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Regelwerk, EU-2011
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit

(ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2011 S. 2;
VO (EU) Nr. 135/2013 - ABl. NR. L 46 vom::19.02.2013 S. 8)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwagung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Union an Inspektionsmaßnahmen im Veterinärbereich festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung tragt die Union durch die Gewahrung von Finanzhilfen an EU-Verbindungs- und EU-Referenzlaboratorien zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärinspektionen bei. Die Entscheidung sieht vor, dass jedes EU-Verbindungs- oder EU-Referenzlaboratorium, das gemäß den Veterinärvorschriften der Union als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt, eine Finanzhilfe der Union erhalten kann.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung verzeichnet, diejenigen für Tiergesundheit und lebende Tiere in Anhang VII Teil II.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewahrung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit 3 legt die Modalitäten für die Gewahrung der Finanzhilfe der Union für den Betrieb von EU-Referenzlaboratorien gemäß Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie für die Veranstaltung von Workshops fest.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen EU-Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt. Die Laufzeit der Partnerschaftsabkommen betragt fünf Jahre, sie werden von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet.

(5) Die EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt. Für einige von ihnen wurde die Gemeinsame Forschungsstelle benannt. Da sie eine Generaldirektion der Kommission ist, unterliegt sie nicht der vorliegenden Verordnung. Die Modalitäten für die Gewahrung der Finanzhilfe der Union an die Gemeinsame Forschungsstelle sind in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

(6) Die Höhe der jährlichen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeit bestimmter EU-Referenzlaboratorien wird jedes Jahr durch jährliche Finanzierungsbeschlüsse bereitgestellt, die die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und lebende Tiere betreffen.

(7) Im Jahr 2008 hat der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung der Finanzhilfeverwaltung in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit durchgeführt. Er kam dabei zu dem Schluss, dass die Modalitäten für die Gewahrung der Finanzhilfe der Union an EU-Referenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit vereinfacht werden sollten. Der IAS schlug zu diesem Zweck vor, dass die Kommission weiterhin jedes Jahr jährliche Finanzierungsbeschlüsse annimmt, wobei jedoch keine Partnerschaftsabkommen mehr zwischen der Kommission und jedem einzelnen EU-Referenzlaboratorium erforderlich sind.

(8) Von den EU-Referenzlaboratorien veranstaltete Sitzungen und Schulungen müssen regelmäßig organisiert werden. Daher sollten Sitzungen und Schulungen in die Liste der beihilfefähigen Ausgaben in dieser Verordnung aufgenommen werden.

(9) Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 4.

(10) Da in der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 eine Reihe von Änderungen vorzunehmen ist, sollte sie im Interesse der Klarheit unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(11) Die vorliegende Verordnung sollte für alle EU-Referenzlaboratorien gelten, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Entscheidung 2009/470/EG hinsichtlich der Regelungen für die Gewahrung der in Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG vorgesehenen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeiten von EU-Referenzlaboratorien (Laboratorien), ausgenommen die Gemeinsame Forschungsstelle, darunter auch für die Veranstaltung von Workshops, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Finanzhilfe gewahrt wird.

Diese Verordnung gilt für alle EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU- Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Laboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Artikel 2 Arbeitsprogramm und vorläufiger Haushalt

(1) Bis zum 1. September jedes Kalenderjahres "n"

  1. legen die Laboratorien in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdiensten die für das Kalenderjahr "n + 1" geplanten Unionsaktivitäten dar, einschließlich der Veranstaltung von Workshops (das Arbeitsprogramm);
  2. legen die Laboratorien der Kommission Folgendes vor:
    1. das Arbeitsprogramm;
    2. den vorläufigen Haushalt je Tätigkeit für die Ausgaben gemäß dem Arbeitsprogramm (der vorläufige Haushalt).

(2) Die Laboratorien legen den vorläufigen Haushalt in elektronischer Form gemäß den Anhängen Ia und Ib vor.

Artikel 3 Wechselkurs

Auf in einer anderen Wahrung als dem Euro ausgewiesene vorläufige Haushalte wendet die Kommission den ersten, im September des Jahres "n" festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 4 Genehmigung

Die Kommission nimmt einen jährlichen Finanzierungsbeschluss (der jährliche Finanzierungsbeschluss) an, mit dem die Arbeitsprogramme und die entsprechende Mittelausstattung für alle Laboratorien genehmigt werden.

Jede Änderung der Arbeitsprogramme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Artikel 5 Vorfinanzierung

Nach Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses durch die Kommission können die Laboratorien eine Vorfinanzierung von 70 % der gesamten Finanzhilfe für ihr Arbeitsprogramm beantragen.

Artikel 6 Zahlung der Finanzhilfe 13

Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Vorlage des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach Billigung dieser Berichte durch die Kommission ausgezahlt.

Artikel 7 Belege

(1) Die Laboratorien führen die Ausgaben für das Arbeitsprogramm in ihrem Kostenrechnungssystem und bewahren alle Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien sieben Jahre lang zum Zweck der Finanzkontrolle auf.

(2) Die Laboratorien bewahren alle Originalbelege oder beglaubigten Kopien der Belege auf, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm stehen, für das sie eine Finanzhilfe der Union erhalten.

(3) Auf Anforderung sind der Kommission diese Belege als Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten zu übermitteln.

Artikel 8 Kontrollen

Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

Kapitel II 13
Tätigkeiten der Laboratorien

Artikel 9 Begriffsbestimmungen 13

Als Tätigkeiten der Laboratorien gelten die Aufgaben, die sich aus ihren in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Zuständigkeiten ableiten.

Als Workshop gilt eine jährliche Informations- und Koordinationsveranstaltung, zu der alle nationalen Referenzlaboratorien von den Laboratorien eingeladen werden.

Artikel 10 Förderfähigkeit 13

Förderfähig im Rahmen des Arbeitsprogramms der Laboratorien sind Ausgaben in Verbindung mit folgenden Posten:

  1. das für die Tätigkeiten der Laboratorien eingesetzte Personal;
  2. die Vergabe von Unteraufträgen;
  3. Investitionsgüter;
  4. Verbrauchsgüter;
  5. die Lieferung von Proben für Vergleichstests;
  6. Dienstreisen;
  7. Workshops, zu denen mindestens ein Teilnehmer je Mitgliedstaat eingeladen wurde;
  8. Schulungen;
  9. Sitzungen;
  10. Gemeinkosten.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Anhängen II und IV förderfähig.

(3) Bevor die Laboratorien die Mittelausstattung für einen Posten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 % erhöhen, müssen sie schriftlich die Genehmigung der Kommission einholen; die Gesamthöhe der laut jährlichem Finanzierungsbeschluss förderfähigen Kosten darf hierbei nicht überschritten werden.

Artikel 11 Vorlage der Berichte über das Arbeitsprogramm der Laboratorien 13

(1) Die Laboratorien legen der Kommission bis 31. März des Kalenderjahres "n + 2" folgende Berichte vor:

  1. ihren gemäß den Anhängen IIIa und IIIb erstellten Finanzbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;
  2. einen von der technischen Leitung des Laboratoriums als richtig bescheinigten technischen Bericht.

(2) Die Finanzhilfe der Union kann von der Kommission gekürzt werden, wenn das Arbeitsprogramm bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das es gebilligt worden war, nicht vollständig oder nicht gut durchgeführt wurde.

Artikel 12 Umrechnungskurs für Zahlungen in einer anderen Währung als dem Euro 13

Auf in einer anderen Wahrung als dem Euro ausgewiesene Antrage auf Auszahlung des Restbetrags wendet die Kommission den ersten im März des Jahres "n" festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 13 - gestrichen - 13

Kapitel III - gestrichen -13

Artikel 14 - gestrichen - 13

Artikel 15 - gestrichen - 13

Artikel 16 - gestrichen - 13

Artikel 17 - gestrichen - 13

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 18 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Finanzhilfe der Union für Laboratorien ab dem Jahr 2012.

.

Anhang Ia
(siehe Artikel 2 Absatz 2) 13

Veranschlagte Haushaltsmittel je Tätigkeit in EUR:

Persona-
lkosten
Unterauf-
träge
Investitions-
güter
Verbrauchs-
güter
Lieferung von Proben für VergleichstestsDienst-
reisen
Work-
shops
SchulungenSitzungen
Tätigkeit 1
Tätigkeit 2
Tätigkeit 3
Tätigkeit N
Insgesamt

.

VVeranschlagte Haushaltsmittel für die Ausgaben der Laboratorien für Unionstätigkeiten während des von diesem Haushalt abgedeckten KalenderjahresAnhang Ib
(siehe Artikel 2 Absatz 2) 13


Name und Anschrift des EU-Referenzlaboratoriums:

Bankkonto, auf das die Finanzhilfe der Union überwiesen werden soll:

WICHTIG: Alle Kosten sind in EUR auszuweisen.

1. Personal

Kategorie 1Status 2Bruttomonats-
gehalt 3
Für das
Arbeitsprogramm
aufgewandte Zeit
(Tage) 4
Förderfähige
Kosten
insgesamt
INSGESAMT:
1) Für jede mit dem Projekt befasste Person einzeln anzugeben: leitender Wissenschaftler, Nachwuchswissenschaftler, Techniker usw.

2) Beamter, Vertragsbediensteter usw. Bei Vertragsbediensteten sind der Vertragsbeginn und das Vertragsende anzugeben.

3) Tatsächliches Bruttomonatsgehalt (bitte keine Gehaltstabellen verwenden), einschließlich Sozialabgaben und sonstige Abgaben, die auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind.

4) Berechnet auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr (20 Arbeitstagen/Monat).

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

2. Unteraufträge

BeschreibungKosten ohne UmsatzsteuerUmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

3. Investitionsgüter

Beschrei-
bung
Kosten
ohne Um-
satzsteuer
Umsatz- steuerKosten/
Wert ins-
gesamt
Datum
Kauf oder
Anmie-
tung
Lieferda-
tum

Abschrei-
bungszeit-
raum (36
oder 60
Monate)
Anteilige
Nutzung
für das
Arbeits-
pro-
gramm
(%)
Jährliche
Abschrei-
bungs-
kosten
2.1. Güter, die im betreffenden Zeitraum angeschafft werden müssen
2.2. Güter, die vor dem betreffenden Zeitraum angeschafft wurden
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

4. Verbrauchsgüter

Beschreibung nach Art 1Kosten ohne UmsatzsteuerUmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT:
1) Beispiele: Reagenzien, Versuchstiere, kleines Labormaterial usw.

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

5. Lieferung von Proben für Vergleichstests

BeschreibungLiefererKosten ohne UmsatzsteuerUmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

6. Dienstreisen

BeschreibungReisekostenHotelkostenTagegeldInsgesamt
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

7. Workshops

Kosten
Reisekosten Teilnehmer:
Hotelkosten:
Tagegeld Teilnehmer:
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

8. Schulungen

Kosten
Reisekosten Teilnehmer:
Hotelkosten:
Tagegeld Teilnehmer:
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

9. Sitzungen

Ausgaben insgesamt (Summe Positionen 1 bis 8):
Gemeinkosten: 7 %
Gesamtausgaben für Tätigkeiten:

10. Gemeinkosten und Gesamtausgaben für Tätigkeiten

 

Zwischensumme der Posten in den Tabellen in den Abschnitten 1 bis 9
Gemeinkosten: 7 % der Zwischensumme
GESAMTAUSGABEN:

.

Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen, Workshops, Schulungen, Sitzungen, und GemeinkostenAnhang II
(siehe Artikel 10 Absatz 2) 13


1. Personal

Die Personalkosten beschränken sich ungeachtet des Status der betreffenden Bediensteten auf die tatsächlichen Lohnkosten, d. h. auf die Aufwendungen für Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Altersruhegeld, für die ganz oder teilweise gezielt mit der Durchführung des Arbeitsprogramms betrauten Mitarbeiter.

Die gesamte vom Personal für das Arbeitsprogramm aufgewandte Zeit ist zu erfassen und als richtig zu bescheinigen; zugrunde zu legen sind 220 Arbeitstage/Jahr (20 Arbeitstage/Monat). Diese Erfassung und Bescheinigung erfolgt mindestens einmal monatlich durch die benannte Projektleitung oder durch ein hierzu ermächtigtes leitendes Mitglied des Laboratoriumspersonals.

2. Unteraufträge

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

3. Investitionsgüter

Die Kosten für den Kauf, den Mietkauf (Leasing) oder die Miete von Investitionsgütern kommen als direkte Kosten für eine Finanzhilfe in Frage. Bei geleasten oder gemieteten Gütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten werden nach folgender Formel berechnet:

(A × C × D) / B

A = Anzahl der Monate, in denen die Güter nach ihrer Lieferung für das Arbeitsprogramm genutzt werden sollen, ab dem Datum der Lieferung

B = Abschreibungszeitraum von 60 Monaten (36 Monate für DV-Anlagen mit Anschaffungskosten unter 25 000 EUR)

C = Kosten der Güter

D = anteilige Nutzung der Güter für das Arbeitsprogramm (%)

Bei Investitionsgütern mit Anschaffungskosten unter 3 000 EUR können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Bei diesen Gütern findet keine Abschreibung statt.

4. Verbrauchsgüter

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung, für andere als in Abschnitt 6 genannte Dienstreisen und für Sekretariatsarbeit gelten als durch "Gemeinkosten" gemäß Abschnitt 10 abgedeckt.

5. Lieferung von Proben für Vergleichstests

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für die Lieferung von Proben im Zusammenhang mit Vergleichstests.

6. Dienstreisen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von Mitarbeitern der Laboratorien in Verbindung mit Dienstreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

7. Workshops

Förderfähig sind die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens 32 Workshop-Teilnehmern.

Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens drei zu den Workshops eingeladenen Referenten.

Förderfähig sind ferner die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens zehn in den Workshops anwesenden Vertretern aus Drittländern.

8. Schulungen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens 32 Vertretern nationaler Referenzlaboratorien für Schulungen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

9. Sitzungen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens acht externen Experten (d. h. Experten, die nicht zum Personal der EU-Referenzlaboratorien gehören) für Sitzungen, die auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Laboratorien stattfinden und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

10. Gemeinkosten

Es wird automatisch ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der in den Abschnitten 1 bis 9 aufgeführten, tatsächlich förderfähigen direkten Kosten gezahlt.

.

Finanzbericht nach TätigkeitAnhang IIIa
(siehe Artikel 11 Absatz 1) 13

Ausgaben je Tätigkeit in EUR:

Personal-
kosten
Unterauf-
träge
Investitions-
güter
Verbrauchs-
güter
Lieferung von Proben für VergleichstestsDienst-
reisen
Work-
shops
SchulungenSitzungen
Tätigkeit 1
Tätigkeit 2
Tätigkeit N
Insgesamt

.

Bescheinigter FinanzberichtAnhang III(b)
(siehe Artikel 11 Absatz 1)

Jahr:

Nr. des jährlichen Finanzierungsbeschlusses: Name und Anschrift des Laboratoriums:

Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Union:

KostenartVeranschlagte HaushaltsmittelAngegebene Kosten
1. Personal
2. Unteraufträge
3. Investitionsgüter
4. Verbrauchsgüter
5. Lieferung von Proben für Vergleichstests
6. Dienstreisen
7. Workshops
8. Schulungen
9. Sitzungen
Zwischensumme
10. Gemeinkosten: 7 % der Zwischensumme
Insgesamt

Bescheinigung durch das Laboratorium:

Wir versichern, dass

Datum:Datum:
Name des technischen Leiters:Name des Finanzsachbearbeiters:
Unterschrift:Unterschrift:

Aufschlüsselung nach Kategorie
(in EUR)

1. Personal

Name der PersonKategorieStatusBruttomonatsgehaltFür das
Arbeitspro-
gramm
aufgewandte
Zeit (Tage)
Förderfähige
Kosten
insgesamt
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

2. Unteraufträge

BeschreibungAuftragnehmerKosten ohne
Umsatzsteuer
UmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT:

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

3. Investitionsgüter

Beschrei-
bung
Umsat-
steuer
Ohne
Umsatz-
steuer
Kosten/
Wert ins -
gesamt
Kau oder
Anmie-
tung
Liefer-
datum
Abschrei-
bunagüzmeit-
(36 oder 60
Monate)
Anteilige
Nutzung
für das
Projekt
(%)
Jährliche
Abschreibungs-
kosten
2.1. Güter, die für die Zwecke des Arbeitsprogramms angeschafft wurden
2.2. Güter, die vor Beginn des Arbeitsprogramms angeschafft wurden
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

4. Verbrauchsgüter

Beschreibung nach Art 1LiefererKosten ohne UmsatzsteuerUmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT
1) Bitte genau aufschlüsseln.

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

5. Lieferung von Proben für Vergleichstests

BeschreibungLiefererKosten ohne UmsatzsteuerUmsatzsteuerKosten insgesamt
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

6. Dienstreisen

BeschreibungReisekostenHotelkostenTagegeldKosten insgesamt
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

7. Workshops

Kosten
Reisekosten Teilnehmer:
Hotelkosten:
Tagegeld Teilnehmer:
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

8. Schulungen

Kosten
Reisekosten Teilnehmer:
Hotelkosten:
Tagegeld Teilnehmer:
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

9. Sitzungen

BeschreibungReisekostenHotelkostenTagegeldKosten insgesamt
INSGESAMT

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums:... %

10. Gemeinkosten und Gesamtausgaben für Tätigkeiten

Zwischensumme der Posten in den Tabellen in den Abschnitten 1 bis 9
Gemeinkosten: 7 % der Zwischensumme
AUSGABEN INSGESAMT:

.

Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Dienstreisen, Workshops, Schulungen und SitzungenAnhang IV
(siehe Artikel 10 Absatz 4) 13

I Reisekosten

1. Beförderungsausweise und Fahrtkosten

1.1. Allgemeine Vorschriften

Die Teilnehmer müssen das geeignetste und kostengünstigste Verkehrsmittel nutzen. Soweit möglich sind öffentliche oder gemeinsam genutzte Verkehrsmittel, u. a. der geringeren Umweltbeeinträchtigung wegen, zu bevorzugen.

Als Ausgangspunkt werden für alle Reisen die Räumlichkeiten der Laboratorien angenommen. Die Kosten für Umwege aus privaten Gründen, einschließlich einer Abreise von und/oder einer Rückkehr zu einem anderen Ort tragen die Teilnehmer persönlich und unmittelbar. Sie sind verpflichtet, den Umweg mitzuteilen und die Zusatzkosten zu begleichen.

Reisekosten für die Teilnahme am Workshop sind ausschließlich auf Grundlage des geeignetsten und kostengünstigsten Verkehrsmittels zwischen den Räumlichkeiten der Laboratorien und dem Veranstaltungsort des Workshops zu erstatten.

Bei der Erstattung wird die Dauer der Sitzung berücksichtigt; sie richtet sich nach den günstigsten Tarifen im Rahmen der ausgehandelten Vorzugstarife und anderer auf dem Markt erhältlicher Sondertarife.

1.2. Bahnfahrt

Die Fahrtkosten sind für Fahrten in der ersten Klasse unter Zugrundelegung der kürzesten und kostengünstigsten Strecke zu erstatten.

1.3. Flugreise

  1. Flugreisen sind zum niedrigsten erhältlichen Tarif unter Berücksichtigung der Dauer der Sitzungen zu buchen:
    1. in der Economy- oder einer vergleichbaren Klasse;
    2. in der Business- oder einer vergleichbaren Klasse, wenn mindestens ein Reiseabschnitt einen Flug von mindestens vier Stunden ohne Unterbrechung umfasst.
  2. Erfordern die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Tarifs einen Wochenendaufenthalt am Bestimmungsort ("Sunday rule"), können zusätzliche Tagegelder gewährt werden, sofern dies durch das Kosten-Nutzen-Verhältnis insgesamt gerechtfertigt ist.
    Die Teilnehmer haben von dem zugelassenen Reisebüro die möglichen Tarife (einschließlich/ausschließlich Wochenendaufenthalt) anzufordern und vorzuhalten, so dass die kostengünstigste Entscheidung getroffen werden kann. Die Teilnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, das Wochenende am Veranstaltungsort des Workshops nur deshalb zu verbringen, damit die Reise kostengünstiger wird.
    Auf Nachfrage sind der Kommission die verwendeten Tickets, Original-Einsteigekarten, Hotelrechnungen zu übergeben.

1.4. Reisen im Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen

Die Reise im Kraftfahrzeug ist zugelassen, wenn sie kostengünstiger ist als die Flug- oder Bahnreise, vor allem, wenn mehrere Teilnehmer gemeinsam in dem Kraftfahrzeug reisen.

Reisen im privaten Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen sind zulässig. Die Reisekosten für die zurückgelegte Strecke sind jedoch bis zu einem Höchstsatz von 0,22 EUR/km zu erstatten.

1.5. Taxis - Parkplatz - Maut - öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, U-Bahn)

Mit dem Tagegeld sind normalerweise alle Ausgaben der Workshop-Teilnehmer abgegolten. Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Maut und Parkplatz sind nicht erstattungsfähig.

II Tagegelder

Berechnung

Tagegelder sind wie folgt zu berechnen:

Dauer der Dienstreise:

Berechnung der Dauer

Bei der Berechnung des Tagegeldes werden folgende Zeiten berücksichtigt:

Mit dem Tagegeld werden pauschal Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und alle anderen Spesen, Beförderung gemäß Nummer 1.5 und die Kosten für Telekommunikationsmittel abgegolten.

Höhe des Tagegeldes

Die Höhe des Tagegeldes ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2006 1 festzulegen.

III Hotelkosten

Der Höchstsatz für Hotelkosten ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 festzulegen.

IV Sonstiges

Wenn die maximale Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde, aber mindestens 20 Teilnehmer von nationalen Referenzlaboratorien am Workshop oder an den Schulungen teilgenommen haben, akzeptiert die Kommission, dass höchstens drei Teilnehmer von EU-Referenzlaboratorien (je nach Dauer ihrer Anwesenheit beim Workshop oder bei den Schulungen) Tagegelder erhalten.

Die Reise- und Hotelkosten erstattet die Kommission diesen drei Teilnehmern nur, wenn der Workshop oder die Schulungen nicht in der Stadt veranstaltet wurden, in der sich das EU-Referenzlaboratorium befindet.

Außerdem werden dieses Tagegeld sowie die Reise- und Hotelausgaben nur gezahlt bzw. erstattet, wenn der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Union nicht überschritten wird.

___________

1) ABl. Nr. L 194 vom 14.07.2006 S. 1.

.

- gestrichen -Anhang V

 

1) ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 30.

2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 331 vom 29.11.2006 S. 8.

4) ABl. Nr. L 209 vom 11.08.2005 S. 1.

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