | ||
1.1.21. Vollständiges Bremssystem | a) Andere Systembauteile (z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist | X | X | |
b) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt | X | X | ||
c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert | X | |||
d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils 1. | X | X | ||
1.1.22. Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | a) Fehlen | X | ||
b) Beschädigt, unbrauchbar oder undicht | X | X | ||
1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||||
1.2.1. Wirkung (PG) b | a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | X | X | |
b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden | X | X | ||
c) Bremskraft nicht abstufbar ("Rupfen") | X | |||
d) Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang | X | |||
e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung | X | |||
1.2.2. Wirksamkeit (PG) b | Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 % 2 Klassen N2 und N3: 43 % 3 Klassen O2, O3 und O4: 40 % 4 | X | X | |
1.3. Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | ||||
1.3.1. Wirkung (PG) b | a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | X | X | |
b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden | X | X | ||
c) Bremskraft nicht abstufbar ("Rupfen") | X | X | ||
1.3.2. Wirksamkeit | Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e) | X | X | |
1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||||
1.4.1. Wirkung (PG) b | Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden | X | X | |
1.4.2. Wirksamkeit (PG) b | Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | X | X | |
1.5. Dauerbremssystem: Wirkung | a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen) | X | ||
b) System funktioniert nicht | X | |||
1.6. Antiblockiersystem (ABS) | a) Warnvorrichtung defekt | X | ||
b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | X | |||
c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft | X | |||
d) Kabel beschädigt | X | |||
e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt | X | |||
1.7. Elektronisches Bremssystem (EBS) | a) Warnvorrichtung defekt | X | ||
b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | X | |||
8. UMWELTBELASTUNG | ||||
8.1. Lärm | ||||
8.1.1. Lärmschutzsystem | a) Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften a erlaubten Wert. | X | ||
b) Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird | X | X | ||
8.2. Abgasemissionen | ||||
8.2.1. Emissionen von Benzinmotoren | ||||
8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem | a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt | X | X | |
b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen | X | |||
8.2.1.2. Abgase (PG) b | a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe | X | ||
b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen überschreiten
| X | |||
c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben | X | |||
d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an | X | |||
e) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin | X | |||
8.2.2. Emissionen von Dieselmotoren | ||||
8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem | a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt | X | X | |
b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen | X | |||
8.2.2.2. Abgastrübung (PG) b Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. | a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften a genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:
Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß | X | ||
b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften a die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1, Turbomotoren: 3,0 m-1, bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften a definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen a: 1,5 m-1 7 | X | |||
c) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin | X | |||
8.4. Andere umweltrelevante Positionen | ||||
8.4.1. Flüssigkeitsverlust | Jeglicher übermäßige Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | X | X | |
1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.
2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde. 3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 4) 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 5) 2,2 m/s 2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. 6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S.1) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. 7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. Hinweise: a) "Vorschriften" bzw. "vorschriftsgemäß" bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. b) (PG): Zur Prüfung dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich. |
ENDE |