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Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8308)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 13;
Beschl. 2011/631/EU - ABl. Nr. L 178 vom::06.07.2011 S. 47 Inkrafttreten aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2013 gemäß Art. 2 des Beschlusses 2011/631/EU - s. Art. 1
Neufassung - Ersetzt die Entsch. 2006/194/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 1, insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/1/EG müssen entsprechend dem Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 2 Berichte über die Durchführung der Richtlinie und über ihre Wirksamkeit, verglichen mit anderen Umweltschutzinstrumenten der EU, erstellt werden.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2008/1/EG wird der Bericht über verfügbare repräsentative Daten über Emissionsgrenzwerte in den Bericht über die allgemeine Durchführung einbezogen.
(3) Nach der Richtlinie 91/692/EWG ist der Bericht anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, der/das von der Kommission mit Unterstützung des gemäß Artikel 6 der Richtlinie eingesetzten Ausschusses ausgearbeitet wird.
(4) Der erste Bericht deckte den Zeitraum 2000 bis einschließlich 2002 ab.
(5) Der zweite Bericht deckte den Zeitraum 2003 bis einschließlich 2005 ab.
(6) Der dritte Bericht deckte den Zeitraum 2006 bis einschließlich 2008 ab.
(7) Der vierte Bericht wird den Zeitraum von 2009 bis einschließlich 2011 abdecken.
(8) Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen muss der Fragebogen für den Zeitraum 2009-2011 angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 2006/194/EG der Kommission 3 ersetzt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang festgelegten Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG.
(2) Die zu übermittelnden Berichte decken den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 ab.
Die Entscheidung 2006/194/EG wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. November 2010
2) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
3) ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 65.
Anhang |
Teil 1
Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)
Allgemeine Hinweise:
Der vierte Fragebogen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/1/EG betrifft den Zeitraum 2009-2011. Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie und der Informationen, die anhand der ersten drei Fragebögen eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie erzielt haben. Was Fragen der Umsetzung anbelangt, so wird die Kommission alle erforderlichen Schritte unternehmen und insbesondere Vertragsverletzungsverfahren konsequent anwenden, damit eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht gewährleistet wird.
Dieser Fragebogen lässt die meisten der in der Entscheidung 2006/194/EG enthaltenen Aspekte unverändert, um Kontinuität zu gewährleisten und direkte Vergleiche mit früheren Antworten zu ermöglichen. Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen.
Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.
Die Kommission wird von der Plattform ReportNet (oder gegebenenfalls von deren Nachfolger) Gebrauch machen, um den Mitgliedstaaten ein auf diesem Fragebogen basierendes elektronisches Berichterstattungsinstrument zur Verfügung zu stellen. Sie empfiehlt daher dringend, bei der Erfüllung dieser Berichterstattungspflicht auf dieses Instrument zurückzugreifen, um den Aufwand zu verringern und die Analyse der Antworten zu rationalisieren.
1. Allgemeine Beschreibung
1.1 Gab es seit dem letzten Berichtszeitraum (2006-2008) wesentliche Änderungen bei den einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder bei den Genehmigungssystemen, mit denen die Richtlinie 2008/1/EG umgesetzt wird? Falls ja, bitte Änderungen und Gründe dafür erläutern und Verweise auf die neuen Rechtsvorschriften beifügen.
1.2 Gab es in Ihrem Mitgliedstaat Probleme bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG aufgrund von Personalverfügbarkeit und -kapazitäten? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Probleme und etwaige Pläne zu ihrer Behebung.
2. Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Nummern 3 und 4 sowie Artikel 4)
2.1 Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl von Anlagen im Sinne der IVU-Richtlinie sowie der Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums an und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.
2.2 Identifizierung von IVU-Anlagen. Bitte geben Sie, soweit vorhanden, einen Link zu öffentlich zugänglichen, aktuellen Informationen mit den Namen, Standorten und Haupttätigkeiten (Anhang I) der IVU-Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat an. Falls solche Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln Sie bitte eine Liste aller am Ende des Berichtszeitraums in Betrieb befindlichen Anlagen (Namen, Standorte, IVU-Haupttätigkeit). Sollte keine solche Liste verfügbar sein, begründen Sie dies bitte.
3. Genehmigungsanträge (Artikel 6)
3.1 Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antragsformulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z.B. Bewertungsverfahren für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.
4. Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen (Artikel 7 und 8)
4.1 Bitte erläutern Sie alle organisatorischen Veränderungen an den Genehmigungsverfahren (insbesondere bei den Behördenebenen und der Verteilung der Zuständigkeiten) seit dem letzten Berichtszeitraum.
4.2 Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten, insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden? Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.
4.3 Mithilfe welcher gesetzlichen Bestimmungen, Verfahren oder Leitfäden wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden eine Genehmigung verweigern, wenn eine Anlage die Anforderungen der Richtlinie 2008/1/EG nicht erfüllt? Bitte geben Sie die Anzahl der Fälle und die Umstände an, unter denen Genehmigungen gegebenenfalls nicht erteilt wurden.
5. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2)
5.1 Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:
5.2 Fragen im Zusammenhang mit den BVT-Merkblättern gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG:
5.3. Sonstige Aspekte im Hinblick auf Genehmigungsauflagen:
6. Verfügbare repräsentative Daten (Artikel 17 Absatz 1)
6.1 Anzugeben sind die verfügbaren repräsentativen Daten über die für spezielle Kategorien von Tätigkeiten des Anhangs I der Richtlinie 2008/1/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und die entsprechenden Umweltleistungen sowie gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen diese Werte abgeleitet sind.
Die Kommission wird Hinweise für die Beantwortung dieser Frage vorlegen und dabei auf zwei spezielle Sektoren besonders eingehen. Die übermittelten Daten werden bewertet, um die festgelegten Grenzwerte und die tatsächliche Umweltleistung im Rahmen des Möglichen zu vergleichen und - soweit verfügbar - einen Vergleich mit den BVT-Emissionswerten in den BVT-Merkblättern durchzuführen.
7. Allgemeine bindende Vorschriften (Artikel 9 Absatz 8)
7.1 Für welche Kategorien von Anlagen und welche Anforderungen wurden gegebenenfalls allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 8 festgelegt? Wo sind diese allgemeinen bindenden Vorschriften zugänglich? In welcher Form werden solche Vorschriften festgelegt (wer z.B. erlässt sie und welchen rechtlichen Status haben sie) ? Wird bei der Anwendung solcher Vorschriften dafür Sorge getragen, dass die (in Artikel 9 Absatz 4 genannten) örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden?
7.2 Falls bekannt, bitte die Anzahl der Anlagen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz) angeben, für die bis zum Ende des Berichtszeitraums diese Vorschriften zur Anwendung kamen.
8. Umweltqualitätsnormen (Artikel 10)
8.1 Hat es Fälle gegeben, die unter Artikel 10 fielen und in denen die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht ausreichend war, um einer Umweltqualitätsnorm (im Sinne von Artikel 2 Nummer 7) zu genügen? Wenn ja, bitte Beispiele für solche Fälle angeben und die ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen erläutern.
9. Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Nummer 10)
9.1 Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine "Änderung des Betriebs" "Auswirkungen auf die Umwelt haben kann" (Artikel 2 Nummer 10) und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine "wesentliche Änderung" handelt, die "erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann" (Artikel 2 Nummer 11)? Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren an.
10. Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13)
10.1 Sind die Intervalle für die Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13) in einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder anderweitig - z.B. durch die Befristung von Genehmigungen - festgelegt? Wenn ja, um welche anderweitigen Regelungen handelt es sich? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.
10.2 In welchen durchschnittlichen Intervallen ist die Überprüfung der Genehmigungsauflagen vorgesehen? Unterschiede zwischen Anlagen oder Sektoren sind nach Möglichkeit mit anschaulichen Beispielen zu verdeutlichen.
10.3 Wie erfolgt die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen? Wie wird die Bestimmung, der zufolge die Genehmigungsauflagen bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu überprüfen sind, umgesetzt? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.
11. Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 14)
11.1 Wie wird die Forderung von Artikel 14 in der Praxis umgesetzt, dass Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen unterrichten? Bitte geben Sie etwaige spezielle Vorschriften, Verfahren oder Leitlinien an, auf die sich die zuständigen Behörden dabei stützen.
11.2 Legen die Betreiber regelmäßig Überwachungsberichte vor? Wie oft werden solche Informationen durchschnittlich übermittelt? Unterschiede zwischen Sektoren sind nach Möglichkeit mit Beispielen zu verdeutlichen.
11.3 Falls dies nicht bereits im Rahmen der Berichterstattung aufgrund der Empfehlung zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten geschehen ist, übermitteln Sie bitte für Anlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, die verfügbaren Angaben zu folgenden Fragen:
12. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit (Artikel 15 und 16)
12.1 Welche wesentlichen Änderungen gab es seit dem letzten Berichtszeitraum hinsichtlich der Umsetzungsvorschriften über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2008/1/EG (Artikel 15 und 16)? Welche Auswirkungen hatten etwaige geänderte Bestimmungen für die zuständigen Behörden, Antragsteller und die betroffene Öffentlichkeit?
13. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 18)
13.1 Gab es im Berichtszeitraum Fälle, in denen die Bestimmungen von Artikel 18 hinsichtlich der grenzüberschreitenden Information und Zusammenarbeit geltend gemacht wurden? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für die allgemeine Verfahrensweise an.
14. Wirksamkeit der Richtlinie
14.1 Wie beurteilt Ihr Mitgliedstaat im Allgemeinen die Wirksamkeit der Richtlinie 2008/1/EG, u. a. im Vergleich zu anderen Umweltschutzinstrumenten der EU? Wie werden auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Studien und Analysen der Nutzen und die Kosten der Richtlinie 2008/61/EG für die Umwelt (einschließlich der Kosten für Verwaltung und Einhaltung) eingeschätzt? Bitte geben Sie die entsprechenden Studien und Analysen an.
15. Allgemeine Anmerkungen
15.1 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat besondere Umsetzungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, bitte angeben.
Teil 2
Muster für die Beantwortung der Frage 2.1
Anlagenkategorie | A. Anlagen | B. Wesentliche Änderungen | C. Überprüfung und Änderung von Genehmigungen | |||
Code | In der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG | 1. Anzahl Anlagen | 2. Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Ein- klang mit der IVU- Richtlinie vorliegt | 3. Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen wurden | 4. Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 überprüft wurde | 5. Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 aktualisiert wurde |
1. | Energiewirtschaft | |||||
1.1. | Feuerungsanlagen | |||||
1.2. | Mineralöl- und Gasraffinerien | |||||
1.3. | Kokereien | |||||
1.4. | Kohlevergasungs- und- verflüssigungsanlagen | |||||
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | |||||
2.1. | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz | |||||
2.2. | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl | |||||
2.3 (a) | Warmwalzen | |||||
2.3 (b) | Schmieden | |||||
2.3 (c) | Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten | |||||
2.4. | Gießereien | |||||
2.5 (a) | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen | |||||
2.5 (b) | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen | |||||
2.6. | Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen | |||||
3. | Mineralverarbeitende Industrie | |||||
3.1. | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder von Kalk | |||||
3.2. | Anlagen zur Gewinnung von Asbest | |||||
3.3. | Anlagen zur Herstellung von Glas | |||||
3.4. | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe | |||||
3.5. | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen | |||||
4. | Chemische Industrie | |||||
4.1. | Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien | |||||
4.2. | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien | |||||
4.3. | Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln | |||||
4.4. | Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden | |||||
4.5. | Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln | |||||
4.6. | Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen | |||||
5. | Abfallbehandlung | |||||
5.1. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen | |||||
5.2. | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall | |||||
5.3. | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle | |||||
5.4. | Deponien | |||||
6. | Sonstige Industriezweige | |||||
6.1 (a) | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff | |||||
6.1 (b) | Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe | |||||
6.2. | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien | |||||
6.3. | Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen | |||||
6.4 (a) | Schlachthöfe | |||||
6.4 (b) | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen | |||||
6.4 (c) | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch | |||||
6.5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern | |||||
6.6 (a) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel | |||||
6.6 (b) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen | |||||
6.6 (c) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen | |||||
6.7. | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln | |||||
6.8. | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrografit | |||||
6.9. | Abscheidung von CO2 -Strömen (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) | |||||
Insgesamt |
Erläuterungen zum Muster:
Soweit nicht anders angegeben, sollten die Zahlen den Stand am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2011) wiedergeben.
Die Datenerfassung in diesem Muster basiert auf der "Anzahl Anlagen" und der "Anzahl wesentlicher Änderungen" gemäß den Begriffsbestimmungen für "Anlage" in Artikel 2 Nummer 3 und für "wesentliche Änderung" in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2008/1/EG.
Die "Anlagenkategorie" bezieht sich auf die Haupttätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird. Eine Anlage ist nur für eine einzige Tätigkeit aufzuführen, selbst wenn in der Anlage mehrere IVU-Tätigkeiten durchgeführt werden.
Weitere Hinweise und Erklärungen zu den Daten, die in der Tabelle erfasst werden sollen, finden sich in den nachstehenden Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Tabelle so vollständig wie möglich auszufüllen.
A. Anzahl Anlagen
1. Anzahl IVU-Anlagen: Gesamtzahl (bestehender und neuer) Anlagen, die in den Mitgliedstaaten am Ende des Berichtszeitraums unabhängig vom Status ihrer Genehmigung in Betrieb sind.
2. Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der IVU-Richtlinie vorliegt: Gesamtzahl von IVU- Anlagen, für die eine oder mehrere im Einklang mit der IVU-Richtlinie erteilte Genehmigungen vorliegen (einschließlich überprüfter/aktualisierter "Prä-IVU-Genehmigungen"), unabhängig davon, wann die Genehmigung(en) erteilt wurde(n) oder ob sie aus Gründen welcher Art auch immer überprüft, aktualisiert oder geändert/erneuert wurde(n).
Bei der Berechnung der anzugebenden Zahl von Anlagen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Status der für jede Anlage am Ende des Berichtszeitraums vorliegenden Genehmigung(en). Zu beachten ist, dass sich die Zahlen auf Anlagen und nicht auf Genehmigungen beziehen, da für eine Anlage mehrere Genehmigungen vorliegen können und umgekehrt.
Kohärenz: 1 minus 2 ergibt die Zahl von Anlagen, für die aus Gründen welcher Art auch immer (Verfahren nicht abgeschlossen, nicht alle Tätigkeiten vollständig erfasst usw.) keine vollständig konforme IVU-Genehmigung vorliegt. Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die IVU-Vorschriften hin.
B. Wesentliche Änderungen
3. Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen wurden: Anzahl der den zuständigen Behörden bekannten wesentlichen Änderungen, die von den Betreibern ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen wurden.
Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die IVU-Vorschriften hin.
C. Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen
4. Anzahl IVU-Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 überprüft wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 überprüfte Genehmigungen vorliegen.
5. Anzahl IVU-Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 aktualisiert wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 aktualisierte Genehmigungen vorliegen.
ENDE |