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Regelwerk, EU 2011, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis- Infektionen bei Hunden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 6;
VO (EU) 2018/772 - ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2018 S. 1 Gültig aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EU) 2018/772 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Die Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken und sieht, wo erforderlich, die Ergreifung präventiver Gesundheitsmaßnahmen durch delegierte Rechtsakte vor, um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung solcher Tiere verbreiten könnten, sicherzustellen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(2) Des Weiteren bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, dass für Heimtiere ein Ausweis mitgeführt werden muss, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem gegebenenfalls hervorgeht, dass das betreffende Tier präventiven Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten als Tollwut unterzogen wurde.

(3) Die alveoläre Echinokokkose ist eine Parasitenerkrankung, die durch den Bandwurm Echinococcus multilocularis hervorgerufen wird. Wo die Krankheit in Europa nachgewiesen ist, erfolgt der typische Übertragungszyklus des Parasiten über Wildtiere, wobei fleischfressende Wildtiere als Endwirt und verschiedene Arten von Säugetieren, vor allem Kleinnager, als Zwischenwirt dienen; diese infizieren sich durch die Aufnahme von Eiern, die mit dem Kot des Endwirts ausgeschieden werden.

(4) Obgleich von sekundärer Bedeutung für die Persistenz des parasitären Lebenszyklus in endemischen Gebieten, können auch Hunde befallen werden, wenn sie infizierte Nagetiere fressen. Als potenzielle Endwirte und wegen ihres engen Kontakts zum Menschen können sie eine Infektionsquelle für den Menschen und eine Kontaminationsquelle für die Umwelt darstellen, auch für parasitenfreie Gebiete hinter natürlichen Barrieren. Bislang liegen keine Fälle vor, in denen Frettchen als Endwirte identifiziert wurden, und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Beteiligung von Katzen am Übertragungszyklus zweifelhaft.

(5) Wenn Menschen als Fehlzwischenwirte von den Larvenstadien des Bandwurms befallen werden, sind nach einer langen Inkubationszeit schwerwiegende klinische und pathologische Krankheitssymptome festzustellen, und bei unbehandelten oder falsch behandelten Patienten kann die Sterblichkeit bei mehr als 90 % liegen. Die zunehmende Prävalenz der Krankheit in Wildtieren - und parallel dazu im Menschen - in bestimmten Teilen Europas löst bei den Gesundheitsbehörden vieler Mitgliedstaaten große Sorge aus.

(6) Während Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Tieren auf der nördlichen Erdhalbkugel, einschließlich der zentralen und nördlichen Teile Europas, Asiens und Nordamerikas, auftreten, wurden in bestimmten Gebieten der Europäischen Union bislang keine Fälle verzeichnet, in denen Haustiere oder Wildtiere als Endwirt dienten, trotz laufender Überwachung von Wildtieren und trotz uneingeschränkten Zugangs von Hunden.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") identifizierte in einem wissenschaftlichen Gutachten bezüglich der Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland durch die Abschaffung nationaler Vorschriften 2 die grenzüberschreitenden Bewegungen infizierter Wildtiere als primären potenziellen Einschleppungsweg für den Parasiten Echinococcus multilocularis, vor allem in solchen Gebieten, die über keine wirksamen physischen Barrieren, etwa eine Anbindung ans offene Meer, verfügen. Nach Einschätzung der EFSA ist in endemischen Gebieten die epidemiologische Bedeutung von Hunden für den parasitären Lebenszyklus begrenzt.

(8) Allerdings ist nach Auffassung der EFSA das Risiko, dass sich der Übertragungszyklus des Parasiten Echinococcus multilocularis in geeigneten Zwischen- und Endwirten der Wildtierpopulation in bislang parasitenfreien Gebieten etabliert, nicht vernachlässigbar, wenn der Parasit durch infizierte Hunde, die Bandwurmeier ausscheiden, eingeschleppt wird.

(9) Wie die EFSA ausführt, könnte das Risiko einer Einschleppung des Parasiten Echinococcus multilocularis in bislang parasitenfreie Gebiete durch die Behandlung von Hunden aus endemischen Gebieten verringert werden. Damit eine Reinfektion verhindert wird, sollte eine derartige Behandlung so früh wie möglich vor der Verbringung in ein Gebiet erfolgen, das als frei von diesem Parasiten gilt. Nach der Behandlung ist allerdings eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten, um sicherzustellen, dass keine Reste der infektiösen Eier im parasitenfreien Gebiet ausgeschieden werden.

(10) Damit die Wirksamkeit von Arzneimitteln im Hinblick auf die Kontrolle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Hunden gewährleistet ist, sollte für sie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Zulassung) gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 3 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel- Agentur 4 oder aber eine Zulassung oder Lizenz durch die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes des Tieres erteilt worden sein.

(11) Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten. Da besagter Artikel 16 nur bis 31. Dezember 2011 gilt, müssen vor diesem Datum Maßnahmen erlassen werden, um den durchgängigen Schutz der in dem Artikel genannten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die geltend machen, dass sie infolge der Anwendung nationaler Vorschriften parasitenfrei geblieben sind.

(12) Die Erfahrung zeigt, dass das 24- bis 48-stündige Behandlungsfenster, das einige Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegt haben, für Heimtierbesitzer äußerst aufwendig oder sogar unpraktikabel sein kann, und zwar vor allem dann, wenn die Behandlung am Wochenende oder an Feiertagen durchgeführt werden muss oder sich die Abreise nach der Behandlung aus Gründen verzögert, die der Tierbesitzer nicht zu verantworten hat.

(13) In Anbetracht der Erfahrungen bestimmter anderer Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Vorschriften gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ein längeres Behandlungsfenster erlauben und parasitenfrei geblieben sind, dürfte eine angemessene Erweiterung des Behandlungsfensters auf einen Zeitraum von 24 bis 120 Stunden das Risiko einer Reinfektion behandelter Hunde aus endemischen Gebieten mit dem Parasiten Echinococcus multilocularis nicht wesentlich erhöhen.

(14) Die präventiven Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Hunden sollten daher in der dokumentierten Verabreichung eines wirksamen zugelassenen oder lizenzierten Arzneimittels durch einen Tierarzt bestehen, welches die rechtzeitige Beseitigung der Darmstadien des Parasiten Echinoccocus multilocularis sicherstellt.

(15) Die Behandlung sollte in der entsprechenden Rubrik des Ausweises,eingeführtmitder Entscheidung
2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten 5, oder der Gesundheitsbescheinigung, eingeführt mit der Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft 6, dokumentiert werden.

(16) Da die präventiven Gesundheitsmaßnahmen aufwendig sind, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung der Echinococcusmultilocularis-Infektion durch Verbringungen von Haushunden zu anderen als Handelszwecken angewandt werden. Deshalb ist es angezeigt, solche Risiken durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten präventiven Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen verzeichnet wurden, zu reduzieren; dies betrifft die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten.

(17) Darüber hinaus sollten die präventiven Gesundheitsmaßnahmen während eines streng begrenzten Zeitraums auch mit dem Ziel angewandt werden, die erneute Einschleppung des Parasiten Echinococcus multilocularis in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Prävalenz dieses Parasiten und einem obligatorischen Programm zu dessen Tilgung in Wildtieren, die als Endwirt dienen, zu verhindern; dies betrifft die in Anhang I Teil B dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten.

(18) Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 7 enthält unter anderem tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel mit Hunden aus Drittländern und für deren Einfuhr aus Drittländern. Die in den Artikeln 10 bis 16 der Richtlinie aufgeführten Veterinärbedingungen nehmen Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Daher ist es im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften geboten, dass die Programme zur Tilgung der Echinococcusmultilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren erstellt und der Kommission vorgelegt werden, wobei insbesondere die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Angaben zu machen sind.

(19) Da die Verbringung von Hunden aus einem Gebiet, das frei von dem Parasiten Echinoccocus multilocularis ist, ein vernachlässigbares Risiko einer Verbreitung der Krankheit darstellt, sollten die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht für Hunde aus Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt sind.

(20) Schweden hat seit Januar 2011 einige Fälle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wildtieren gemeldet, während Irland, Finnland und das Vereinigte Königreich der Kommission Ergebnisse ihrer Überwachung von als Endwirt dienenden Wildtieren auf den Parasiten Echinococcus multilocularis übermittelt haben, welche die Aussage dieser Staaten stützen, dass der Parasit in ihren jeweiligen Ökosystemen nicht auftritt.

(21) Malta hat nachgewiesen, dass es auf der Insel keine als Endwirt geeigneten Wildtiere gibt, dass der Parasit Echinococcus multilocularis bei heimischen als Endwirt dienenden Haustieren bislang noch nie festgestellt wurde und dass die Umweltbedingungen eine signifikante Population potenzieller Zwischenwirtstiere nicht begünstigen.

(22) Aus den von Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich übermittelten Informationen geht hervor, dass diese Mitgliedstaaten eine der Bedingungen für die Aufnahme in Anhang I Teil A dieser Verordnung für ihr gesamtes Hoheitsgebiet erfüllen. Demzufolge sollte es ihnen gestattet werden, die in dieser Verordnung vorgesehenen präventiven Gesundheitsmaßnahmen ab 1. Januar 2012 anzuwenden, wenn die Übergangsmaßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 endet.

(23) Laut dem Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2006 werden infektiöse Eier des Parasiten Echinococcus multilocularis erst 28 Tage nach der Aufnahme eines infizierten Zwischenwirts ausgeschieden. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen im Fall von Hunden festgelegt werden, die nach der Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen weniger als 28 Tage im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teilen von Mitgliedstaaten bleiben, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, da solche Hunde kein Risiko einer Einschleppung des genannten Parasiten bergen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung dient der Festlegung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle der Echinococcusmultilocularis-Infektion bei Hunden, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die auf folgender Grundlage ermittelt werden:

  1. Nichtauftreten des Parasiten Echinococcus multilocularis in als Endwirt dienenden Tieren oder
  2. Durchführung eines Programms zur Tilgung des Parasiten Echinococcus multilocularis in als Endwirt dienenden Wildtieren innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens.

Artikel 2 Geografische Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen

(1) Die in Anhang I gelisteten Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 7 vorgesehenen präventiven Gesundheitsmaßnahmen (im Folgenden "präventive Gesundheitsmaßnahmen") bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die in dem Anhang aufgeführt werden.

(2) Die in Anhang I Teil A gelisteten Mitgliedstaaten wenden die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und auf direktem Wege aus einem anderen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats kommen, der in dem Anhang aufgeführt wird.

(3) Die in Anhang I Teil B gelisteten Mitgliedstaaten wenden die präventiven Gesundheitsmaßnahmen nicht bei Hunden an, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und auf direktem Wege aus einem anderen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats kommen, der in Teil A aufgeführt wird.

Artikel 3 Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten in Anhang I Teil A

Mitgliedstaaten werden - mit Gültigkeit für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Teile davon - in Anhang I Teil A aufgenommen, wenn sie der Kommission einen Antrag übermittelt haben, der belegt, dass mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Sie haben - nach dem in Kapitel 1.4 Artikel 1.4.6 Absatz 3 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2010, Bd. 1, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfohlenen Verfahren - erklärt, dass ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Teil davon frei von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei als Endwirt dienenden Tieren ist und dass Vorschriften gelten, gemäß denen Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind.
  2. Sie haben in den fünfzehn Jahren vor dem Datum des genannten Antrags und ohne erregerspezifisches Überwachungsprogramm keinen Fall einer Echinococcusmultilocularis-Infektion bei Wirtstieren verzeichnet, und in den zehn Jahren vor dem Antragsdatum waren folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Es galten Vorschriften, gemäß denen Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig waren;
    2. es gab ein Früherkennungssystem für Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren;
    3. es waren geeignete Maßnahmen in Kraft, um die Einschleppung des Parasiten Echinococcus multilocularis durch als Endwirt dienende Haustiere zu verhindern;
    4. es gab keine Hinweise auf eine Etablierung des Parasiten Echinococcus multilocularis in den als Wirt dienenden Wildtieren in ihrem Hoheitsgebiet.
  3. Sie haben über drei Zwölfmonatszeiträume vor dem Datum des genannten Antrags ein erregerspezifisches Überwachungsprogramm durchgeführt, das den Anforderungen des Anhangs II entspricht, und es wurde kein Fall einer Echinococcusmultilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren verzeichnet, und derartige Fälle sind nach nationalem Recht anzeigepflichtig.

Artikel 4 Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten in Anhang I Teil B

Mitgliedstaaten werden für die Dauer von höchstens fünf zwölfmonatigen Überwachungszeiträumen in Anhang I Teil B aufgenommen, wenn sie der Kommission einen Antrag übermittelt haben, der Folgendes belegt:

  1. Ein obligatorisches Programm im Einklang mit den Gedankenstrichen in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG zur Tilgung der Echinococcusmultilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren wurde im gesamten Hoheitsgebiet oder in dem Teil davon durchgeführt, das bzw. der in Teil B aufgenommen werden soll.
  2. Es gelten Vorschriften, gemäß denen Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind.

Artikel 5 Pflichten der in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten

(1) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten haben

  1. Vorschriften, gemäß denen Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren nach nationalem Recht anzeigepflichtig sind;
  2. ein Früherkennungssystem für Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Wirtstieren.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten führen ein erregerspezifisches Überwachungsprogramm durch, das gemäß Anhang II zu erstellen und umzusetzen ist.

(3) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, wenn in Proben von als Endwirt dienenden Wildtieren eine Echinococcusmultilocularis-Infektion wie folgt nachgewiesen wird:

  1. im vorangegangenen zwölfmonatigen Überwachungszeitraum im Fall von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind, oder
  2. nach dem ersten 24-monatigen Zeitraum nach dem Anlaufen des in Artikel 4 vorgesehenen obligatorischen Programms zur Tilgung der Echinococcusmultilocularis-Infektion bei als Endwirt dienenden Wildtieren in Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I Teil B aufgeführt sind.

(4) Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten berichten der Kommission nach Ablauf jedes zwölfmonatigen Überwachungszeitraums bis zum 31. Mai über die Ergebnisse des in Absatz 2 genannten erregerspezifischen Überwachungsprogramms.

Artikel 6 Bedingungen für die Streichung von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten aus Anhang I

Die Kommission streicht Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten aus der jeweiligen Liste in Anhang I, wenn

  1. die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, oder
  2. in den Überwachungszeiträumen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei als Endwirt dienenden Tieren festgestellt wurden, oder
  3. der in Artikel 5 Absatz 4 genannte Bericht nicht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Frist bei der Kommission vorgelegt wurde, oder
  4. das in Artikel 4 vorgesehene Tilgungsprogramm eingestellt wurde.

Artikel 7 Präventive Gesundheitsmaßnahmen

(1) Hunde, die zu anderen als Handelszwecken in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind, verbracht werden sollen, sind frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihres geplanten Eingangs in solche Mitgliedstaaten oder Teile davon gegen adulte und nicht adulte Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis zu behandeln.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Behandlung ist von einem Tierarzt vorzunehmen und besteht aus einem Arzneimittel,

  1. das enthält:
    1. die erforderliche Dosis Praziquantel oder
    2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die - allein oder kombiniert - nachweislich den Befall der Wirtspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren;
  2. dem erteilt wurde:
    1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Zulassung) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
    2. eine Zulassung oder Lizenz der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes des Hundes, der zu anderen als Handelszwecken verbracht werden soll.

(3) Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist zu bescheinigen von:

  1. dem Tierarzt, der die Behandlung durchführt, in der entsprechenden Rubrik des mit der Entscheidung 2003/803/EG eingeführten Musterausweises, wenn es sich um die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken innerhalb der Union handelt, oder
  2. einem amtlichen Tierarzt in der entsprechenden Rubrik des mit der Entscheidung 2004/824/EG eingeführten Musters einer Gesundheitsbescheinigung, wenn es sich um die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland handelt.

Artikel 8 Ausnahmen von der Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 ist die Verbringung von Hunden zu anderen als Handelszwecken in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gestattet, wenn die Tiere folgenden präventiven Gesundheitsmaßnahmen unterzogen wurden:

  1. den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a, mindestens zweimal im Abstand von höchstens 28 Tagen, wobei die Behandlung anschließend in regelmäßigen Abständen von höchstens 28 Tagen zu wiederholen ist;
  2. den Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Eingang in die Union und frühestens 28 Tage vor dem Datum des Grenzübergangs; dabei müssen die Hunde eine Grenzübergangsstelle für Reisende passieren, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in einer Liste zu erfassen ist.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme findet nur Anwendung bei der Verbringung von Hunden in solche Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in Anhang I aufgeführt sind und

  1. der Kommission die Bedingungen für die Kontrolle solcher Verbringungen mitgeteilt haben und
  2. die betreffenden Bedingungen veröffentlicht haben.

Artikel 9 Überprüfung

Die Kommission

  1. überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten im Lichte der wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Echinococcusmultilocularis-Infektion bei Tieren;
  2. übermittelt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Bei der Überprüfung wird insbesondere untersucht, ob die präventiven Gesundheitsmaßnahmen verhältnismäßig und wissenschaftlich gerechtfertigt sind.

Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2011

_____________

1) ABl. L 146 vom 13.06.2003 S. 1.

2) EFSA Journal (2006) 441, 1-54 (http://www.efsa.europa.eu/de/ efsajournal/pub/441.htm).

3) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

4) ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1.

5) ABl. L 312 vom 27.11.2003 S. 1.

6) ABl. L 358 vom 03.12.2004 S. 12.

7) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

.

Anhang I

Teil A
Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen

ISO-LändercodeMitgliedstaatTeil des Hoheitsgebiets
FIFINNLANDGesamtes Gebiet
GBVEREINIGTES KÖNIGREICHGesamtes Gebiet
IEIRLANDGesamtes Gebiet
MTMALTAGesamtes Gebiet

Teil B
Liste der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 4 erfüllen

ISO-LändercodeMitgliedstaatTeil des Hoheitsgebiets

.

Anforderungen an das erregerspezifische Überwachungsprogramm gemäß Artikel 3 Buchstabe c Anhang II


  1. Das erregerspezifische Überwachungsprogramm ist so zu konzipieren, dass je epidemiologisch relevante geografische Einheit des Mitgliedstaats bzw. Teils des Mitgliedstaats eine Prävalenz von höchstens 1 % bei einer Konfidenz von mindestens 95 % ermittelt wird.
  2. Das erregerspezifische Überwachungsprogramm muss sich auf ein geeignetes Probenahmeverfahren stützen, entweder risikobasiert oder repräsentativ, das den Nachweis des Parasiten Echinococcus multilocularis, sofern vorhanden, in jedem Teil des Mitgliedstaats im Rahmen der in Nummer 1 festgelegten angenommenen Prävalenz sicherstellt.
  3. Das erregerspezifische Überwachungsprogramm muss während des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums die laufende Entnahme von Proben von als Endwirt dienenden Wildtieren umfassen, oder, wenn als Endwirt dienende Wildtiere in dem Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats nicht vorkommen, von als Endwirt dienenden Haustieren; zu untersuchen sind:
    1. Proben des Darminhalts zur Feststellung des Parasiten Echinococcus multilocularis mit Hilfe der Sedimentations- und Zählmethode oder einer Methode mit gleichwertiger Sensitivität und Spezifität oder
    2. Kotproben zur Feststellung artenspezifischer Desoxyribonukleinsäure (DNS) aus Gewebe oder Eiern des Parasiten Echinococcus multilocularis mit Hilfe einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder einer Methode mit gleichwertiger Sensitivität und Spezifität.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE