Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 250 vom 24.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union

zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

.

 Anhang

1. Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung: "Andorra

(a)(b)(c)(d)
 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"  

2. Die Eintragung für China erhält folgende Fassung: " China

(a)(b)(c)(d)
unter B1010:

- Edelmetalle (außer Gold, Platin)
- Molybdänschrott
- Kobaltschrott
- Manganschrott
- Indiumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott

  unter B1010:

- Edelmetalle (Gold, Platin)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020-B1040   
   B1050
B1060   
   B1070
B1080-B1100   
   B1115
unter B1120: alle übrigen Abfälle  unter B1120: Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V 2 O 5 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130-B1200   
   B1210
B1220   
   B1230
B1240   
   B1250
unter B2010: alle übrigen Abfälle  unter B2010: Glimmerabfall
B2020   
unter B2030: alle übrigen Abfälle  unter B2030: nur Wolframcarbidschrott
B2040   
B2060-B2130   
unterB3010:ausgehärteteHarzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze

  unter B3010 - alle anderen thermoplastischen Abfälle
   B3020
unter B3030 - alle übrigen Abfälle  unter B3030:

- Abfälle von Wolle oder feinen odergroben Tierhaaren(einschließlichGarnabfälle),ausgenommen Reißspinnstoff
- AbfällevonBaumwolle(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

B3035   
unter B3040 - alle übrigen Abfälle  unter B3040: nur nichtvulkanisierter Kautschuk
   B3050
B3060-B3070   
unter B3080 - alle übrigen Abfälle  unter B3080: nur nichtvulkanisierter Kautschuk
B3090-B4030   
unter GB040 - alle übrigen Abfälle  unter GB040 - nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > als 10 % Kupfer
   GC010
unter GC020 - alle übrigen Abfälle  unter GC020 - nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren
   GC030
GC050-GG040   
   GH013
GN010-GN030"   

3. Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung: " Kroatien

(a)(b)(c)(d)
   alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"

4. Die Eintragung für Indien erhält folgende Fassung: "Indien

(a)(b)(c)(d)
   alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"

5. Im Anschluss an die Eintragung für Libanon wird folgende Eintragung eingefügt: "Liberia

(a)(b)(c)(d)
   B3020"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE