Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Steuern/Abgaben - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2011 S. 6;
Beschl. 2014/795/EU - ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 44;
Beschl. 2017/1853 - ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 15 Gültig)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 ("die Mehrwertsteuerrichtlinie"), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am 19. November 2010 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben hat Litauen eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45.000 EUR von der Steuer zu befreien ("die Regelung"). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.
(2) Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Januar 2011 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie als Option zur Verfügung. Die Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen bisher gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 29.000 EUR.
(4) Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme, die die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken kann, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelungen zu entscheiden.
(5) Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 2 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Litauens steht mit diesem Vorschlag in Einklang.
(6) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union und beeinflusst den Gesamtbetrag der von Litauen auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Litauen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45.000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2011.