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Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 16;
VO (EU) 2024/910 - ABl. L 2024/910 vom 25.03.2024 Inkrafttreten Gültig)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 101 Absatz 9 und Artikel 105,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2009/65/EG werden der Kommission für die Festlegung und Harmonisierung bestimmter Aspekte des neuen Verfahrens für die Anzeige des Vertriebs von OGAW-Anteilen in einem Aufnahmemitgliedstaat Durchführungsbefugnisse übertragen. Eine solche Harmonisierung dürfte den zuständigen Behörden die notwendige Sicherheit im Hinblick darauf verschaffen, wie die neuen Anforderungen funktionieren, und zu einem reibungslosen Funktionieren des neuen Verfahrens beitragen.
(2) Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, sollten Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben, das ein OGAW zu verwenden hat, und Form und Inhalt der Bescheinigung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden müssen, um zu bestätigen, dass ein OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG genannten Bedingungen erfüllt, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sowohl das Anzeigeschreiben als auch die Bescheinigung elektronisch zu übermitteln.
(3) Angesichts des mit der Richtlinie 2009/65/EG verfolgten Ziels, zu gewährleisten, dass ein OGAW seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten über ein Anzeigeverfahren, das den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbessert, vertreiben kann, sollte ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei zwischen zuständigen Behörden festgelegt werden.
(4) Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die vollständige Datei an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, weiterleiten. Die Richtlinie gibt einem OGAW ferner das Recht, seine Anteile im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt zu bringen, sobald die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine Anteile vertreiben will, die vollständige Anzeigedatei übermittelt haben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, wann die Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei als vollzogen gilt. Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats sollten im Rahmen des Verfahrens für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ferner sicherstellen müssen, dass die Unterlagen vollständig übermittelt sind, bevor sie einen OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG über die Übermittlung in Kenntnis setzen. Ferner ist es notwendig, Verfahren für den Umgang mit technischen Problemen festzulegen, die bei der Übermittlung der Anzeigedatei zwischen den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunfts- und -Aufnahmemitgliedstaats auftreten.
(5) Um die Übermittlung der Anzeigedatei zu vereinfachen und technischen Innovationen sowie der möglichen Entwicklung modernerer elektronischer Kommunikationssysteme Rechnung zu tragen, können die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, die elektronische Übermittlung der Anzeigedatei insbesondere im Hinblick auf Systemsicherheit und die Nutzung von Verschlüsselungsmechanismen zu verbessern. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Regelungen für die elektronische Kommunikation innerhalb des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden koordinieren.
(6) Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist notwendig, um die Einhaltung der Richtlinie 2009/65/EG durch OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Maß an Anlegerschutz sicherzustellen.
(7) Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, einer Vor-Ort-Überprüfung oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Vor allem für Fälle, in denen ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird, ist es von grundlegender Bedeutung, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und detaillierte Verfahren für den Fall zu schaffen, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Ermittlung oder Vor-Ort-Überprüfung durchführen muss.
(8) Eine zuständige Behörde sollte bei Angelegenheiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, das Recht haben, andere zuständige Behörden um Zusammenarbeit zu ersuchen. Die um Amtshilfe ersuchte Behörde sollte diesem Ersuchen auch dann nachkommen, wenn die Praktik, um die es in der Ermittlung geht, in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet nicht als Verstoß angesehen wird. In den in Artikel 101 Absatz 6 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen kann die ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigern.
(9) Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grund sollten detaillierte Vorschriften für den routinemäßigen Informationsaustausch und den Informationsaustausch ohne vorherige Anfrage festgelegt werden.
(10) Um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 2009/65/EG und in dieser Verordnung genannten Pflichten ab demselben Datum gelten, sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG.
(11) Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission 2 eingesetzte Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel II
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Abschnitt 1
Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen
Artikel 6 Ersuchen um Amtshilfe bei Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen
(1) Eine zuständige Behörde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchführen will ("die um Amtshilfe ersuchende Behörde") übermittelt der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats ("der um Amtshilfe ersuchten Behörde") ein schriftliches Ersuchen. Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:
(2) Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zur Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestellt.
(3) Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung dringend, kann es per E-Mail übermittelt und im Anschluss daran schriftlich bestätigt werden.
(4) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(5) Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde Ersterer alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(6) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(7) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 5 oder 6 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung.
(8) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung bzw. Prüfern oder sonstigen Experten die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(9) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zusammenhängenden Fragen.
Artikel 7 Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchte Behörde
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchzuführen, so erfolgt dies nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2) Hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde gemäß Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG beantragt, dass ihre eigenen Beamten die Beamten der um Amtshilfe ersuchten Behörde, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten, so einigen sich die um Amtshilfe ersuchende Behörde und die um Amtshilfe ersuchte Behörde über die praktischen Fragen einer solchen Teilnahme.
Artikel 8 Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchende Behörde
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu erleichtern.
(3) Stößt die um Amtshilfe ersuchende Behörde während der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.
Artikel 9 Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden sollen, vorgesehenen Verfahren.
(2) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diesen Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3) Schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde die Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde alle relevanten Informationen über Identität und Qualifikationen solcher Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger.
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe ersuchenden Behörde unverzüglich mit, ob sie der vorgeschlagenen Bestellung zustimmt.
Lehnt die um Amtshilfe ersuchte Behörde die vorgeschlagene Bestellung ab oder schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde keine Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so hat die um Amtshilfe ersuchte Behörde das Recht, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vorzuschlagen.
(4) Können sich die um Amtshilfe ersuchte Behörde und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt oder der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(5) Sofern die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde nichts anderes vereinbaren, trägt die Behörde, die die bestellten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgeschlagen hat, die entsprechenden Kosten.
(6) Stoßen die Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermitteln sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.
Artikel 10 Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen in anderen Mitgliedstaaten
(1) Hält die um Amtshilfe ersuchende Behörde es für erforderlich, Personen zu befragen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, so unterbreitet sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen.
(2) Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:
(3) Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zu den Befragungen gestellt.
(4) Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten aufhalten, dringend, kann es per E-Mail übermittelt und anschließend schriftlich bestätigt werden.
(5) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(6) Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde dieser alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(7) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Befragungen und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(8) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 6 oder 7 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit von Befragungen.
(9) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Befragungen selbst durchführt oder ob sie der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gestattet, die Befragungen durchzuführen.
(10) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten für die Durchführung der Befragungen zusammenhängenden Fragen.
(11) Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann an den gemäß Absatz 1 verlangten Befragungen teilnehmen. Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann vor und während der Befragung Fragen unterbreiten, die gestellt werden sollen.
Artikel 11 Besondere Bestimmungen für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig über alle Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften oder OGAW vorgenommen werden sollen. Nach Eingang einer solchen Mitteilung kann die benachrichtigte zuständige Behörde die benachrichtigende zuständige Behörde unverzüglich darum ersuchen, im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung Fragen einzubeziehen, die unter die Aufsichtsbefugnis der benachrichtigten Behörde fallen.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständige Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats bei der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung im Zusammenhang mit einer OGAW-Verwahrstelle um Amtshilfe ersuchen und erforderlichenfalls dazu auffordern, ihre Aufsichtspflichten in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich auf die Verfahren für die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften und OGAW durchgeführt wurden.
(4) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich erforderlichenfalls auf weitere Maßnahmen, die in Bezug auf die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung getroffen werden müssen.
Abschnitt 2
Informationsaustausch
Artikel 12 Routinemäßiger Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der OGAW-Aufnahmemitgliedstaaten und - wenn die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist - die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über:
(2) Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich, wenn die Fähigkeit einer Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW ordnungsgemäß zu erfüllen, erheblich beeinträchtigt ist oder die Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.
(3) Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so erleichtern die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Austausch von Informationen, die erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu erfüllen, einschließlich der Gewährleistung eines angemessenes Informationsflusses. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die benötigt werden für:
Artikel 13 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung
Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2010
1) ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32.
2) ABl. L 25 vom 29.01.2009 S. 18.
- gestrichen - | Anhang I 24 |
- gestrichen - | Anhang II 24 |
ENDE |