umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 920/2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (2)

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Tabelle I-I: Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige EinheitentypenAnhang I

 

Name des KontotypsKontoinhaberKontoverwalterAnzahl Konten dieses
Typs
Zertifikate (ohne Kyoto-
Einheiten)
Kyoto-Einheiten
Kapitel-III-
Zertifikate
Kapitel-II-
Zertifikate
AAUCERERUlCER/tCR/RMU

I. Konten einer KP-Vertragspartei in KP-Registern (einschließlich im Unionsregister)

Besitzkonto der VertragsparteiKP-VertragsparteiVerwalter des KP-Registers (im Uni- onsregister: der Zentralverwalter)mindestens 1NeinNeinJaJaJaJa
Löschungskonto1NeinNeinJaJaJaJa
Ausbuchungskonto1NeinNeinJaJaJaJa
EHS-AAU-Depot-Konto1NeinNeinJaNeinNeinNein

II. Verwaltungskonten im Unionsregister

Nationales Besitzkonto für ZertifikateMitgliedstaatNationaler Verwalter des kontoführen- den Mitgliedstaats1 Konto je Mit-
gliedstaat
JaJaNeinNeinNeinNein
Zentrales EHS-Clearing-KontoEUZentralverwalter1NeinNeinJaNeinNeinNein
Gateway-Depot-Konto1 Konto je Mit-
gliedstaat ohne KP-
Register
NeinNeinJaNeinNeinNein
Löschungskonto der Union für Zertifikate1JaJaNeinNeinNeinNein
Separates Abgabekonto für den Luftverkehr1NeinNeinJaJaJaNein

III. Nutzerkonten im Unionsregister

AnlagenbetreiberkontoAnlagenbetreiberNationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist1 Konto je Anlage/Luftfahrzeugbetreiber/Person/Handelsplattform in dem betreffenden MitgliedstaatJaNeinNach
MS *
JaJaNach
MS *
LuftfahrzeugbetreiberkontoLuftfahrzeugbe treiberNationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers JaJaNach
MS*
JaJaNach
MS*
PersonenkontoPersonNationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat JaJaNach
MS *
JaJaNach
MS *
HandelsplattformkontoHandelsplattform  JaJaNach
MS *
JaJaNach
MS *
PrüferkontoPrüfstelle 1 Konto je PrüfstelleNeinNeinNeinNeinNeinNein
*) Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für das betreffende Konto (oder den betreffenden Kontotyp) zulässig ist.

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Typen von Transaktionen, die von den einzelnen Kontotypen in Auftrag gegeben ("Initiated") und empfangen ("Received") werden können (mit Angabe der zulässigen Einheitentypen)Anhang II


 Transaktionstyp und -art (I = Initiate, R = receive)
 Übertragung von Einheiten   
Name des Kontotypsvon einem
Konto im UR
auf ein Konto im UR (von einem Nicht-UR-

Konto)

zwischen zwei Nicht-UR-
Konten (im EWR)
Abgabe von
Einheiten
Löschung von
Zertifikaten
Löschung von
Kyoto-Einheiten
 IRIRIRIRIRIR

I. Konten einer KP-Vertragspartei im Unionsregister (UR) und allen anderen KP-Registern

Besitzkonto der KP-Ver- tragspartein.z.JaJan.z.JaJaNeinJaNeinNeinJaNein
Löschungskonton.z.JaNeinn.z.NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinJa
Ausbuchungskonton.z.JaNeinn.z.NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EHS-AAU-Depot-Konton.z.n.z.Jan.z.JaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein

II. Verwaltungskonten im Unionsregister

Zentrales EHS-Clearing-KontoJaJan.z.Jan.z.n.z.NeinNeinNeinNeinNeinNein
Gateway-Depot-Konto (für Mitgliedstaaten ohne KP-Register)JaJan.z.Jan.z.n.z.NeinNeinNeinNeinNeinNein
Nationales Besitzkonto für Zertifikate (nur für Mitgliedstaaten mit KP- Registern)JaJan.z.Jan.z.n.z.NeinNeinJaNeinNeinNein
Löschungskonto der Union für ZertifikateNeinNeinn.z.Neinn.z.n.z.NeinJaNeinJaNeinNein
Separates Abgabekonto für den LuftverkehrJaJan.z.Jan.z.n.z.NeinJaNeinNeinJaNein
III. Nutzerkonten im Unionsregister
AnlagenbetreiberkontoJaJan.z.Jan.z.n.z.JaNeinJaNeinJaNein
LuftfahrzeugbetreiberkontoJaJan.z.Jan.z.n.z.JaNeinJaNeinJaNein
PersonenkontoJaJan.z.Jan.z.n.z.NeinNeinJaNeinJaNein
HandelsplattformkontoJaJan.z.Jan.z.n.z.NeinNeinJaNeinJaNein
PrüferkontoNeinNeinn.z.Neinn.z.n.z.NeinNeinNeinNeinNeinNein

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Mit den Anträgen auf Eröffnung von Konten einer KP-Vertragspartei und Verwaltungskonten vorzulegende InformationenAnhang III
  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I.

    Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten

     ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    TypAktualisierbar?Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisie-
    rung
    erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1Kontokennung (vom UR vergeben)OVorgegebenNeinn.z.Nein
    2KontotypOAuswahlNeinn.z.Ja
    3VerpflichtungszeitraumOAuswahlNeinn.z.Ja
    4Kontoinhaber-Kennung (vom UP ausgegeben)OFreiJaJaJa
    5Name des Kontoinhabers (KI)OFreiJaJaJa
    6Kontoname (vom Kontoinhaber frei wähl- bar)OFreiJaNeinNein
    7KI-Adressdaten - LandOAuswahlJaJaJa
    8KI-Adressdaten - Region oder BundeslandFFreiJaJaJa
    9KI-Adressdaten - StadtOFreiJaJaJa
    10KI-Adressdaten - PostleitzahlOFreiJaJaJa
    11KI-Adressdaten - StraßeOFreiJaJaJa
    12KI-Adressdaten - HausnummerOFreiJaJaJa
    13Zulassungsnummer oder Kennung der Anlage des KIOFreiJaJaJa
    14KI - Telefon 1OFreiJaNeinJa
    15KI - Telefon 2OFreiJaNeinJa
    16KI - E-Mail-AnschriftOFreiJaNeinJa
    17Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)FFreiNeinn.z.Nein
    18Geburtsort (bei natürlichen Personen)FFreiNeinn.z.Nein
    19USt-IdNr. mit LandescodeFFreiJaJaNein
    20Datum der KontoeröffnungOVorgegebenNeinn.z.Ja
    21Datum der KontoschließungFVorgegebenJaJaJa
  2. Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.

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Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personenkonten und HandelsplattformkontenAnhang IV 11


  1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I. (Die Kontokennung und der aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kontoname dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Der Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist (gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber).
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, soweit die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Abschrift der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über HandelsplattformkontenAnhang V
  1. Eine unterzeichnete Erklärung der zuständigen Finanzbehörde des Mitgliedstaats des das Konto eröffnenden Verwalters, aus der hervorgeht, dass die Person, die die Kontoeröffnung beantragt, von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist als
    1. geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
    2. ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
    3. eine andere Börse, bei der es sich um ein von einem Marktteilnehmer betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales Handelssystem handelt, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten innerhalb des Systems zusammenführt oder eine solche Zusammenführung erleichtert, einschließlich Verrechnungs- oder Abrechnungsstellen, die für die Bezahlung und Aushändigung von Zertifikaten und die Verwaltung von Sicherheitsdiensten für die betreffenden geregelten Märkte oder multilateralen Handelssysteme zuständig sind, oder jede andere Klimabörse.

    Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Prüferkonten

  2. Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in dem Mitgliedstaat des Verwalters, bei dem die Kontoeröffnung beantragt wird, als Prüfer akkreditiert ist.

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Hauptbedingungen und -kriterienAnhang VI

Aufbau und Wirkung der Hauptbedingungen und -kriterien

  1. Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerverwaltern.

    Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

  2. Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Nutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers.
  3. Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten.
  4. Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten.

    Verpflichtungen des Registerverwalters

  5. Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers.
  6. Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber.
  7. Verpflichtung zur Eröffnung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Vorschriften der Verordnung. Ablauf von Vorgängen
  8. Vorschriften für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs.

    Zahlungen

  9. Kriterien und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung. Funktionieren der Internetseiten des Registers
  10. Vorschriften bezüglich des Rechts des Registerverwalters, Änderungen an der Register-Website vorzunehmen.
  11. Bedingungen für die Nutzung der Register-Website.

    Gewährleistung und Schadensersatz

  12. Genauigkeit der Angaben.
  13. Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen.

    Änderung dieser Hauptkriterien zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

    Sicherheit und Reaktion auf Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften

  14. Angabe, dass alle verdächtigen Nachrichten, die Transaktionen betreffen, vom nationalen Verwalter an die nationalen Durchsetzungsbehörden weitergegeben werden können.

    Streitbeilegung

  15. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern.

    Haftung

  16. Haftungsbegrenzung für den Registerverwalter.
  17. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

Rechte von Dritten:
Vertretung, Mitteilungen und anwendbares Recht

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Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Informationen über AnlagenbetreiberkontenAnhang VII
  1. Die Informationen gemäß der Tabelle III-I.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
  3. Die Informationen gemäß den Tabellen VII-I und VII-II

    Tabelle VII-I: Angaben über Anlagenbetreiberkonten

     ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar?Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der UR
    Website
    angezeigt?
    1AnlagenkennungOVorgegebenNein-Ja
    2GenehmigungskennungOFreiJaJaJa
    3Datum des Inkrafttretens der GenehmigungOFreiNein-Ja
    4Datum des Ablaufs der GenehmigungFFreiJaJaJa
    5Name der AnlageOFreiJaJaJa
    6Aktivitätstyp der AnlageOAuswahlJaJaJa
    7Adressdaten - LandOVorgegebenJaJaJa
    8Adressdaten - Region oder BundeslandFFreiJaJaJa
    9Adressdaten - StadtOFreiJaJaJa
    10Adressdaten - PostleitzahlOFreiJaJaJa
    11Adressdaten - StraßeOFreiJaJaJa
    12Adressdaten - HausnummerOFreiJaJaJa
    13Telefon 1OFreiJaNeinJa
    14Telefon 2OFreiJaNeinJa
    15E-Mail-AnschriftOFreiJaNeinJa
    16MuttergesellschaftFFreiJaNeinJa
    17TochtergesellschaftFFreiJaNeinJa
    18EPRTR-KennnummerOFreiJaNeinJa
    19BreitengradFFreiJaNeinJa
    20LängengradFFreiJaNeinJa

    Tabelle VII-II: Angaben über Prüferkonten und Ansprechpartner

     ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1PrüferFAuswahlJaNeinJa
     FirmenbezeichnungFFreiJaNeinJa *
     FirmenabteilungFFreiJaNeinJa *
    2Ansprechpartner (AP) im Mitgliedstaat - VornameFFreiJaNeinJa *
    3Ansprechpartner im Mitgliedstaat - NachnameFFreiJaNeinJa *
    4AP-Adressdaten - LandFVorgegebenJaNeinJa *
    5AP-Adressdaten - Region oder BundeslandFFreiJaNeinJa *
    6AP-Adressdaten - StadtFFreiJaNeinJa *
    7AP-Adressdaten - PostleitzahlFFreiJaNeinJa *
    8AP-Adressdaten - StraßeFFreiJaNeinJa *
    9AP-Adressdaten - HausnummerFFreiJaNeinJa *
    10AP-Telefon 1FFreiJaNeinJa *
    11AP-Telefon 2FFreiJaNeinJa *
    12AP-E-Mail-AnschriftFFreiJaNeinJa *
    *) Diese Angaben werden nicht angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Vertraulichkeit verlangt.
  4. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.

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Dem Registerverwalter mitzuteilende Informationen über LuftfahrzeugbetreiberkontenAnhang VIII
  1. Die Informationen gemäß den Tabellen III-I und VII-II.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen im Monitoring-Plan übereinstimmen. Ist der Name im Monitoring-Plan überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.
  3. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

    Tabelle VIII-I: Angaben über Lufifahrzeugbetreiberkonten

     ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister ausgegeben)OFreiNein-Ja
    2Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 7482009OFreiJaJaJa
    3Rufzeichen (ICAO-Kennung)FFreiJaJaJa
    4Kennung des Monitoring-PlansOFreiJaJaJa
    5Monitoring-Plan - AnlaufjahrOFreiNein-Ja
    6Monitoring-Plan - AblaufjahrFFreiJaJaJa
  4. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

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Dem Kontoverwalter mitzuteilende Informationen über Kontobevollmächtigte und zusätzlichen KontobevollmächtigteAnhang IX 11

 

  1. Die Informationen gemäß Tabelle IX-I.

    Tabelle IX-I: Angaben über Kontobevollmächtigte

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar.?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisie-
    rung
    erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1Personen-KennungOWahlfreiNeinEntfälltNein
    2Art der VollmachtOWahlmöglichkeitenJaNeinJa
    3VornameOWahlfreiJaJaNein *
    4NachnameOWahlfreiJaJaNein *
    5TitelFWahlfreiJaNeinNein *
    6FunktionFWahlfreiJaNeinNein *
    UnternehmenFWahlfreiJaNeinNein *
    FirmenabteilungFWahlfreiJaNeinNein *
    7StaatOVorgegebenNeinEntfälltNein *
    8Region oder BundeslandFWahlfreiJaJaNein *
    9StadtOWahlfreiJaJaNein *
    10PostleitzahlOWahlfreiJaJaNein *
    11Anschrift - Zeile 1:OWahlfreiJaJaNein *
    12Anschrift - Zeile 2:FWahlfreiJaJaNein *
    13Telefon 1OWahlfreiJaNeinNein *
    14MobiltelefonOWahlfreiJaJaNein *
    15E-Mail-AnschriftOWahlfreiJaJaNein
    16GeburtsdatumOWahlfreiNeinEntfälltNein
    17Geburtsort - StadtOWahlfreiNeinEntfälltNein
    18Geburtsort - LandO
    19Bevorzugte SpracheFWahlmöglichkeitenJaNeinNein
    20GeheimhaltungsgradFWahlmöglichkeitenJaNeinNein
    21Rechte zusätzlicher KontobevollmächtigterOMehrfachwahlJaNeinNein
    *) Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Veröffentlichung verlangt.
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere amtlich ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Formulare für die Übermittlung der Daten über die JahresemissionenAnhang X
  1. Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Informationen gemäß Tabelle X-I enthalten.

    Tabelle X-I: Emissionsdaten von Anlagenbetreibern

     ABC
    1Anlagen-Kennung: 
    2Berichtsjahr 

    Treibhausgasemissionen

     in Tonnenin Tonnen CO2 -Äq.
    3CO2 -Emissionen  
    4N2O-Emissionen  
    5PFC-Emissionen  
    6Gesamtemissionen-Σ (C2 + C3 + C4)
  2. Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Daten gemäß Anhang XIV Abschnitt 8 Nummern 8 und 9 der Entscheidung 2007/589/EG enthalten.
  3. Das elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorzugeben.

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Nationale Zuteilungstabellen für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012Anhang XI

 

Reihe Nr.NameAnzahl Kapitel-
III-Zertifikate
Eintrag ("r" = "Reihe"
 Landescode des Mitgliedstaats Manueller Eintrag
1Gesamtzahl der an Anlagen zu vergebenden Zertifikate Σ (r5 bis r9, r12 bis r16)
2Gesamtzahl der Zertifikate in der Reserve Manueller Eintrag
3 Kontokennung von Anlage A Manueller Eintrag
4 Anlage A zuzuteilende Menge:  
5  im Jahr 2008 Manueller Eintrag
6  im Jahr 2009 Manueller Eintrag
7  im Jahr 2010 Manueller Eintrag
8  im Jahr 2011 Manueller Eintrag
9  im Jahr 2012 Manueller Eintrag
10 Kontokennung von Anlage B Manueller Eintrag
11 Anlage B zuzuteilende Menge:  
12  im Jahr 2008 Manueller Eintrag
13  im Jahr 2009 Manueller Eintrag
14  im Jahr 2010 Manueller Eintrag
15  im Jahr 2011 Manueller Eintrag
16  im Jahr 2012 Manueller Eintrag

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Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012Anhang XII


Reihe Nr.NameAnzahl Kapitel-II-
Zertifikate
Eintrag ("r" = "Reihe"
1Menge an Kapitel-II-Zertifikaten im Jahr 2012 für die gesamte Union: Manueller Eintrag
2 2012 noch zuzuteilen (r1 X 0,15) = E (r3, r4, r5)
3  von MS 1: Manueller Eintrag
4  von MS 2: Manueller Eintrag
5  von MS n: Manueller Eintrag
6 2012 bereits zugeteilt (r1 - r2) = E (r7, r8, r9)
7  an Luftfahrzeugbetreiber 1: Manueller Eintrag
8  an Luftfahrzeugbetreiber 2: Manueller Eintrag
9  an Luftfahrzeugbetreiber n: Manueller Eintrag

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Berichtspflichten des ZentralverwaltersAnhang XIII 11

Öffentlich zugängliche Informationen

  1. Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
    1. Alle Angaben, die in den Tabellen III-I, VII-I, VII-II, VIII-I und IX-I in der Rubrik "Im öffentlichen Teil der UR- Website angezeigt" ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    2. den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 40 und 41 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    3. den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    4. die Zahl der gemäß Artikel 46 abgegebenen Zertifikate, ERU und CER sowie die Einheitenkennung der abgegebenen ERU und CER. Die Zahl der zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai abgegebenen Zertifikate, ERU und CER wird erst nach dem 15. Mai angezeigt. Zwischen dem 15. Mai und dem 31. Dezember werden diese Angaben alle 24 Stunden aktualisiert;
    5. ab dem 1. April des Jahres (X+1) den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich der Berichtigungen dieses Wertes, für die dem Anlagenkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X;
    6. ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Kyoto-Einheiten oder Zertifikate abgegeben hat, die zumindest den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahren entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIII-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines " *" in den in Reihe 5 von Tabelle XIII-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

      Tabelle XIII-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

      Reihe Nr.Erfüllungsstatus gemäß
      Artikel 31
      Geprüfte Emissionen für das
      gesamte letzte Jahr eingetragen?
      SymbolErklärung
      Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
      10 oder PluswertJaA"Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER entspricht dem oder ist größer als der Wert der geprüften Emissionen."
      2MinuswertJaB"Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen."
      3Beliebiger WertNeinC"Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen."
      4Beliebiger WertNein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der ge- prüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist)X"Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden."
      5Beliebiger WertJa oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert)* [zusätzlich zum ersten Symbol]"Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt."
  2. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
    1. Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 37;
    2. die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 38;
    3. die etwaige Reservetabelle gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission 1;
    4. die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
    5. eine Liste der Einheitenkennungen aller abgegebenen Zertifikate, ERU und CER mit Kennzeichnung jener Einheiten, die von dem Konto, in das sie abgegeben wurden, auf Personen- oder Anlagenkonten gebucht wurden und zurzeit in diesen Konten gehalten werden. Im Falle von CER und ERU sind auch Projektname, Ursprungsland und Projektkennung anzuzeigen;
    6. eine Liste des Typs der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten gehalten werden können, die von einem Verwalter von Nationalkonten gemäß Anhang I Nummer 1 verwaltet werden;
    7. die Gesamtzahl der CER und ERU, die Anlagenbetreiber in jedem Mitgliedstaat und für jeden Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben können;
    8. die von den Verwaltern der Nationalkonten gemäß Artikel 76 erhobenen Gebühren.
  3. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Informationen:
    1. den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto abgegeben wurden, dem sie zugeteilt wurden;
    2. die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
    3. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
    4. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
  4. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Januar des fünften Jahres, das auf das Jahr des Eintrags der Informationen folgt, die folgenden Informationen über die vom EUTL registrierten abgeschlossenen Transaktionen:
    1. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
    2. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
    3. von der Transaktion betroffene Menge an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    4. Transaktionskennung;
    5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
    6. Transaktionstyp.

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  5. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 4;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
    4. die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind.

    Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

  6. Das Unionsregister zeigt in dem dem Verwalter der Nationalkonten vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an:
    1. den aktuellen Stand und die Historie der Transaktionen des zentralen EHS-Clearing-Kontos, des Gateway-Deport- Kontos, des Löschungskontos der Union für Zertifikate und des separaten Abgabekontos für den Luftverkehr;
    2. Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 27 gesperrt wurde.

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1) ABl. Nr. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.

 

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