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Richtlinie 2011/63/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 98/70/EG werden umweltbezogene Spezifikationen sowie Analysemethoden für Otto- und Dieselkraftstoffe aufgestellt, die in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Analysemethoden beziehen sich auf bestimmte durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzte Normen. Da das CEN diese Normen aufgrund des technischen Fortschritts durch neue ersetzt hat, ist es zweckmäßig, die Verweise auf jene Normen in den Anhängen I und II der Richtlinie 98/70/EG zu aktualisieren.
(3) In Anhang III der Richtlinie 98/70/EG ist die maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffe mit Bioethanol festgelegt. Die Werte in jenem Anhang sind auf zwei Dezimalstellen gerundet. In der Norm EN ISO (Internationale Organisation für Normung) 4259:2006 sind die Regeln für die Rundung von Ergebnissen in Anlehnung an die Präzision des Testverfahrens festgelegt; dort ist die Rundung auf eine Dezimalstelle vorgeschrieben. Daher ist es angezeigt, die Werte in Anhang III der Richtlinie 98/70/EG entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG eingesetzten Ausschusses für Kraftstoffqualität
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2008 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2008 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen."
b) Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
"6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2008 angegeben."
2. In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:
"1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2009 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen."
3. Anhang III wird durch den im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. Juni 2011
Anhang |
"Anhang III
Für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol maximal zulässige Dampfdruckabweichung
Bioethanolgehalt (Vol %) | Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa) 1 |
0 | 0 |
1 | 3,7 |
2 | 6,0 |
3 | 7,2 |
4 | 7,8 |
5 | 8,0 |
6 | 8,0 |
7 | 7,9 |
8 | 7,9 |
9 | 7,8 |
10 | 7,8 |
1) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind 'tatsächliche Werte'. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 'Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren' angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet. |
Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt."
ENDE |