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Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
(ABl. Nr. L 232 vom 09.09.2011 S. 2;
Beschl. 2013/310/EU - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 45;
Beschl. 2013/311/EU - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 49)
Hinweis: s. Beschluss 2011/530/EU - Inkrafttreten
Die Europäische Union ("EU")
und
Die internationale Zivilluftfahrt-Organisation ("ICAO"), nachstehend "Vertragsparteien" genannt,
UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend "Abkommen von Chicago" genannt), insbesondere auf Artikel 55 Buchstabe a und Artikel 65,
UNTER HINWEIS AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 und 220,
EINGEDENK der Entschließung A1-10 der ICAO-Versammlung, durch die der ICAO-Rat ermächtigt wurde, geeignete Vereinbarungen mit öffentlichen internationalen Organisationen zu treffen, deren Tätigkeiten die internationale Zivilluftfahrt betreffen, insbesondere hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen und Dokumenten, der Teilnahme an Sitzungen und anderer Angelegenheiten, die eine wirksame Zusammenarbeit fördern können,
UNTER HINWEIS AUF die Politik und den Rahmen für die Zusammenarbeit der ICAO bezüglich regionaler Zivilluftfahrtgremien und regionaler Organisationen, die unter anderem auf den Abschluss von Kooperationsabkommen mit solchen Gremien und Organisationen gerichtet sind, gemäß der Empfehlung eines EG/ICAO-Symposiums zu regionalen Organisationen, das vom 10.-11. April 2008 in Montreal stattfand,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die meisten ICAO-Richtlinien in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich des Sicherheitsaufsichtsaudits und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 21. März 2006 in Montreal unterzeichnet wurde,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich Luftsicherheitsaudits/-inspektionen und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 17. September 2008 in Montreal unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen am 29. April 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) unterzeichnet haben, dem die ICAO durch eine Übereinkunft mit der Europäischen Gemeinschaft, die am 7. Dezember 2004 unterzeichnet wurde, beigetreten ist,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bestehende Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, solange diese in Kraft bleiben, durch die vorliegende Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt werden,
GESTÜTZT auf die Entschließung A36-2 der ICAO-Versammlung, in der unter anderem anerkannt wird, dass die Einrichtung regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, ein großes Potenzial dafür bietet, die Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago durch Größeneffekte und eine breiter angelegte Harmonisierung zu unterstützen, und in der der Generalsekretär auch ersucht wird, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den ICAO-Programmen zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) und Auditprogrammen anderer Organisationen bezüglich der Flugsicherheit fortzusetzen, und die darüber hinaus den Rat auffordert, das Konzept regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, zu fördern,
EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel verfolgen, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit europäischer Betriebsvorschriften, Anforderungen und Verfahren zu erreichen, um die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago enthaltenen ICAO-Richtlinien im Interesse der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, des Flugverkehrsmanagements und des Umweltschutzes zu erreichen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass jeder Vertragspartei eine wichtige Rolle bei der Erreichung dieses Ziels zukommt,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien wünschen, sich im Bereich der regionalen Zusammenarbeit gemeinsam zu engagieren und miteinander auszutauschen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit und Luftsicherheit verabschiedet hat und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission Inspektionen in Mitgliedstaaten der EU durchführen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen,
EINGEDENK DESSEN, dass in der EU die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zu gewährleisten,
EINGEDENK DESSEN, dass die Hauptziele der Auditprogramme der ICAO und der EU-Inspektionsprogramme darin bestehen, die Flugsicherheit und die Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung der jeweiligen Standards, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung in der EU zu verbessern,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU ein Büro in Montreal eingerichtet hat, um die Stärkung der Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der ICAO zu erleichtern und eine verstärkte Teilnahme und Beteiligung der EU an den Tätigkeiten der ICAO an deren Sitz zu ermöglichen,
EINGEDENK DESSEN, dass es unbeschadet der Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago oder der Beziehung zwischen EU-Mitgliedstaaten und der ICAO aufgrund ihrer ICAO-Mitgliedschaft wünschenswert ist, dass die EU und die ICAO eine gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zur Gewährleistung einer größeren Harmonisierung von Normen und einer engeren Koordinierung der jeweiligen Tätigkeiten aufnehmen, die es ferner ermöglicht, unter Wahrung der Integrität beider Vertragsparteien die begrenzten Mittel besser einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkennen, von der anderen Vertragspartei erhaltene als vertraulich eingestufte Informationen in dem gemäß ihren jeweiligen Vorschriften erforderlichen Umfang zu schützen,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu stärken und eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz einzurichten und gemäß den festgelegten Verfahrensregeln ihre Beteiligung an Aktivitäten und die Teilnahme an Sitzungen als Beobachter durch die Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung im Interesse der internationalen Zivilluftfahrt zu erleichtern.
Diese Kooperationsvereinbarung lässt die Rechte und Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago sowie die Beziehungen zwischen der ICAO und den EU- Mitgliedstaaten, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergeben, unberührt.
Diese Kooperationsvereinbarung erfasst nicht die Verfahren der Entscheidungsfindung der ICAO oder der EU, einschließlich der Normung oder Festlegung von Vorschriften, und ist nicht darauf auszudehnen, sondern legt die regulatorische Zusammenarbeit bei der Vorbereitung solcher Tätigkeiten fest.
Das Büro der Europäischen Union in Montreal, das die EU am ICAO-Sitz vertritt, vermittelt die EU-ICAO-Beziehungen und dient gegenüber der ICAO als Hauptansprechstelle der EU in allen Angelegenheiten, die mit der Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung in Zusammenhang stehen.
2. Ziele
2.1. Diese Kooperationsvereinbarung
3. Anwendungsbereich
3.1. Diese Kooperationsvereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen fest:
3.2. Jeder der in Absatz 3.1 genannten Bereiche ist in einem gesonderten Anhang zu dieser Kooperationsvereinbarung geregelt.
3.3. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren präzisiert werden, die erforderlich sind, um die Kooperationstätigkeiten, die in den Anhängen dieser KooperationsvereinbarungS festgelegt sind, wirksam durchzuführen.
3.4. Die gemäß dieser Kooperationsvereinbarung angenommenen Anhänge sind Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.
4. Formen der Zusammenarbeit
4.1. Die Vertragsparteien
5. Kooperationstätigkeiten
5.1. Die Vertragsparteien kommen überein, wie in den Anhängen dieser Kooperationsvereinbarung angegeben, die folgenden Kooperationstätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Die Vertragsparteien
5.1.1. legen Mechanismen für die Konsultation, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest, einschließlich Folgendem:
5.1.2. legen Modalitäten für die Zusammenarbeit fest, um Audit- und Inspektionsprogramme im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit besser zu koordinieren;
5.1.3. legen gemeinsame Mechanismen für die enge Koordinierung der Programmplanung und technischen Unterstützung fest;
5.1.4. arbeiten bei der Förderung der globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme zusammen und legen gemeinsame Mechanismen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nutzung neuer Technologien fest;
5.1.5. gewährleisten die rechtzeitige gegenseitige Konsultation im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung und Kohärenz zwischen Bestimmungen, Strategien, Konzepten und ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP);
5.1.6. legen Arbeitsvereinbarungen fest, um den Austausch von Fachwissen und Ressourcen wie folgt zu erleichtern:
5.1.7. informieren sich gegenseitig über einschlägige Ausbildungsprogramme und erleichtern gegebenenfalls die Teilnahme der anderen Vertragspartei;
5.1.8. organisieren gegebenenfalls einschlägige Veranstaltungen gemeinsam und koordinieren Veranstaltungen.
6. Vertraulichkeit
6.1. Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Vertragspartei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Vertragspartei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt.
6.2. Die Vertragsparteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften erforderlichen Umfang den Schutz der vertraulichen Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei in Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt wurden, zu gewährleisten.
6.3. Insbesondere legen die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge austauschen und die als geschützt angesehen werden. Diese Informationen sind gemäß ihrer jeweiligen Regeln entsprechend als solche zu kennzeichnen.
6.4. Die Vertragsparteien einigen sich, soweit erforderlich, auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Vertragspartei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor.
7. Gemeinsamer Ausschuss der Vertragsparteien
7.1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt. Der Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wird von jeweils einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung, einschließlich der Annahme der Anhänge, zuständig.
7.2. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
7.3. Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung befassen. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:
7.4. Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vorsitzenden der Vertragsparteien tätig.
8. Streitbeilegung
8.1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu jeglicher Frage betreffend diese Kooperationsvereinbarung beantragen. Die andere Vertragspartei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt binnen 45 Tagen die Konsultationen zu einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt auf.
8.2. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, auf möglichst niedriger technischer Ebene im Wege der Konsultation beizulegen.
8.3. Können Meinungsverschiedenheiten nicht wie in Absatz 8.2 vorgesehen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der im Einklang mit Artikel 7 über die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg berät.
8.4. Unbeschadet der Absätze 8.1 bis 8.3 werden im Fall von Streitigkeiten, die sich aus Aspekten des Finanzmanagements ergeben, die Bestimmungen zur Streitbeilegung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich angewendet.
8.5. Keine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung ist als Verzicht auf die Vorrechte oder Immunitäten der Vertragsparteien anzusehen.
9. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
9.1. Diese Kooperationsvereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichung vorläufig angewendet.
9.2. Diese Kooperationsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.
9.3. Diese Kooperationsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.
Flugsicherheit | Anhang I 13 |
1. Ziele
1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Flugsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), das in Montréal am 27. September 2010 paraphiert wurde, zusammenzuarbeiten.
1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, die höchsten Niveaus der Flugsicherheit weltweit zu erreichen, und ihrem Engagement zur weltweiten Harmonisierung der die Flugsicherheit betreffenden Richtlinien und Empfehlungen (SARP) kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs eng zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten im Bereich der Flugsicherheit zu koordinieren.
2. Anwendungsbereich
2.1. In Verfolgung der in Absatz 1.2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
2.2. Die in Absatz 2.1 genannte Zusammenarbeit wird in den Bereichen entwickelt, in denen die Zuständigkeit der EU ausgeübt wird.
3. Durchführung
3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.
4. Dialog
4.1. Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und Telekonferenzen an, um Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.
5. Transparenz, Informationsaustausch, Zugang zu Datenbanken
5.1. Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich der Flugsicherheit in ihren Beziehungen mit Dritten.
5.2. Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Zusammenarbeit und arbeiten bei Sicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Sicherheitsdaten, Sicherheitsinformationen und -unterlagen zusammen, indem sie Zugang zu einschlägigen Datenbanken gewähren und die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen erleichtern. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen mit Verfahren für den Informationsaustausch und die Gewährung des Datenbankzugangs fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gewährleisten.
6. Beteiligung an Sicherheitsaktivitäten
6.1. Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei zur Beteiligung an sicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen ein, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
7. Koordinierung des ICAO-USOAP und der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung
7.1. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der USOAP-Inspektionen und der Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu verstärken, um eine wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, ohne die Universalität und Integrität des ICAO-USOAP anzutasten.
7.2. Um die Einhaltung der sicherheitsrelevanten ICAO-Richtlinien und die Befolgung der ICAO-Empfehlungen durch die EU-Mitgliedstaaten zu überprüfen und die in Absatz 7.1 genannten Ziele zu erreichen, legen die Vertragsparteien einen Rahmen für die Durchführung folgender Aktivitäten fest:
7.3. Die Vertragsparteien treffen Arbeitsvereinbarungen, in denen die erforderlichen Mechanismen und Verfahren für die wirksame Anwendung des in Absatz 7.2 genannten Rahmens festgelegt werden. In diesen Arbeitsvereinbarungen werden unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigt:
8. Austausch von Sicherheitsinformationen und Analysen
8.1. Unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Vertragsparteien untereinander relevante Sicherheitsdaten, die aus dem USOAP und anderen Quellen, wie beispielsweise kontinuierlichen Aktivitäten nach dem Überwachungskonzept, EASA-Inspektionen zur Kontrolle der Normung und SAFA-Inspektionen, stammen, sowie Analysen auf der Grundlage dieser Daten aus.
8.2. Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Gewährleistung einer wirksameren Einhaltung der SARP in der EU und in anderen Staaten getroffen werden. Zu dieser Zusammenarbeit zählen der Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien, Besuche oder Inspektionen vor Ort und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten.
9. Regulierungsangelegenheiten
9.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.
9.2. Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können. Im Lichte solcher Änderungen kann der Gemeinsame Ausschuss erforderlichenfalls Änderungen dieses Anhangs gemäß Artikel 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit annehmen.
9.3. Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Sicherheitsvorschriften und Standards konsultieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Flugsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.
9.4. Die ICAO übermittelt der EU rechtzeitig Informationen zu ICAO-Entscheidungen und Empfehlungen, die sicherheitsrelevante SARP betreffen, indem sie vollständigen Zugang zu ICAO-State-Letters und elektronischen Bulletins gewährt.
9.5. Die EU ist bestrebt, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften mit den sicherheitsrelevanten ICAO-SARP in Einklang stehen.
9.6. Ungeachtet der Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago führt die EU gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO- Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.
10. Projekte und Programme zur technischen Unterstützung
10.1. Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu flugsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.
10.2. Die Vertragsparteien führen gemeinsame Tätigkeiten zur Einleitung und Koordinierung internationaler Bemühungen zur Ermittlung von Gebern durch, die willens und in der Lage sind, gezielte technische Unterstützung für Staaten mit erheblichen Sicherheitsmängeln zu leisten.
10.3. Die Beiträge der EU werden insbesondere für Programme und Projekte vorgesehen, die darauf abzielen, Staaten und regionale Zivilluftfahrtgremien dabei zu unterstützen, erhebliche Sicherheitsmängel zu beheben, ICAO-SARP umzusetzen, eine Regulierungszusammenarbeit zu entwickeln und die Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten zu stärken, einschließlich durch Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtssysteme.
11. Regionale Zusammenarbeit
11.1. Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet.
12. Unterstützung durch Sachverständige
12.1. Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, ist die EU bestrebt, Sachverständige mit nachgewiesenem technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit der ICAO auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
13. Schulung
13.1. Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen.
13.2. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen.
13.3. Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 10 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird.
14. Überprüfung
14.1. Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.
14.2. Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.
15. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
15.1. Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.
15.2. Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.
15.3. Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.
15.4. Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.
15.5. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.
Luftsicherheit | Anhang II 13 |
1. Ziele
1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Luftsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten.
1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, ein angemessenes und nachhaltiges Niveau der Luftsicherheit weltweit zu erreichen, insbesondere durch ICAO-Richtlinien und Empfehlungen (SARP), kommen die Vertragsparteien überein, bei der Durchführung ihrer Luftsicherheitsaktivitäten eng zusammenzuarbeiten.
2. Anwendungsbereich
2.1. In Verfolgung der in Artikel 1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:
3. Durchführung
3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.
4. Dialog
4.1. Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um Fragen der Luftsicherheit von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.
5. Austausch von Luftsicherheitsinformationen, Untersuchungen/Studien und Analysen
5.1. Unbeschadet ihrer anzuwendenden Regeln treffen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welche Informationen und Analysen zwischen ihnen ausgetauscht werden können, wobei die in ihren jeweiligen Audit- und Inspektionsprogrammen gesammelten Informationen zugrunde gelegt werden, und legen das Verfahren für den Informationsaustausch fest, um die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung zu gewährleisten.
5.2. Die Vertragsparteien arbeiten bei Luftsicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Daten, Untersuchungen, Studien, Informationen und Unterlagen zusammen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.
6. Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten
6.1. Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Regeln oder Verfahren an luftsicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
7. Regulierungsangelegenheiten
7.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.
7.2. Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können.
7.3. Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Luftsicherheitsvorschriften und -standards informieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Luftsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.
7.4. Die Vertragsparteien stellen einander rechtzeitig Informationen zu Entscheidungen und Empfehlungen bereit, die die Luftsicherheit betreffen.
7.5. Die EU führt gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.
8. Technische Hilfe
8.1. Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu luftsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.
8.2. Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die die EU-Mitgliedstaaten und andere Staaten, soweit für erforderlich erachtet, dabei unterstützen, die wirksame Umsetzung der kritischen Elemente der Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten und die Einhaltung von ICAO-SARP zu verbessern. Diese Zusammenarbeit schließt den Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten ein, ohne darauf beschränkt zu sein.
9. Regionale Zusammenarbeit
9.1. Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Umsetzung von SARP zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet.
10. Unterstützung durch Sachverständige
10.1. Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, sind die Vertragsparteien bestrebt, Sachverständige mit technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Luftsicherheit einander auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
11. Schulung
11.1. Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen.
11.2. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten gegebenenfalls koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen.
11.3. Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 9 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird.
12. Überprüfung
12.1. Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.
12.2. Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.
13. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
13.1. Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.
13.2. Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag ihrer Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.
13.3. Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.
13.4. Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.
13.5. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.
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