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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft /Verwaltung - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 821/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der Verordnung genannten Statistiken bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschuss für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2010

1) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

.
Modul 1: Unternehmen und die InformationsgesellschaftAnhang I

1. Themen und dazugehörige Variablen

  1. Für das Bezugsjahr 2011 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:
  2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:

    IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

    Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die RFID-Technologie nutzen:

    Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:

    Nutzung von IKT durch Unternehmen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im Land der Niederlassung keine Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlichen elektronischen Auftragsvergabesystems (eTendering) angeboten haben:

    Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die automatisierten Datenaustausch (ADE) nutzen:

    E-Commerce

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über Websites entgegengenommen haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über Computernetze Bestellungen aufgegeben haben:

    Nutzung von IKT und deren Auswirkungen auf die Umwelt (grüne IKT)

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

  3. Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen: Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

2. Erfassungsbereich

Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstabe b und c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.

  1. Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:
    NACE-KategorieWarenbezeichnung
    Abschnitt CVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
    Abschnitt D, EEnergieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
    Abschnitt FBaugewerbe/Bau
    Abschnitt GHandel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
    Abschnitt HVerkehr und Lagerei
    Abschnitt IGastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
    Abschnitt JInformation und Kommunikation
    (fakultativ) Klassen 64.19, 64.92, 66.12und 66.19 Gruppen 65.1 und 65.2Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
    Abschnitt LGrundstück- und Wohnungswesen
    Abteilung 69-74Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
    Abschnitt NErbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
    Gruppe 95.1Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
  2. Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.
  3. Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeiträume

Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist das Jahr 2010. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum der Monat Januar 2011.

4. Aufschlüsselung

Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:

  1. Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE-Rev. 2-Aggregaten:
    Aggregation gemäß NACE Rev. 2
    für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate
    10-18
    19-23
    24-25
    26-33
    35-39
    41-43
    45-47
    49-53
    55
    58-63
    (fakultativ) 64.19 + 64.92 + 65.1 + 65.2 + 66.12 + 66.19
    68
    69-74
    77-82
    26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62.01, 62.02, 62.03, 62.09, 63.1, 95.1
     
    Aggregation gemäß NACE Rev. 2
    für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate
    10-12
    13-15
    16-18
    26
    27-28
    29-30
    31-33
    45
    46
    47
    5 5-5 6
    58-60
    61
    62-63
    (fakultativ) 64.19 + 64.92
    (fakultativ) 65.1 + 65.2
    (fakultativ) 66.12 + 66.19
    77-78 + 80-82
    79
    95.1
  2. Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln:
    Größenklasse
    10 oder mehr Beschäftigte
    10 bis 49 Beschäftigte
    50 bis 249 Beschäftigte
    250 oder mehr Beschäftigte
    Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Fakultativ sind die Variablen für die Größenklassen "Weniger als 5 Beschäftigte" und "5 bis 9 Beschäftigte" bereitzustellen.)
    Größenklasse
    Weniger als 10 Beschäftigte
    Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ)
    5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)

5. Periodizität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2011 vorzulegen.

6. Fristen

  1. Die aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 - gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichnet - sind vor dem 5. Oktober 2011 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte, computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den Eurostat-Vorgaben.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 31. Mai 2011 an Eurostat zu übermitteln, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2011 an Eurostat zu übermitteln. Der Bericht zur Qualität wird nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema abgefasst.

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Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die InformationsgesellschaftAnhang II

1. Themen und dazugehörige Variablen

  1. Für das Bezugsjahr 2011 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgewählte Themen bereitzustellen:
  2. Folgende Variablen sind zu erheben:

    Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate einen Computer benutzt haben:

    Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet für Privatzwecke für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:

    IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben, aber in den letzten drei Jahren keinen Kurs (von mindestens drei Stunden) über irgendeinen Aspekt der Computernutzung absolviert haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben, aber in den letzten drei Jahren keinen Kurs (von mindestens drei Stunden) über irgendeinen Aspekt der Computernutzung absolviert haben, und die als Begründung dafür, keinen Kurs absolviert zu haben weder ausreichende Computerkenntnisse, seltene Computernutzung noch Kenntniserwerb über Selbststudium oder Unterstützung von anderen Personen angegeben haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits einen Computer oder das Internet genutzt haben und in einem oder mehreren Bereichen über Computer- oder Internetkenntnisse (e-Skills) verfügen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits einen Computer oder das Internet genutzt haben und in einem oder mehreren Bereichen über Computer- oder Internetkenntnisse (eSkills) verfügen, die sie in einer offiziellen Bildungseinrichtung erworben haben:

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet,

    Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: Internetzugang andernorts;

    Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government),

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken nicht genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln, und die als Begründung nicht angegeben haben, dass keine Übermittlung von Vordrucken erforderlich war:

    Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

2. Erfassungsbereich

  1. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe 16 bis 74 Jahre.
  2. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.
  3. Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeitraum

Der Hauptbezugszeitraum für die zu erhebenden Statistiken ist das erste Quartal 2011.

4. Aufschlüsselung

  1. Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
  2. Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

    im Erwerbsleben stehende Schüler und Studenten; andere nicht im Erwerbsleben stehende Personen;

5. Periodizität

6. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen und gegebenenfalls als unzuverlässig gekennzeichnet sind, sind vor dem 5. Oktober 2011 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. Das computerlesbare Übermittlungsformat für die Einzeldatensätze muss dem von Eurostat bereitgestellten Schema entsprechen.
  2. Ein ausgewählter Satz aggregierter, als erforderlich für die Validierung und rasche Veröffentlichung geltender Daten - gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichnet - ist vor dem 5. Oktober 2011 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte, computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den Eurostat-Vorgaben.
  3. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 31. Mai 2011 an Eurostat zu übermitteln, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.
  4. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird einen Monat nach der Übermittlung des letzten Datensatzes, bis zum 5. November 2011 an Eurostat übermittelt. Der Bericht zur Qualität wird nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema abgefasst.
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