Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011

Beschluss 2011/7/EU der Kommission vom 7. Januar 2011 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9592)

(ABl. Nr. L 5 vom 08.01.2011 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2) Zu diesen Präventivmaßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen nationalen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind.

(3) Frankreich hat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass sich die Bezeichnung seines in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführten nationalen Laboratoriums geändert hat.

(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Liste der Laboratorien gemäß Teil A des genannten Anhangs immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Daher muss der Eintrag für Frankreich in der Liste der Laboratorien gemäß Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG ersetzt werden.

(5) Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG erhält der Eintrag für Frankreich folgende Fassung:

"FRFrankreichAgence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES), Laboratoire de santé animale de Maisons-AlfortFrankreich"

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2011


1) ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003 S. 1.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE