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Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
(ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 1 A;
RL (EU) 2024/1712 - ABl. L 2024/1712 vom 24.06.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2002/629/JI
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Menschenhandel ist eine schwere Straftat, die häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen wird und bei der es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte handelt, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten ist. Die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels ist für die Union und die Mitgliedstaaten ein vorrangiges Ziel.
(2) Diese Richtlinie ist Teil umfassender Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten umfassen, wie dies in dem vom Rat am 30. November 2009 angenommenen Dokument mit dem Titel: "Maßnahmenorientiertes Papier zur Stärkung der externen Dimension der Union in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels: Auf dem Weg zu globalen Maßnahmen der EU gegen den Menschenhandel" festgehalten ist. In diesem Zusammenhang sollten in den Herkunfts- und Transferdrittstaaten der Opfer die Maßnahmen im Hinblick auf die Sensibilisierung, die Verringerung der Gefährdung, die Unterstützung und Betreuung der Opfer, die Bekämpfung der Ursachen des Menschenhandels sowie die Unterstützung dieser Drittstaaten bei der Ausarbeitung geeigneter Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels weitergeführt werden.
(3) Diese Richtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschenhandel ein geschlechterspezifisches Phänomen ist und dass Frauen und Männer von Menschenhändlern oft zu unterschiedlichen Zwecken gehandelt werden. Aus diesem Grund sollten auch die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen, sofern angebracht, geschlechterspezifisch angelegt sein. Die Schub- und Sogfaktoren können je nach den betroffenen Sektoren unterschiedlich sein, wie zum Beispiel beim Menschenhandel zur Ausbeutung in der Sexindustrie oder zur Ausbeutung der Arbeitskraft zum Beispiel in der Bauindustrie, im Agrarsektor oder im häuslichen Bereich.
(4) Die Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Rechte der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Daher wurden der Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels 3 und ein EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels 4 angenommen. Außerdem wird der Bekämpfung des Menschenhandels in dem vom Europäischen Rat angenommenen Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger 5 eindeutige Priorität eingeräumt. Andere Maßnahmen sollten in Betracht gezogen werden, wie die Förderung der Entwicklung allgemeiner gemeinsamer Indikatoren der Union für die Ermittlung von Opfern des Menschenhandels durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen allen einschlägigen Akteuren, insbesondere öffentlichen und privaten Sozialdiensten.
(5) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten sollten weiter zusammenarbeiten, um die Bekämpfung des Menschenhandels zu verstärken. In dieser Hinsicht ist eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren sowie eines kontinuierlichen offenen Dialogs zwischen den Polizei-, Justiz- und Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, von wesentlicher Bedeutung. Die Koordinierung der Ermittlungen und der Verfolgung bei Menschenhandelsdelikten sollte durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust, die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren erleichtert werden 6.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich anerkannte und in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Menschenhandel arbeiten, insbesondere bei Initiativen zur Politikgestaltung, bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogrammen und bei der Schulung sowie bei der Überwachung und Bewertung der Wirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, ermutigen und eng mit ihnen zusammenarbeiten.
(7) Diese Richtlinie sieht ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor, und bei der Umsetzung sollten die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren 7 und die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen 8, berücksichtigt werden. Eine rigorosere Prävention und Strafverfolgung sowie der Schutz der Rechte der Opfer sind vorrangige Ziele der Richtlinie. Diese Richtlinie enthält auch ein situationsabhängiges Verständnis der unterschiedlichen Formen des Menschenhandels und bezweckt, dass jede Form des Menschenhandels mit den effizientesten Mitteln bekämpft wird.
(8) Kinder sind schutzbedürftiger als Erwachsene und daher stärker gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Bei der Anwendung der Richtlinie muss das Wohl des Kindes entsprechend der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 eine vorrangige Erwägung sein.
(9) Das Protokoll der Vereinten Nationen von 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Übereinkommen des Europarats von 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels haben die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Menschenhandel entscheidend vorangebracht. Das Übereinkommen des Europarats sieht einen Bewertungsmechanismus vor, der aus der Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) und dem Ausschuss der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierung zwischen den internationalen Organisationen mit Zuständigkeit für Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels sollte unterstützt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.
(10) Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Abkommen) und steht im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
(11) Damit jüngsten Entwicklungen des Menschenhandels Rechnung getragen wird, ist in dieser Richtlinie das Konzept dafür, was unter Menschenhandel zu verstehen ist, weiter gefasst als im Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates; diese Richtlinie erfasst daher zusätzliche Formen der Ausbeutung. Im Rahmen dieser Richtlinie sind Betteltätigkeiten als eine Form der Zwangsarbeit oder der erzwungenen Dienstleistung im Sinne des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verstehen. Die Ausbeutung für Betteltätigkeiten, wozu auch der Einsatz abhängiger Opfer des Menschenhandels als Bettler gehört, erfüllt daher nur dann die Definition des Menschenhandels, wenn alle Merkmale der Zwangsarbeit oder der erzwungenen Dienstleistung vorhanden sind. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung sollte die Gültigkeit einer möglichen Zustimmung zur Leistung eines solchen Dienstes in jedem Einzelfall geprüft werden. Geht es jedoch um ein Kind, so sollte die mögliche Zustimmung in keinem Fall als gültig betrachtet werden. Der Ausdruck "Ausnutzung strafbarer Handlungen" sollte als Ausnutzung einer Person zur Begehung unter anderem von Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen. Die Definition umfasst auch den Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme, der eine schwere Verletzung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit darstellt, sowie beispielsweise andere Verhaltensweisen wie illegale Adoption oder Zwangsheirat, soweit diese die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels erfüllen.
(12) An der Höhe der Strafen in dieser Richtlinie lässt sich die zunehmende Sorge der Mitgliedstaaten angesichts der Entwicklung des Menschenhandels erkennen. Aus diesem Grund werden in dieser Richtlinie die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 24./25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen aufgeführten Niveaus 3 und 4 als Grundlage herangezogen. Ist das Opfer der Straftat beispielsweise besonders schutzwürdig und wurde die Straftat unter bestimmten Umständen begangen, sollte eine strengere Strafe verhängt werden. Im Kontext dieser Richtlinie sollten besonders schutzbedürftige Personen zumindest alle Kinder umfassen. Andere Faktoren, die bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Opfers berücksichtigt werden könnten, sind beispielsweise das Geschlecht, eine Schwangerschaft, der Gesundheitszustand und Behinderung. Wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt, beispielsweise wenn das Leben des Opfers gefährdet wurde oder die
Straftat unter Anwendung schwerer Gewalt wie Folter, erzwungener Drogen-/Arzneimittelkonsum, Vergewaltigung oder anderer schwerwiegender Formen der psychischen, körperlichen oder sexuellen Gewalt begangen wurde oder dem Opfer auf sonstige Weise ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde, so sollte sich auch dies in einer strengeren Strafe niederschlagen. Wird nach dieser Richtlinie auf die Übergabe verwiesen, so sollte dieser Verweis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 9 ausgelegt werden. Die Schwere der begangenen Straftat könnte im Rahmen der Urteilsvollstreckung berücksichtigt werden.
(13) Bei der Bekämpfung des Menschenhandels sollte von den bestehenden Rechtsinstrumenten zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten 10 sowie dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten 11. Die Verwendung beschlagnahmter und eingezogener Tatwerkzeuge und der Erträge aus den in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer, einschließlich der Entschädigung der Opfer und grenzüberschreitender Strafverfolgungsmaßnahmen der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels, sollte gefördert werden.
(14) Die Opfer des Menschenhandels sollten im Einklang mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Mitgliedstaaten vor strafrechtlicher Verfolgung oder Bestrafung wegen strafbarer Handlungen wie der Verwendung falscher Dokumente oder Verstößen gegen die Prostitutions- oder Einwanderungsgesetze geschützt werden, zu denen sie als unmittelbare Folge davon, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren, gezwungen wurden. Mit diesem Schutz wird das Ziel verfolgt, die Menschenrechte der Opfer zu schützen, ihre weitere Viktimisierung zu vermeiden und sie dazu zu ermutigen, in Strafverfahren als Zeugen gegen die Täter auszusagen. Dieser Schutz sollte eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Straftaten nicht ausschließen, die eine Person willentlich begangen hat oder an denen sie willentlich teilgenommen hat.
(15) Damit die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei Menschenhandelsdelikten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig gemacht werden. Soweit dies aufgrund des Charakters der Tat erforderlich ist, sollte die Strafverfolgung während eines hinreichend langen Zeitraums nach Eintritt der Volljährigkeit des Opfers möglich sein. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte jeweils nach dem nationalen Recht bestimmt werden. Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte sollten Schulungen erhalten, die insbesondere zu einer besseren internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden beitragen sollten. Die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung zuständigen Stellen sollten auch Zugriff auf die Ermittlungsinstrumente haben, die bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder sonstigen Fällen schwerer Kriminalität verwendet werden. Zu diesen Instrumenten könnten unter anderem die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören.
(16) Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem Mitgliedstaat liegen und die Menschenhandel in Drittstaaten betreiben, sollte der betreffende Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit für Menschenhandelsdelikte begründen, bei denen der Täter die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats begangen wird. Gleichermaßen könnte die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten begründet werden, bei denen der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, das Opfer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat oder die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen juristischen Person verübt wird und bei denen die Tat außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wird.
(17) Während die Richtlinie 2004/81/EG die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind, vorsieht, und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Ausübung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten 12, die Ausübung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, einschließlich des Schutzes vor Ausweisung, regelt, legt diese Richtlinie spezifische Schutzmaßnahmen für die Opfer von Menschenhandel fest. Diese Richtlinie geht daher nicht auf die Bedingungen für den Aufenthalt der Opfer von Menschenhandel im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.
(18) Es ist erforderlich, dass die Opfer des Menschenhandels in der Lage sind, ihre Rechte wirksam in Anspruch zu nehmen. Daher sollte ihnen vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren Unterstützung und Betreuung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten Ressourcen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz der Opfer bereitstellen. Die den Opfern gewährte Unterstützung und Betreuung sollte wenigstens ein Mindestpaket von Maßnahmen umfassen, die notwendig sind, damit das Opfer sich erholen und dem Einfluss der Menschenhändler entziehen kann. Bei der praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen sollte auf der Grundlage einer gemäß den nationalen Verfahren durchgeführten Einzelbewertung der Situation, dem kulturellen Hintergrund und den Bedürfnissen der betreffenden Person Rechnung getragen werden. Einer Person sollte Unterstützung und Betreuung zuteil werden, sobald berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie möglicherweise dem Menschenhandel ausgesetzt war, unabhängig davon, ob sie bereit ist, als Zeuge auszusagen. In Fällen, in denen das Opfer sich nicht rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, sollten die Unterstützung und Betreuung ohne Vorbedingung zumindest während der Bedenkzeit gewährt werden. Falls das Opfer nach Abschluss der Identifizierung oder nach Ablauf der Bedenkzeit nicht für einen Aufenthaltstitel in Frage kommt und auch ansonsten keinen rechtmäßigen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder falls das Opfer das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen hat, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dieser Person auf der Grundlage dieser Richtlinie weiterhin Unterstützung und Betreuung zu gewähren. Erforderlichenfalls sollten in Anbetracht der Umstände wie etwa des Umstands, dass das Opfer zur Zeit wegen der ernsten körperlichen oder psychischen Folgen der Straftat medizinisch behandelt wird oder dass die Sicherheit des Opfers aufgrund der Aussagen des Opfers im Strafverfahren gefährdet ist, die Unterstützung und Betreuung für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werden.
(19) Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren 13 sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Opfer des Menschenhandels unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung sowie - im Einklang mit der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung - zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Dieser rechtliche Beistand und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zur Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine ausreichende rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie - im Einklang mit der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung - die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht. Da insbesondere Opfer im Kindesalter wahrscheinlich über keine solchen finanziellen Mittel verfügen, würden für sie die Rechtsberatung und rechtliche Vertretung in der Praxis unentgeltlich erfolgen. Darüber hinaus sollten die Opfer auf der Grundlage einer gemäß den nationalen Verfahren durchgeführten individuellen Risikobewertung vor Vergeltung, Einschüchterung und der Gefahr, erneut Opfer des Menschenhandels zu werden, geschützt werden.
(20) Die Opfer des Menschenhandels, die die Folgen des Missbrauchs und der erniedrigenden Behandlung wie sexuelle Ausbeutung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sklaverei ähnliche Praktiken oder die Organentnahme, die gewöhnlich mit der Straftat des Menschenhandels einhergehen, zu tragen haben, sollten vor sekundärer Viktimisierung und einem weiteren Trauma während des Strafverfahrens geschützt werden.
Unnötige Wiederholungen von Vernehmungen während der Ermittlungen, der Strafverfolgung und des Gerichtsverfahrens sollten vermieden werden, indem beispielsweise, sofern angebracht, Videoaufzeichnungen dieser Vernehmungen in einer möglichst frühen Stufe des Verfahrens angefertigt werden. Opfer von Menschenhandel sollten daher während der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren eine geeignete Betreuung erhalten, bei der jeweils ihre individuellen Bedürfnisse zugrunde gelegt werden. Bei der Einschätzung ihrer individuellen Bedürfnisse sollten Umstände wie ihr Alter, die Möglichkeit einer Schwangerschaft, ihr Gesundheitszustand, eine mögliche Behinderung oder sonstige persönliche Gegebenheiten sowie die körperlichen und psychischen Folgen der strafbaren Handlung, der das Opfer ausgesetzt war, berücksichtigt werden. Ob und wie die Behandlung erfolgt, ist von Fall zu Fall im Einklang mit den durch das nationale Recht, richterliches Ermessen, Gepflogenheiten oder Leitlinien festgelegten Grundlagen zu entscheiden.
(21) Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen sollten zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Die Opfer sollten daher über die wichtigen Aspekte dieser Maßnahmen informiert werden; diese sollten den Opfern nicht aufgezwungen werden. Weist ein Opfer die Unterstützungs- oder Betreuungsmaßnahmen zurück, so sollten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats deshalb nicht verpflichtet sein, alternative Maßnahmen für das Opfer bereitzustellen.
(22) Jeder Mitgliedstaat sollte gewährleisten, dass neben den für alle Opfer des Menschenhandels vorgesehenen Maßnahmen besondere Hilfs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter zur Verfügung stehen. Diese Maßnahmen sollten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 stehen. Kann das Alter einer dem Menschenhandel ausgesetzten Person nicht festgestellt werden und besteht Grund zu der Annahme, dass diese Person unter 18 Jahre alt ist, so sollte sie als Kind eingestuft werden und unmittelbar Unterstützung, Betreuung und Schutz erhalten. Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen für Opfer im Kindesalter sollten auf deren körperliche und psychischsoziale Rehabilitation und auf eine dauerhafte Lösung für die betreffende Person abzielen. Zugang zur Bildung würde Kindern helfen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Angesichts der besonderen Gefährdung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, sollten für sie zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um sie bei Vernehmungen im Laufe strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren zu schützen.
(23) Besondere Aufmerksamkeit sollte unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, gelten, da sie aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezifischer Unterstützung und Betreuung bedürfen. Ab dem Zeitpunkt der Identifizierung eines unbegleiteten Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sollten die Mitgliedstaaten so lange für die Bedürfnisse solcher Kinder geeignete Aufnahmemaßnahmen anwenden und dafür sorgen, dass die einschlägigen Verfahrensgarantien Anwendung finden, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist. Es sollten die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ein Vormund und/oder ein Vertreter bestellt werden, um das Wohl des Minderjährigen zu schützen. Eine Entscheidung über die Zukunft jedes einzelnen unbegleiteten Kindes, das Opfer ist, sollte innerhalb kürzestmöglicher Zeit mit dem Ziel getroffen werden, dauerhafte Lösungen zu finden, die auf einer individuellen Bewertung des Wohls des Kindes, welches eine vorrangige Erwägung sein sollte, beruhen. Eine dauerhafte Lösung könnte in der Rückkehr und Wiedereingliederung in das Herkunftsland oder das Rückkehrland, in der Integration in die Aufnahmegesellschaft, in der Gewährung des internationalen Schutzstatus oder der Gewährung eines sonstigen Status nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten liegen.
(24) Wenn gemäß dieser Richtlinie ein Vormund und/oder ein Vertreter für das Kind zu benennen sind, so können diese Rollen von derselben Person oder von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden.
(25) Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung des Menschenhandels einführen und/oder ausbauen, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen; des Weiteren sollten Forschungsmaßnahmen, einschließlich der Erforschung neuer Formen des Menschenhandels, sowie Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr, dass Menschen Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollte jeder Mitgliedstaat der Geschlechterproblematik und den Rechten des Kindes Rechnung tragen. Beamte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern oder potenziellen Opfern in Kontakt kommen werden, sollten Schulungen erhalten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist. Diese vorgeschriebenen Schulungen sollten für die Mitglieder der folgenden Kategorien vorgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Berührung kommen: Polizei- und Grenzschutzbeamte, Einwanderungsbeamte, Staatsanwälte, Juristen, Mitglieder der Justiz und Justizbedienstete, Arbeitsaufsichtsbeamte, Fachkräfte im Sozialbereich, in der Kinderbetreuung und im Gesundheitswesen sowie Konsularbedienstete, könnten aber je nach den örtlichen Gegebenheiten auch für andere Gruppen von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Menschenhandelsopfern zu tun haben werden, durchgeführt werden.
(26) Die Richtlinie 2009/52/EG sieht Strafen für Personen vor, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, die zwar nicht des Menschenhandels beschuldigt oder dafür verurteilt wurden, die aber die von einer Person erbrachten Arbeiten oder Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass die betreffende Person Opfer von Menschenhandel ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die von Opfern erbrachte Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist. Diese weitergehende strafrechtliche Verfolgung könnte sich auch auf Straftaten von Personen erstrecken, die Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt und Unionsbürger beschäftigen, sowie auf Personen, die, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sexuelle Dienstleistungen von einem Opfer von Menschenhandel erwerben.
(27) Nationale Kontrollsysteme wie nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen sollten von den Mitgliedstaaten in der ihnen nach ihrer internen Organisation geeignet erscheinenden Weise und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer Mindeststruktur mit festgelegten Aufgaben eingeführt werden, um Tendenzen im Menschenhandel zu bewerten, statistische Daten zu sammeln, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu beurteilen und regelmäßig zu berichten. Diese nationalen Berichterstatter oder gleichwertigen Mechanismen sind bereits in einem informellen Unionsnetz zusammengeschlossen, das mit den Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung eines informellen EU-Netzes von nationalen Berichterstattern oder gleichwertigen Mechanismen zum Thema Menschenhandel vom 4. Juni 2009 eingerichtet wurde. Ein Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels würde an den Arbeiten dieses Netzes teilnehmen, das die Union und die Mitgliedstaaten mit objektiven, verlässlichen, vergleichbaren und aktuellen strategischen Informationen zum Menschenhandel versorgt und Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels auf Unionsebene austauscht. Das Europäische Parlament sollte berechtigt sein, an den gemeinsamen Tätigkeiten der nationalen Berichterstatter oder der gleichwertigen Mechanismen mitzuwirken.
(28) Zur Bewertung der Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels sollte die Union weiter an der Methodik und den Datenerhebungsmethoden im Hinblick auf die Erstellung vergleichbarer Statistiken arbeiten.
(29) Angesichts des Stockholmer Programms sowie im Hinblick auf die Entwicklung einer konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels, die darauf abzielt, das Engagement und die Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels weiter zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten die Aufgaben eines Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels erleichtern; zu diesen Aufgaben können beispielsweise die Verbesserung der Koordinierung und Kohärenz, die Vermeidung von Doppelarbeit, sowohl im Verhältnis zwischen den Organen und Stellen der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren, Beiträge zur Ausgestaltung bestehender oder neuer Maßnahmen und Strategien der Union, die für die Bekämpfung des Menschenhandels von Belang sind, oder die Berichterstattung an die Organe der Union gehören.
(30) Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI geändert und ausgeweitet werden. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.
(31) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 14 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(32) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des Menschenhandels, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(33) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden; dazu gehören vor allem die Achtung der Würde des Menschen, das Verbot der Sklaverei, der Zwangsarbeit und des Menschenhandels, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Rechte des Kindes, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie, die insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze zu gewährleisten, ist entsprechend umzusetzen.
(34) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen will.
(35) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(36) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel festgelegt. Des Weiteren werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt.
Artikel 2 Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
(2) Eine besondere Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.
(3) Ausbeutung umfasst mindestens die Ausbeutung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausbeutung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme oder die Ausbeutung von Leihmutterschaft, von Zwangsheirat oder von illegaler Adoption.
(4) Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
(5) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt. Dieser Absatz gilt nicht für die Ausbeutung von Leihmutterschaft im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, die Leihmutter ist ein Kind.
(6) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Kind" Personen im Alter von unter 18 Jahren.
Artikel 3 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 2 sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht ist, wenn:
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts als erschwerende Umstände gelten:
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die mit einer Übergabe verbunden sein können.
Artikel 5 Verantwortlichkeit juristischer Personen 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht aus.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils anwendbaren Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich- rechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 6 Sanktionen gegen juristische Personen 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 verantwortlich gemachte juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 für die in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 genannten Straftaten verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, wie beispielsweise
Artikel 8 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer 24
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den grundlegenden Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen.
Artikel 9 Ermittlung und Strafverfolgung 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht von der Anzeige oder Anklage durch ein Opfer abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer eine Aussage widerrufen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat, strafrechtlich verfolgt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Dienste entsprechend geschult werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, wenn diese Straftaten mittels Informations- oder Kommunikationstechnologien begangen oder erleichtert werden, zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über angemessenes Fachwissen und geeignete technische Fähigkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen von Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften gegebenenfalls und im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung spezialisierte Einheiten zu schaffen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten effiziente Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in Fällen anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
Artikel 10 Gerichtliche Zuständigkeit 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 in den Fällen zu begründen, in denen
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, unter anderem in Fällen, in denen
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und fakultativ in Fällen nach Absatz 2 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an eine der folgenden Bedingung geknüpft ist:
Artikel 11 Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens spezialisierte Unterstützung und Betreuung im Rahmen eines auf die Opfer ausgerichteten, geschlechtersensiblen, behinderten- und kindgerechten Ansatzes erhalten, damit sie in der Lage sind, die in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person Unterstützung und Betreuung erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen diese Person eine der Straftaten gemäß Artikel 2 und 3 verübt worden sein könnte.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird, unbeschadet der Richtlinie 2004/81/EG oder vergleichbarer nationaler Vorschriften.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Opfer einzurichten und eine Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verweisung der Opfer zu benennen.
Die gemäß diesem Absatz eingesetzten Verweisungsmechanismen haben unter anderem mindestens die folgenden Aufgaben:
(5) Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden bereitgestellt, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und dazu ihr Einverständnis gegeben haben, und umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung, einschließlich Schutzunterkünfte und sonstige geeignete vorläufige Unterbringungen, und materielle Unterstützung, sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen, einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information, sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.
(5a) Die Schutzunterkünfte und andere geeignete vorläufige Unterbringungen nach Absatz 5 werden in ausreichender Anzahl bereitgestellt, und sie sind für mutmaßliche und identifizierte Opfer von Menschenhandel leicht zugänglich. Die Schutzunterkünfte und anderen geeigneten vorläufigen Unterbringungen unterstützen diese bei ihrer Erholung, indem sie ihnen angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ein eigenständiges Leben bieten. Sie sind ferner so auszustatten, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, auch von Opfern im Kindesalter, gerecht werden.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 umfassen, soweit von Belang, Informationen über eine Bedenk- und Erholungszeit nach der Richtlinie 2004/81/EG und Informationen über die Möglichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 17 und der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder entsprechend anderen internationalen Rechtsinstrumenten oder vergleichbaren nationalen Vorschriften.
(7) Dabei schenken die Mitgliedstaaten Opfern mit besonderen Bedürfnissen besondere Beachtung, wenn diese besonderen Bedürfnisse sich insbesondere aus der Möglichkeit einer Schwangerschaft, ihrem Gesundheitszustand, einer Behinderung, einer geistigen oder psychischen Störungen oder aus anderen schwerwiegenden Formen der psychologischen, körperlichen oder sexuellen Gewalt, denen sie ausgesetzt waren, herleiten.
Artikel 11a Opfer von Menschenhandel, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Komplementarität und Koordinierung zwischen den an den Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels beteiligten Behörden und den Asylbehörden sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel ihr Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen, geltend machen können, und zwar auch dann, wenn dem Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz als mutmaßliches oder identifiziertes Opfer von Menschenhandel gewährt wird.
Artikel 12 Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren 24
(1) Die in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung sowie - gemäß der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung - zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, haben. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel auf der Grundlage einer individuellen Risikoabschätzung angemessen geschützt werden, unter anderem indem sie gegebenenfalls und im Einklang mit den nationalen Rechts und Verfahrensvorschriften Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen erhalten.
(4) Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer von Menschenhandel entsprechend einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Einschätzung ihrer persönlichen Umstände eine besondere Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung erhalten, wobei im Einklang mit den durch das nationale Recht, richterliches Ermessen, Gepflogenheiten oder Leitlinien festgelegten Grundlagen Folgendes so weit wie möglich zu vermeiden ist:
Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind 24
(1) Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz. Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die Opfer von Menschenhandel ist, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 14 und 15 erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren zur Meldung einer Straftat gemäß dieser Richtlinie sicher sind, im Einklang mit nationalem Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Opfer im Kindesalter entspricht.
Artikel 14 Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer sind 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, kurz- und langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Rehabilitation unterstützt und betreut werden sollen, ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände des jeweiligen Opfers im Kindesalter unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen mit dem Ziel geprüft worden sind, eine langfristige Lösung für das Kind, darunter auch Programme zur Unterstützung des Übergangs zur Volljährigkeit und ins Erwachsenenalter, zu finden, um zu verhindern, dass das Kind erneut Opfer von Menschenhandel wird. Die Mitgliedstaaten gewähren Opfern im Kindesalter und Kindern von Opfern, die Unterstützung und Betreuung nach Artikel 11 erhalten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Zugang zur Bildung gemäß ihrem nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten bestellen in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter im Sinne der Gewährleistung des Kindeswohls nicht in Frage kommen und/oder das Kind nicht vertreten dürfen, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Opfer im Kindesalter von den Behörden identifiziert ist, einen Vormund oder einen Vertreter für das Kind, das Opfer von Menschenhandel ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem Vormund oder dem Vertreter und dem Opfer im Kindesalter ein anderer Vormund oder Vertreter bestellt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sofern sich diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält. Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten Artikel 4 der Richtlinie 2012/29/EU auf die Familie an, sofern dies angemessen und möglich ist.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 11.
Artikel 15 Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit der Stellung der Opfer in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach einzelstaatlichem Recht ein Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer nicht in Strafverfahren vertreten dürfen, für die strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren einen Vertreter des Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, benennen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit der Stellung der Opfer in der betreffenden Rechtsordnung sicher, dass Opfer von Menschenhandel im Kindesalter unverzüglich Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung sowie zu unentgeltlicher rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, haben, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.
(3) Unbeschadet der Verteidigungsrechte treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 Folgendes beachtet wird:
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf Videoband aufgenommen und diese Aufnahmen gemäß den Vorschriften seines nationalen Rechts als Beweismaterial in Gerichtsverhandlungen verwendet werden können.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 Folgendes angeordnet werden kann:
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 12.
Artikel 16 Unterstützung, Betreuung und Schutz von unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14 Absatz 1 genannten besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, unterstützt und betreut werden sollen, den persönlichen und besonderen Umständen von unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit eine auf die Einzelbewertung des Kindeswohls gestützte dauerhafte Lösung gefunden wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern angebracht, ein Vormund für unbegleitete Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, bestellt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren in den Fällen, in denen das Kind unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, im Einklang mit der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung einen Vertreter bestellen.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 14 und 15.
Artikel 17 Entschädigung der Opfer 24
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften einen nationalen Opferfonds oder ein ähnliches Instrument einrichten, um Entschädigungszahlungen an die Opfer zu leisten.
Artikel 18 Prävention 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen von Ausbeutung geeignete Maßnahmen, beispielsweise Bildungsmaßnahmen, Schulungen und Kampagnen, gegebenenfalls mit besonderem Augenmerk auf die Online-Dimension, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor - auch über das Internet - geeignete Maßnahmen, die geschlechtersensibel und kindgerecht konzipiert sind, darunter Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme, unter anderem zur Förderung der digitalen Kompetenzen, um Menschen, insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern.
Artikel 18a Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme von Diensten, sofern dies vorsätzlich geschieht, die von einem Opfer einer Straftat nach Artikel 2 erbracht werden, eine Straftat darstellt, wenn das Opfer zur Erbringung solcher Dienste ausgebeutet wird und wenn der Nutzer der Dienste weiß, dass die Person, die den Dienst erbringt, Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 festgelegten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sind.
Artikel 18b Schulungen 24
(1) Die Mitgliedstaaten fördern regelmäßige und spezialisierte Schulungen für Angehörige von Berufsgruppen, die wahrscheinlich in Kontakt mit Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel kommen, oder bieten solche Schulungen an, auch für Polizeibeamte im Außendienst, Gerichtspersonal, Beschäftigte in Unterstützungs- und Betreuungsdiensten, Arbeitsaufsichtsbeamte sowie Beschäftigte in Sozialdiensten und im Gesundheitswesen, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung sekundärer Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes der Opfer zu vermitteln. Diese Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiedlichkeit der Organisation der Justizsysteme in der Union fördern die Mitgliedstaaten sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen für Richter und Staatsanwälte, die an Strafverfahren beteiligt sind, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung erneuter Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes von Opfern zu vermitteln. Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
Artikel 19 Nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nationale Koordinatoren oder gleichwertige Mechanismen für die Bekämpfung des Menschenhandels einzusetzen und sie mit den für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneten Ressourcen auszustatten. Der nationale Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels oder der gleichwertige Mechanismus arbeitet mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit Strafverfolgungsbehörden, mit nationalen Verweisungsmechanismen und mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, zusammen.
(2) Die nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder die gleichwertigen Mechanismen haben unter anderem die Aufgabe, die Entwicklungen beim Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu messen, wozu auch die Sammlung statistischer Daten in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, gehört, und Bericht zu erstatten.
Die Aufgaben der nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels können auch Folgendes umfassen:
(3) Die Mitgliedstaaten können zudem unabhängige Stellen einrichten, deren Aufgabe unter anderem darin bestehen kann, die Umsetzung und die Wirkung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu überwachen, Bericht über Angelegenheiten zu erstatten, die besondere Aufmerksamkeit der zuständigen nationalen Behörden erfordern, und Ursachen und Entwicklungen im Bereich des Menschenhandels zu bewerten. Wird eine solche unabhängige Stelle eingerichtet, so können die Mitgliedstaaten ihr eine oder mehrere der Aufgaben nach Absatz 2 zuweisen.
Artikel 19a Datenerhebung und Statistiken 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten vorhanden ist, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu überwachen.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens auf zentraler Ebene verfügbare Daten über Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich grundsätzlich bis zum 30. September und - falls dies nicht möglich ist - spätestens bis zum 31. Dezember die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr.
Artikel 19b Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels 24
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Juli 2028 ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels an, die in Konsultation mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen nach Artikel 19, mit den unabhängigen Stellen und mit den einschlägigen Interessenträgern, die im Bereich der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels tätig sind, ausgearbeitet und umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.
(2) Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels können folgende Elemente beinhalten:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels und alle aktualisierten Fassungen dieser Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme mit.
Artikel 20 Koordinierung der Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels 24
(1) Um zu einer koordinierten und konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels beizutragen, unterstützen die Mitgliedstaaten einen EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels bei seinen Aufgaben. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels zumindest die in Artikel 19 genannten Informationen.
(2) Um einen kohärenten und umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sorgt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels für Koordinierung mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen, Einrichtungen der Union sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, auch im Sinne des Beitrags des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zur zweijährlichen Berichterstattung der Kommission über den Fortschritt bei der Bekämpfung des Menschenhandels.
Artikel 21 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/629/JI zur Bekämpfung des Menschenhandels wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den ersetzten Rahmenbeschluss 2002/629/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 22 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 6. April 2013 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 23 Berichterstattung 24
(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. April 2015, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, wobei sie auch die nach Artikel 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen beschreibt, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
(2) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. April 2016 darüber, wie sich die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung durch Menschenhandel sind, unter Strafe gestellt wird, auf die Verhütung des Menschenhandels auswirken, und unterbreitet erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.
(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juli 2030 und bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen ergriffen haben und welche Auswirkungen diese Maßnahmen haben.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 25 Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 5. April 2011.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2011.
3) ABl. Nr. L 203 vom 01.08.2002 S. 1.
4) ABl. C 311 vom 09.12.2005 S. 1.
5) ABl. C 115 vom 04.05.2010 S. 1.
6) ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 42.
7) ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19.
8) ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 24.
9) ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2002 S. 1.
10) ABl. Nr. L 182 vom 05.07.2001 S. 1.
11) ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2005 S. 49.
12) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77.
13) ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001 S. 1.
14) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
15) ABl. Nr. L 300 vom 11.11.2008 S. 42.
16) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 57)
17) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
18) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj)
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