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Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 21, ber. L 298 S. 87;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2023 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 285 Inkrafttreten Gültig Übergangsregelungen aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art.10 der VO (EU) 2019/2023 - Inkrafttreten Gültig Übergangsregelungen
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Haushaltsgeräte, darunter Haushaltswaschmaschinen.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Haushaltswaschmaschinen untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Diese Verordnung sollte Erzeugnisse erfassen, die zum Waschen von Wäsche in Haushalten konzipiert sind.
(5) Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten weisen besondere Merkmale auf und sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Da sie jedoch ähnliche Funktionen bieten wie Haushaltswaschmaschinen, sollten sie so bald wie möglich Gegenstand einer weiteren Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2009/125/EG sein.
(6) Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Haushaltswaschmaschinen ist deren Energie- und Wasserverbrauch in der Betriebsphase. Der jährliche Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse wurde für das Jahr 2005 unionsweit auf 35 TWh bzw. 2,213 Mrd. m3 geschätzt.
Diese Mengen werden Vorhersagen zufolge im Jahr 2020 37,7 TWh und 2,051 Mrd. m3 betragen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse erheblich gesenkt werden kann.
(7) Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Teil 1 von Anhang I der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Strom- und Wasserverbrauch von Haushaltswaschmaschinen in der Betriebsphase bei Weitem der wichtigste Umweltaspekt ist.
(8) Verringerungen des Strom- und Wasserverbrauchs der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.
(9) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Strom- und Wasserverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.
(10) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Nutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(11) Die einschlägigen Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(12) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(13) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(14) Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte sowie Einbau-Haushaltswaschmaschinen, im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für kombinierte Haushalts- Wasch-Trockenautomaten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.
Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen sind in Anhang I Nummer 2 aufgeführt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV jener Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V jener Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnung enthalten.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Waschmaschinen ermittelt, sind in den technischen Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Richtigkeit der angestellten Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Waschmaschinenmodelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte für die Haushaltswaschmaschinen mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung sind insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang III, die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Anforderungen an die Spül- und Schleudereffizienz sowie die Möglichkeit zum Einspeisen von Warmwasser zu bewerten.
Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab 1. Dezember 2011.
Die nachfolgend aufgeführten Ökodesign-Anforderungen treten jedoch nach folgendem Zeitplan in Kraft:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Allgemeine Ökodesign-Anforderungen
2. Spezifische Ökodesign-Anforderungen
Haushaltswaschmaschinen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
Wt < 5 × c + 35.
Dabei ist c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.
Wt < 5 × c1/2 + 35.
Dabei ist c1/2 die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.
Der Energieeffizienzindex (EEI), der Wascheffizienzindex (Iw) und der Wasserverbrauch (Wt) werden gemäß Anhang II berechnet.
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des Wascheffizienzindex, des Wasserverbrauchs und der Restfeuchte | Anhang II |
1. Berechnung des Energieeffizienzindex
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch einer Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung mit ihrem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.
EEI = (AEC / SAEC) × 100
Hierbei sind:
AEC | = gewichteter jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine, |
SAEC | = standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine. |
SAEC = 47, 0 × c + 51, 7
Hierbei ist:
c = Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" oder das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C", jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.
i)
Hierbei sind:
Et | = gewichteter Energieverbrauch, |
Po | = gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, |
Pl | = gewichtete Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand, |
Tt | = Programmdauer, |
220 | = Gesamtzahl der jährlichen Standard-Waschzyklen. |
ii) Sofern die Haushaltswaschmaschine mit Leistungssteuerung ausgestattet ist und so am Programmende automatisch in den Aus-Zustand schaltet, wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des unausgeschalteten Zustands nach der folgenden Formel berechnet:
Hierbei ist:
Tl = Dauer des unausgeschalteten Zustands.
Et = [3 × Et,60 + 2 × Et,60½ + 2 × Et,40½] / 7
Hierbei sind:
Et,60 | = Energieverbrauch des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C", |
Et,60½ | = Energieverbrauch des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung, |
Et,40½ | = Energieverbrauch des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
Po = (3 × Po,60 + 2 × Po,60½ + 2 × Po,40½) / 7
Hierbei sind:
Po,60 | = Leistungsaufnahme im Aus- Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung; |
Po,60½ | = Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung; |
Po,40½ | = Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
Pl = (3 × Pl,60 + 2 × Pl,60½+ 2 × Pl,40½) / 7
Hierbei sind:
Pl,60 | = Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung; |
Pl,60½ | = Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung; |
Pl,40½ | = Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
Tt = (3 × Tt,60 + 2 × Tt,60½ + 2 × Tt,40½) / 7
Hierbei sind:
Tt,60 | = Programmdauer des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung; |
Tt,60½ | = Programmdauer des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung; |
Tt,40½ | = Programmdauer des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
Tl = (3 × Tl,60 + 2 × Tl,60½ + 2 × Tl,40½) / 7
Hierbei sind:
Tl,60 | = Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung |
Tl,60½ | = Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung |
Tl,40½ | = Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
2. Berechnung des Wascheffizienzindex
Zur Berechnung des Wascheffizienzindex (Iw) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird die gewichtete Wascheffizienz der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung mit der Wascheffizienz einer Bezugs-Haushaltswaschmaschine verglichen, deren Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
Iw = ((3 × IW,60 + 2 × IW,60½ + 2 × IW,40½) ) / 7
Hierbei sind:
IW;60 | = Wascheffizienzindex des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung; |
IW,60½ | = Wascheffizienzindex des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung; |
IW,40½ | = Wascheffizienzindex des Standardprogramms "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
Hierbei sind:
WT,i | = Wascheffizienzindex der geprüften Haushaltswaschmaschine für einen Testzyklus (i); |
WR,a | = durchschnittliche Wascheffizienz der Bezugs-Haushaltswaschmaschine; |
n | = Anzahl der Testzyklen, n > 3 für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung, n > 2 für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei Teilbefüllung und n > 2 für das Standardprogramm "Baumwolle 40 °C" bei Teilbefüllung. |
3. Berechnung des Wasserverbrauchs
Der Wasserverbrauch (Wt) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:
Wt = Wt,60
Hierbei ist:
Wt,60 | = Wasserverbrauch des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung. |
4. Berechnung der Restfeuchte
Die Restfeuchte (D) eines Programms wird in Prozent berechnet und auf das nächste ganze Prozent gerundet.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch (AEC) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wascheffizienzindex (IW) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen IW-Wert nicht um mehr als 4 % unterschreiten. |
Energieverbrauch (Et) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen Et -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Programmdauer (Tt) | Die ermittelten Werte dürfen die angegebenen Tt -Wertenicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wasserverbrauch (Wt) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wt -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl) | Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden für Haushaltswaschmaschinen die besten am Markt verfügbaren Technologien in Bezug auf den Wasser- und Energieverbrauch, die Wascheffizienz und die Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern im Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" bei vollständiger Befüllung wie folgt ermittelt *:
*) Zur Ermittlung des jährlichen Energieverbrauchs wurde die Berechnungsmethode nach Anhang II angewandt, wobei eine Programmdauer von 90 Minuten, eine Leistungsaufnahme im Aus-Zustand von 1 W und eine Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand von 2 W zugrunde gelegt wurden.
ENDE |