![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Steuern/Abgaben - EU Bund | ![]() |
Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8;
RL 2013/13/EU - ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 30;
RL 2014/86/EU - ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40 Inkrafttreten;
RL (EU) 2015/121 - ABl. Nr. L 21 vom::28.01.2015 S. 1 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt Richtlinie 90/435/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
(2) In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 5 erscheint eine Umformulierung des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die darin genannten Bestimmungen durch den Rat nach dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Ferner sollten die Anhänge dieser Richtlinie aktualisiert werden.
(3) Diese Richtlinie zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen.
(4) Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit das Funktionieren eines solchen Binnenmarktes zu gewährleisten. Sie sollten nicht durch Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen, insbesondere aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, behindert werden. Demzufolge müssen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen für diese Zusammenschlüsse geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen.
(5) Derartige Zusammenschlüsse können zur Schaffung von aus Mutter- und Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppen führen.
(6) Die die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten regelnden Steuerbestimmungen wiesen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 90/435/EWG erhebliche Unterschiede von einem Staat zum anderen auf und waren im Allgemeinen weniger günstig als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wurde auf diese Weise gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats benachteiligt. Diese Benachteiligung war durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern.
(7) Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen, so kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft diese entweder nicht besteuern oder er lässt im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, auf die Steuer anrechnen kann.
(8) Im Übrigen sollten zur Sicherung der steuerlichen Neutralität von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden.
(9) Die Ausschüttung von Gewinnen an eine Betriebstätte einer Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebstätte sollten ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, während sich die Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Hingegen könnten Fälle, in denen Betriebstätte und Tochtergesellschaft sich in demselben Mitgliedstaat befinden, von dem betreffenden Mitgliedstaat - unbeschadet der Anwendung der Vertragsgrundsätze - nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts behandelt werden.
(10) Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.
(11) Wenn Konzerne als Beteiligungsketten gegliedert sind und die Gewinne über die Kette der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, sollte eine Doppelbesteuerung entweder durch Steuerbefreiung oder durch Anrechnung der Steuer vermieden werden. Im Falle einer Anrechnung der Steuer sollte die Muttergesellschaft das Recht haben, alle Steuern, die von einer der Tochtergesellschaften in der Kette gezahlt wurden, abzuziehen, sofern die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind.
(12) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
(2) Liegt - unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände - eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft, so gewähren die Mitgliedstaaten Vorteile dieser Richtlinie nicht.
Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.
(4) Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Im Sinne dieser Richtlinie
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit,
(1) Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so
(2) Diese Richtlinie hindert den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht daran, eine Tochtergesellschaft aufgrund seiner Bewertung der rechtlichen Merkmale dieser Tochtergesellschaft, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent zu betrachten und daher die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung in Höhe des auf die Muttergesellschaft entfallenden Anteils am Gewinn der Tochtergesellschaft zu besteuern. In diesem Fall besteuert der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht.
Bestimmt der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft deren Anteil an den ihr zuzurechnenden Gewinnen ihrer Tochtergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung, so gewährt er entweder eine Steuerbefreiung dieser Gewinne oder gestattet, dass die Muttergesellschaft auf die geschuldete Steuer den Teilbetrag der Körperschaftssteuer, der sich auf den Gewinnanteil der Muttergesellschaft bezieht und den ihre Tochtergesellschaft und jede Enkelgesellschaft für diese Gewinne entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen kann, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können.
Werden in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt, so darf der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung eines gemeinsamen Körperschaftssteuersystems.
(5) Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses rechtzeitig die ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung eines gemeinsamen Körperschaftssteuersystems geltenden Bestimmungen.
Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit.
Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft kann keinen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vornehmen, die diese Gesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht.
(1) Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck "Steuerabzug an der Quelle" umfasst nicht die in Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung der Körperschaftssteuer an den Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die Auszahlung von Steuerkrediten an die Dividendenempfänger betreffen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen; der Mitteilung ist eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie beigefügt.
Die Richtlinie 90/435/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.
2) ABl. C 107 vom 06.04.2011 S. 73.
3) ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6.
4) Siehe Anhang II Teil A.
Anhang I |
Teil A 14 14a
Liste der unter Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i fallenden Gesellschaften
aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung "aktiebolag", "försäkringsaktiebolag", "ekonomiska föreningar", "sparbanker", "ömsesidiga försäkringsbolag" und "försäkringsföreningar",
ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.
Teil B
Liste der unter Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii fallenden Steuern
______________
1) ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1.
2) ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 22.
3) ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1.
4) ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 25.
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie 90/435/EWG des Rates (ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6). | |
Beitrittsakte von 1994 Anhang I, Nummer XI.B.I.3 | |
Richtlinie 2003/123/EG des Rates | |
Beitrittsakte von 2003 Anhang II, Nummer 9.8 | |
Richtlinie 2006/98/EG des Rates | nur Nummer 7 des Anhangs |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 9)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
90/435/EWG | 31. Dezember 1991 |
2003/123/EG | 1. Januar 2005 |
2006/98/EG | 1. Januar 2007 |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 90/435/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 erster Teil des einleitenden Satzes | Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Absatz 1 zweiter Teil des einleitenden Satzes | Artikel 2 Buchstabe a einleitender Satz |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c einleitender Satz von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 | Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich | Anhang I Teil B erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erste Worte | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 letzte Worte | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 | - |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 | - |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1a | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 erster Satz | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 5, 6 und 7 | Artikel 5, 6 und 7 |
Artikel 8 Absatz 1 | - |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
- | Artikel 10 |
Artikel 9 | Artikel 11 |
Anhang | Anhang I, Teil A |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
![]() | ENDE | ![]() |