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Regelwerk, EU 2011, Arbeitsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/222/EU der Kommission vom 5. April 2011 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Todesursachen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2057)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der finnische, der französische, der niederländische, der schwedische und der tschechische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2011 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme der Anträge der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Republik Finnland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 gilt nach ihrem Artikel 2 auch für die Erstellung von Statistiken über Todesursachen gemäß Anhang III.

(2) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können Mitgliedstaaten, sofern notwendig und objektiv begründet, Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gewährt werden.

(3) Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge Bulgariens, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande

und Finnlands auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(4) Daher sollten diesen Mitgliedstaaten derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 5. April 2011

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 70.

.

Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken über Todesursachen Anhang

 

MitgliedstaatVariableEnde der Ausnahmeregelung
BulgarienGrundleiden nach der ICD (4 Stellen)31. Dezember 2012
Tschechische RepublikLand des Eintretens31. Dezember 2011
DeutschlandLand des Eintretens31. Dezember 2013
FrankreichJahr des Todes (Datum des Eintretens) bei Totgeburten31. Dezember 2012
NiederlandeLand des Eintretens31. Dezember 2012
Wohnsitzland für in den Niederlanden verstorbene Gebietsfremde31. Dezember 2012
FinnlandRegion des Eintretens (NUTS-2-Ebene)31. Dezember 2013
Wohnsitzland/Wohnsitzland der Mutter31. Dezember 2013



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