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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von Halonen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 2)



Hinweis d. Red.: s. Durchführungsbeschluss 2012/782/EU - (ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 20)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Halon 1301, Halon 1211 und Halon 2402 (nachstehend "Halone" genannt) sind ozonabbauende Stoffe, die als geregelte Stoffe in Gruppe III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind. Ihre Produktion ist in den Mitgliedstaaten entsprechend den Anforderungen des Montrealer Protokolls seit 1994 verboten. Für bestimmte kritische Verwendungszwecke, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, dürfen sie jedoch noch eingesetzt werden.

(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 2, Anhang VII der genannten Verordnung überprüft. Hierzu hat sie die derzeitigen Verwendungen von Halonen sowie die Verfügbarkeit und Durchführung von technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien (nachstehend "Alternativen" genannt) bewertet, die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. In der Zwischenzeit wurde die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ersetzt, und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wurde ohne Änderung zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

(3) Die Überprüfung hat ergeben, dass die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen in den Mitgliedstaaten zum Teil unterschiedlich ausgelegt werden. Jede Halonanwendung sollte daher ausführlicher beschrieben werden, wobei die Kategorie der Ausrüstung oder Anlage, der Zweck der Anwendung, die Art des Halonlöschers und der Halontyp anzugeben sind.

(4) Die Überprüfung hat auch gezeigt, dass Halone mit wenigen Ausnahmen zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen in Neuentwürfen von Ausrüstungen und neuen Anlagen nicht mehr erforderlich sind und nunmehr routinemäßig Alternativen installiert werden. In bestimmten Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen produziert werden, sind jedoch weiterhin Halonlöscher und -brandschutzsysteme notwendig.

(5) Darüber hinaus hat die Überprüfung gezeigt, dass Halone bei den meisten Brandschutzanwendungen sowohl beim Einbau in bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen als auch bei Ausrüstungen, die nach bestehenden Entwürfen produziert werden, im Laufe der Zeit und zu vertretbaren Kosten durch Alternativen ersetzt werden oder ersetzt werden könnten.

(6) Angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit und Durchführung von Alternativen empfiehlt es sich daher, für jede Anwendung Stichtage festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für neue Ausrüstungen und neue Anlagen keine kritische Verwendung mehr wäre und die Installation eines Halonlöschers oder -brandschutzsystems nicht mehr zulässig wäre. Bei der Definition von "neuen Ausrüstungen" und "neuen Anlagen" sollte die Phase des Lebenszyklus der Ausrüstungen und Anlagen angemessen berücksichtigt werden, in der der Entwurf des Raums, für den Brandschutz erforderlich ist, festgelegt wird.

(7) Es empfiehlt sich auch, für jede Anwendung Endtermine festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für Feuerlöscher oder Brandschutzsysteme in allen Ausrüstungen und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen oder um Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen produziert werden, handelt, keine kritische Verwendung mehr wäre. Die Verwendung von Halonen wäre daher nicht mehr zulässig, und alle Halonfeuerlöscher und -brandschutzsysteme sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bis zu diesem Endtermin ersetzt, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

(8) Bei der Festsetzung der Stichtage sollten die Verfügbarkeit von Alternativen für neue Ausrüstungen und Anlagen sowie die Hindernisse für ihre Durchführung berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls sollte auch ausreichend Zeit für die Entwicklung von Alternativen eingeplant werden und es sollten Anreize für diese Entwicklung gegeben werden. Da die zivile Luftfahrt auf internationaler Ebene geregelt ist, sollten im Luftfahrtsektor in Bezug auf die Installation und Verwendung von Halonen in Feuerlöschern an Bord von Flugzeugen die Initiativen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) berücksichtigt werden.

(9) Bei der Festsetzung der Endtermine sollte darüber hinaus ausreichend Zeit eingeplant werden, um die Halonersetzungs- oder Umrüstungsprogramme im Rahmen von routinemäßigen oder geplanten Wartungs- oder Modernisierungsprogrammen abzuschließen, ohne den Betrieb der betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen auf unvertretbare Weise zu beeinträchtigen oder übermäßige Kosten zu verursachen. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für die Einholung der Zertifizierung, Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist, die für die Installation von Alternativen in die betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen erforderlich sein kann.

(10) Für die meisten Anwendungen für neue Ausrüstungen und Anlagen, in denen Halonlöscher und -brandschutzsysteme nicht mehr erforderlich sind oder nicht mehr installiert werden, empfiehlt es sich, 2010 für den Stichtag festzusetzen. Es empfiehlt sich jedoch, 2011 für den Stichtag für bestimmte Anwendungen in militärischen Land- und Luftfahrzeugen festzusetzen, für die nun Alternativen als verfügbar gelten, die aber in den nun vor dem Abschluss stehenden Entwicklungsprogrammen nicht durchgeführt wurden, und die möglicherweise aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr geändert werden können. Es empfiehlt sich, 2014 für den Stichtag für tragbare Löschsysteme in Triebwerksgondeln von Flugzeugen und in Flugzeugkabinen festzusetzen, da dies mit dem zeitlichen Rahmen für die vorzeitige Durchführung einer gleichwertigen Einschränkung durch die ICAO im Einklang stehen würde. Es empfiehlt sich, 2018 für den Stichtag für die Anwendung in Frachträumen von Flugzeugen festzusetzen, für die noch keine Alternativen gefunden wurden, bei denen aber realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass nach weiterer Forschung und Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt Alternativen für die Installation in neuen Flugzeugen, für die die Musterzulassung beantragt wird, verfügbar sein werden.

(11) Für viele Anwendungen empfiehlt es sich, je nach Ausmaß der technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Halonersetzung oder die Umrüstung verbunden ist, Endtermine zwischen 2013 und 2025 festzusetzen. Diese Endtermine sollten bei den meisten Ausrüstungen und Anlagen, wo Alternativen nun verfügbar sind, ausreichend Zeit für die Halonersetzung im Zuge von Routine-Wartungsprogrammen bieten. Für bestimmte Anwendungen in militärischen Landfahrzeugen und auf Militärschiffen, bei denen eine Halonersetzung nur im Rahmen von geplanten Modernisierungs- oder Instandsetzungsprogrammen technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, und für die in einigen Mitgliedstaaten die Eignung von Alternativen möglicherweise durch weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten überprüft werden muss, empfiehlt es sich, 2030 oder 2035 als Endtermin festzusetzen.

(12) Für einige Anwendungen in bzw. auf bestehenden und jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen produzierten militärischen Landfahrzeugen, Überwasserschiffen, Unterseebooten und Luftfahrzeugen, wurden noch keine Alternativen gefunden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bis 2040 ein Großteil der betreffenden Ausrüstungen das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben oder dass nach weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Alternativen zur Verfügung stehen werden. Deswegen empfiehlt es sich, 2040 als realistischen Endtermin für diese Anwendungen festzusetzen.

(13) Für Brandschutzsysteme in Frachträumen, Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten in bestehenden oder nach einer bestehenden Typgenehmigung produzierten zivilen Luftfahrzeugen wurden ebenfalls noch keine Alternativen gefunden. Darüber hinaus werden in absehbarer Zukunft viele zivile Luftfahrzeuge produziert, deren Anwendungen Halone verwenden und auf sie angewiesen sind. Es wird zwar anerkannt, dass die Halonersetzung bei diesen Anwendungen erheblichen technischen, wirtschaftlichen und regulativen Zwängen unterliegt, angesichts der unsicheren langfristigen Verfügbarkeit von rezyklierten Halonen und der Notwendigkeit weiterer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Ermittlung und Entwicklung geeigneter Alternativen empfiehlt es sich aber, 2040 als realistischen Endtermin festzusetzen.

(14) Anhang VI, einschließlich der Zeitpläne für die schrittweise Einstellung kritischer Verwendungen, wird weiter überprüft, um der laufenden Erforschung und Entwicklung von Alternativen und neuen Angaben zur ihrer Verfügbarkeit Rechnung zu tragen. Außerdem können in Einzelfällen Abweichungen von Endterminen und Stichtagen gewährt werden, sofern nachweislich keine Alternative zur Verfügung steht.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2010

1) ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1.

.

Anhang

"Anhang VI
Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

  1. 'Stichtag': das Datum, ab dem Halone für Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Ausrüstungen und Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen.
  2. 'Neue Ausrüstungen': Ausrüstungen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    1. Unterzeichung des betreffenden Beschaffungs- oder Entwicklungsvertrags;
    2. Beantragung der Typgenehmigung oder -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde.
  3. 'Neue Anlagen': Anlagen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    1. Unterzeichnung des betreffenden Entwicklungsvertrags;
    2. Beantragung der Planungsgenehmigung bei der zuständigen Regulierungsbehörde.
  4. 'Endtermin': das Datum, ab dem Halone für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer Betrieb genommen werden müssen.
  5. 'Inertisierung': die Verhinderung der Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen.
  6. 'Frachtschiff': ein Schiff, das - nach der Definition dieser Begriffe im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Convention for the Safety of Life at Sea - SOLAS) - kein Fahrgastschiff ist, ein Bruttogewicht von mehr als 500 Tonnen hat und Auslandfahrten unternimmt. Nach dem SOLAS-Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck 'Fahrgastschiff' ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, und der Ausdruck 'Auslandfahrt' eine Reise von einem Staat, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.
  7. 'Normalerweise besetzter Raum': ein geschützter Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit die Ausrüstung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Bei militärischen Anwendungen sollte für die Besetzung des geschützten Raums der Status gelten, der in einem Kampf gelten würde.
  8. 'Normalerweise unbesetzter Raum': ein geschützter Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausrüstung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen erforderlich ist.

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

AnwendungStichtag
(31. Dezember
des genannten
Jahrs)
Endtermin
(31. Dezember
des genannten
Jahrs)
Kategorie der Ausrüstung oder
Anlage
ZweckArt des
Feuerlöschsystems
Halon-
Typ
1. In militärischen Land- fahrzeugen1.1. Zum Schutz von MotorräumenFest installiertes
System
1301
1211
2402
20102035
1.2. Zum Schutz von MannschaftsräumenFest installiertes
System
1301
2402
20112040
1.3. Zum Schutz von MannschaftsräumenTragbarer
Feuerlöscher
1301
1211
20112020
2. Aufmilitärischen
Überwasserschiffen
2.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten MaschinenräumenFest installiertes
System
1301
2402
20102040
2.2. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten MaschinenräumenFest installiertes
System
1301
1211
2402
20102035
2.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen SchaltanlagenFest installiertes
System
1301
1211
20102030
2.4. Zum Schutz von BefehlszentralenFest installiertes
System
130120102030
2.5. Zum Schutz von TreibstoffpumpenräumenFest installiertes
System
130120102030
2.6. Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werdenFest installiertes
System
1301
1211
2402
20102030
2.7. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und WartungsbereichenTragbarer
Feuerlöscher
1301
1211
20102016
3. In militärischen
Unterseebooten
3.1. Zum Schutz von MaschinenräumenFest installiertes
System
130120102040
3.2. Zum Schutz von BefehlszentralenFest installiertes
System
130120102040
3.3. Zum Schutz von DieselgeneratorräumenFest installiertes
System
130120102040
3.4. Zum Schutz von Räumen mit elektrischen SchaltanlagenFest installiertes
System
130120102040
4. In Luftfahrzeugen4.1. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten FrachträumenFest installiertes
System
1301
1211
2402
20182040
4.2. Zum Schutz von Kabinen und MannschaftsräumenTragbarer
Feuerlöscher
1211
2402
20142025
4.3. Zum Schutz von Triebwerksgondeln und HilfsaggregatenFest installiertes
System
1301
1211
2402
20142040
4.4. Zur Inertisierung von TreibstofftanksFest installiertes
System
1301
2402
20112040
4.5. Zum Schutz von SanitätsbehälternFest installiertes
System
1301
1211
2402
20112020
4.6. Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)Fest installiertes
System
1301
1211
2402
20112040
5. In Öl- und Petrochemieanlagen5.1. Zum Schutz von Räumen, in denen entzündliche Flüssig- keiten oder Gase freigesetzt werden könntenFest installiertes
System
1301
2402
20102010
6. Auf kommerziellen
Frachtschiffen
6.1. Zur Inertisierung von normalerweise besetzten Räumen, in denen entzündliche Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden könntenFest installiertes
System
1301
2402
19942016
7. In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit7.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten RäumenFest installiertes
System
1301
2402
20102025
7.2. Zum Schutz von normalerweise besetzten RäumenTragbarer
Feuerlöscher
121120102013
7.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten RäumenFest installiertes
System
1301
2402
20102020
8. Auf Flughäfen und
Landeplätzen
8.1. Für FlugfeldlöschfahrzeugeTragbarer
Feuerlöscher
121120102016
8.2. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und WartungsbereichenTragbarer
Feuerlöscher
121120102016
9. In Kernkraftwerken und Kernforschungsanlagen9.1. Zum Schutz von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe minimiert werden mussFest installiertes
System
130120102020
10. Im Ärmelkanaltunnel10.1. Zum Schutz der technischen EinrichtungenFest installiertes
System
130120102016
10.2. Zum Schutz von Triebwagen und Wagons der Shuttle- Züge im ÄrmelkanaltunnelFest installiertes
System
130120102020
11. Sonstige11.1. Für den Ersteinsatz von Löschmannschaften, sofern zur Eigensicherung erforderlichTragbarer
Feuerlöscher
121120102013
11.2. Für Militär- und Polizeipersonal zum Schutz von PersonenTragbarer
Feuerlöscher
121120102013"

  

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